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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 33.98
Rechtsgebiete: EV Anlage I
Vorschriften:
EV Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe d) in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 |
Ob das Festhalten am Beamtenverhältnis mit einem Beamten, der inoffizieller Mitarbeiter des früheren Ministeriums für Staatssicherheit war, unzumutbar ist, unterliegt in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle (wie Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - und vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - <jeweils zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>).
Urteil des 2. Senats vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 33.98 -
I. VG Dresden vom 22.04.1998 - Az.: VG 2 K 2545/96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 2 C 33.98 VG 2 K 2545/96
Verkündet am 27. April 1999
Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1999 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele und Dr. Bayer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe:
I.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger, der seit 1973 Angehöriger des Zolldienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewesen und nach der Wiedervereinigung Deutschlands zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages weiterbeschäftigt worden war, wurde zum 1. Oktober 1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Zollobersekretär ernannt. Im März 1991 verneinte er die Frage der Beklagten, ob er für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sei.
Im Mai 1995 informierte der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR die Beklagte, daß der Kläger ausweislich aufgefundener Karteikarten inoffizieller Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit gewesen sei. Der Kläger räumte dies gegenüber der Beklagten ein und gab an, er habe nach seiner Anwerbung im Jahre 1976 dem Ministerium für Staatssicherheit über dienstliche Vorgänge und über Angelegenheiten aus der Privatsphäre seiner damaligen Kollegen berichtet. Mit Bescheid vom 26. Januar 1996 entließ die Beklagte den Kläger zum 31. März 1996 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen; zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Entlassungsverfügung und der Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig. Der Kläger habe lange Zeit als Informant für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet und diesem detaillierte Informationen über Dritte, auch über deren politisch-ideologische Einstellung, geliefert. Diese Berichtstätigkeit erfülle den Tatbestand der Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 in Verbindung mit Nr. 3 d) des Einigungsvertrages. Zutreffend habe die Beklagte es als unzumutbar angesehen, am Dienstverhältnis mit dem Kläger festzuhalten. Das Merkmal der Unzumutbarkeit, für dessen Ausfüllung und Anwendung im Einzelfall der Beklagten ein gerichtlich nicht voll nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe, sei bei einer inoffiziellen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, von atypischen Ausnahmefällen abgesehen, regelmäßig erfüllt. Einen atypischen Ausnahmefall habe die Beklagte zutreffend verneint. Da bei einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung die regelmäßige Folge sei, dürfe innerhalb des Zumutbarkeitsurteils keine "ergebnisoffene und zukunftsorientierte Prognose" getroffen werden. Das Zumutbarkeitsurteil knüpfe vielmehr, ähnlich einer Sanktion, ausschließlich an das zurückliegende Verhalten des Betroffenen als Informant des Ministeriums für Staatssicherheit an. Die Entlassung des Klägers sei weder rechtsmißbräuchlich noch habe die Beklagte sie mit ungebührlicher Verzögerung ausgesprochen. Auch habe der Kläger angesichts der eindeutigen Rechtslage nicht darauf vertrauen dürfen, seine Ernennung zum Probebeamten werde Bestand haben.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er macht die Verletzung materiellen Rechts geltend und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 1998 sowie den Bescheid der Oberfinanzdirektion Chemnitz vom 26. Januar 1996 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 16. August 1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die in der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts geforderte "ergebnisoffene und zukunftsorientierte Einzelfallprüfung" für unzulässig und gesteht dem Dienstherrn bei der Entscheidung nach dem Sonderentlassungstatbestand des Einigungsvertrages einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum zu.
II.
Die Revision des Klägers ist im Ergebnis unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht, die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als zutreffend dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Rechtsgrundlage der Entlassung des Klägers ist Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III - im folgenden EV Anlage - Nr. 3 Buchstabe d in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 zum Einigungsvertrag (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 <BGBl II S. 885>). Danach kann ein Beamter auf Probe auch entlassen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Eine solche Kündigung ist u.a. gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer für das frühere Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen ist und deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.
Der Kläger war im Sinne des genannten Sonderentlassungstatbestandes für das Ministerium für Staatssicherheit (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; DokBer B 1999 S. 104> und vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 26.98 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; S. 11 ff. UA>) tätig. Das ergeben die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, an die der Senat gebunden ist (§ 134 Abs. 4, § 137 Abs. 2 VwGO).
Wie sich aus dem Wortlaut der EV-Anlage Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 ergibt, führt die Tätigkeit für das MfS nicht automatisch zur Entlassung des Beamten auf Probe. Zusätzlich ist erforderlich, daß deshalb ein Festhalten am Beamtenverhältnis "unzumutbar erscheint". Danach schließt nicht schon allein die Tätigkeit für das frühere MfS die Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG zwingend aus, läßt aber die Schlußfolgerung auf eine mangelnde Eignung zu. Denn die Zusammenarbeit mit dem MfS stellt die Vertrauenswürdigkeit des Bediensteten sowie seine innere Bereitschaft, Bürgerrechte zu respektieren und rechtsstaatliche Regeln als verbindlich einzuhalten, nachhaltig in Frage. Darüber hinaus vermag die Beschäftigung eines früher in die Machenschaften des MfS verstrickten Beamten in einem öffentlichen Dienst, der sich an den Strukturprinzipien des Grundgesetzes ausrichtet, berechtigte Zweifel an dessen rechtsstaatlicher und demokratischer Integrität zu begründen. Derartige durch die frühere MfS-Tätigkeit begründete Zweifel können sich je nach den Umständen des Einzelfalles als unberechtigt erweisen. Aus diesem Grunde fordert der Einigungsvertrag als Entlassungsvoraussetzung, daß eine Tätigkeit für das MfS ausgeübt wurde und deshalb die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses "unzumutbar" ist bzw. daß in Fällen dieser Art nicht eingestellt wird. Diese gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sind kausal miteinander verknüpft und müssen kumulativ gegeben sein (Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - und vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 26.98 - <jeweils a.a.O.>).
Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Begriff der "Unzumutbarkeit" eine einzelfallbezogene, auf die Eignung des Beamten abstellende Würdigung verlangt, die neben der konkreten Belastung für den Dienstherrn auch das Maß der Verstrickung des Betroffenen zu berücksichtigen hat. Der Grad der persönlichen Verstrickung ergibt sich vor allem aus Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit für die frühere Staatssicherheit sowie aus dem Grund der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit. Des weiteren ist von Bedeutung, zu welcher Zeit und in welchem Alter der Beamte für das MfS tätig war und für welche Laufbahn er vorgesehen ist (Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - und vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 26.98 - <jeweils a.a.O.>).
Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß der Begriff der "Unzumutbarkeit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Anwendung durch den Dienstherrn nicht der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies widerspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Maßgebend ist insoweit, ob die frühere Tätigkeit des Beamten für das MfS - auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 96, 189 <199>) - das Dienstverhältnis derart belastet oder belasten würde, daß eine Begründung oder Fortsetzung ausgeschlossen ist. Dies ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (Urteile vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - und vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 26.98 - <jeweils a.a.O.>).
Die gerichtliche Kontrolle ist nicht deshalb eingeschränkt, weil der gesetzliche Tatbestand Bewertungen oder Prognosen voraussetzt, die exakter tatsächlicher und rechtlicher Erkenntnis nicht zugänglich sind (vgl. BVerwGE 99, 355 <357 f.>; BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 9>). Mit dem Begriff der "Unzumutbarkeit" wird der Behörde keine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Diese gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung bezieht sich auf einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt, nämlich die Tätigkeit für das MfS/AfnS, der umfassend festzustellen und nach den bereits genannten objektiven Kriterien zu bewerten ist. Dabei geht es nicht um die Eignung eines Bewerbers oder eines Beamten in dem diesem Begriff eigenen komplexen Sinne, sondern um einen gesetzlich konkretisierten Eignungsmangel, der nach den normativen Voraussetzungen weder aufgrund einer ausschließlich dem Dienstherrn vorbehaltenen wertenden Prognose noch aufgrund eines höchstpersönlichen Werturteils zu ermitteln ist.
Gleichwohl erweist sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Die Tatsachen, die das Verwaltungsgericht, wenn auch unter Zugrundelegung einer unzutreffenden materiellrechtlichen Rechtsauffassung, festgestellt hat, ergeben die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers. Das Verwaltungsgericht hat anhand der sog. Arbeitsakte des früheren Führungsoffiziers des Klägers, der aufgefundenen Karteikarten sowie der eigenen Angaben des Klägers Art, Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit umfassend aufgeklärt; seine Nachforschungen haben sich auch auf etwaige entlastende Gesichtspunkte erstreckt. Nach diesen Feststellungen war der Kläger über einen langen Zeitraum für das Ministerium für Staatssicherheit tätig; er hat es über dienstliche und auch über Geschehnisse aus der Privatsphäre Dritter, beispielsweise seiner Kollegen, detailliert informiert. Jedenfalls einer seiner Berichte, nämlich der vom 17. Juli 1987, hätte staatliche Maßnahmen gegen den Ausgespähten auslösen können. Hinweise auf eine innere Distanzierung oder gar Abkehr vom Ministerium für Staatssicherheit hat das Verwaltungsgericht nicht einmal im Sommer/Herbst 1989 feststellen können. Diese revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Würdigung läßt den Schluß zu, daß das von der Vorinstanz als gravierende Spitzeltätigkeit eingestufte Verhalten des Klägers die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses und die Weiterbeschäftigung des Klägers in der Zollverwaltung unzumutbar erscheinen läßt.
Auch das Verhalten des Klägers nach dem Ende seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit, insbesondere im Rahmen der Beschäftigung nach dem 3. Oktober 1990 und während seiner Probezeit, das entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei dem Urteil über die Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung zu berücksichtigen ist, führt zu keiner anderen Entscheidung. Ein beanstandungsfreies dienstliches Wohlverhalten ist für sich allein nicht geeignet, die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem früheren langjährigen inoffiziellen Mitarbeiter als zumutbar erscheinen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 2 C 26.97 - <a.a.O.>). Hiervon abgesehen hat der Kläger sich während des Beschäftigungsverhältnisses mit der Beklagten nicht pflichtgemäß verhalten, denn er hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 11. März 1991 die Frage, ob er sich zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizieller Mitarbeiter verpflichtet und ob er Informationen an das Ministerium für Staatssicherheit gegeben hat, der Wahrheit zuwider verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 21 500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 b GKG; pauschalierter Betrag von 86,5 v.H. des Endgrundgehalts aus der Besoldungsgruppe A 7 BBesG).
Ende der Entscheidung
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