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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 33.99
Rechtsgebiete: SVG, VwGO


Vorschriften:

SVG § 28 a.F.
VwGO § 113 Abs. 5
VwGO § 114 Satz 1
Leitzsatz:

Zur Ermessensausübung nach § 28 Abs. 1 SVG a.F. (wie Urteile vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 4.98 - <Buchholz 239.2 § 28 Nr. 2> und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 40.98 - <DokBer B 2000, 113>).

Urteil des 2. Senats vom 8. Juni 2000 - BVerwG 2 C 33.99 -

I. VG München vom 16.05.1997 - Az.: VG M 12 K 96.6787 - II. VGH München vom 22.04.1999 - Az.: VGH 3 B 97.1937 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 33.99 VGH 3 B 97.1937

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2000 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl, Dawin, Dr. Kugele, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz-Höfer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 1999 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger war Berufssoldat. Er wurde mit Ablauf des 30. September 1994 in den Ruhestand versetzt. Im Jahre 1996 erwarb er die zweite Hälfte eines Doppelhauses, dessen andere, früher von seinem Vater bewohnte Hälfte er 1991 als Erbe nach seinem Vater erworben hatte. Zur Finanzierung setzte er ein Bankdarlehen über 48 000 DM ein.

Mit Bescheid vom 26. August 1996 lehnte es die Beklagte ab, dem Kläger eine Kapitalabfindung nach § 28 SVG zu gewähren. Sie führte aus, entsprechend dem gesetzlich vorgegebenen Verwendungszweck der Kapitalabfindung, den Versorgungsempfänger bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie zu unterstützen, und gemäß dem Grundsatz der sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel übe sie ihr Ermessen in ständiger Praxis dahin aus, die Kapitalabfindung nur zu gewähren, wenn die Immobilie als Familienwohnung genutzt werden solle.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil durch Beschluß aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt: Das Ermessen der Beklagten sei durch den neugefassten § 28 Abs. 1 Satz 2 SVG dahin eingeschränkt worden, daß eine Kapitalabfindung nur bei Eigennutzung gewährt werden solle. Da die Beklagte nach dieser seit dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtsvorschrift verfahren müßte, wenn sie zur Neubescheidung verpflichtet würde, sei es dem Gericht verwehrt, eine derartige Verpflichtung auszusprechen. Denn aufgrund der geänderten Rechtslage stehe schon fest, daß die erneute Entscheidung der Beklagten nicht anders als die frühere lauten könne. Im übrigen sei die Ermessenspraxis der Beklagten auch unter Zugrundelegung des bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechts nicht zu beanstanden.

Gegen diesen Beschluß hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. April 1999 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 1997 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie macht geltend, sie habe nicht allein wegen der beabsichtigten Fremdnutzung die Kapitalabfindung abgelehnt, sondern weitere Umstände berücksichtigt.

Der Oberbundesanwalt tritt in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium der Verteidigung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Der angefochtene Beschluß verletzt Bundesrecht. Unrichtig ist die - den Beschluß tragende - Auffassung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs, die Ermessenserwägungen, mit denen die Beklagte dem Kläger die Kapitalabfindung versagt hat, seien rechtmäßig. Fehlerhaft ist auch die - die berufungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls selbständig tragende - Ansicht, einer Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung stehe entgegen, daß sie bei einer erneuten Entscheidung an das geänderte Recht gebunden sei; nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SVG n.F. komme aber die Gewährung einer Kapitalabfindung an den Kläger nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Beklagte zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung der Kapitalabfindung erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 SVG, der in seiner bis zum Inkrafttreten der Änderungsbestimmung des Art. 7 Nr. 14 VReformG vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666 <1680>) am 1. Januar 1999 geltenden Fassung auf Ansprüche anzuwenden ist, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 4.98 - <Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2> und vom 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 40.98 - <DokBer B 2000, 113 bis 115>), kann der Soldat im Ruhestand auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehalts eine Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes erhalten. § 28 Abs. 1 Nr. 2 SVG a.F. hat weder die Eigennutzung des erworbenen Grundbesitzes zur tatbestandlichen Voraussetzung, noch scheitert die Gewährung einer Kapitalabfindung daran, daß der Kläger, der bei ihrer Beantragung noch keine 55 Jahre alt war, dieses Alter inzwischen überschritten hat (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 und vom 9. Dezember 1999 <jeweils a.a.O.>).

Die Beklagte hat von dem ihr nach § 28 Abs. 1 SVG a.F. eröffneten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessenserwägungen, mit denen sie den Antrag des Klägers abgelehnt hat, stimmen im Wesentlichen mit den Erwägungen überein, auf welche die in den Rechtsstreitigkeiten BVerwG 2 C 4.98 und BVerwG 2 C 40.98 angegriffenen Ablehnungsbescheide der Beklagten gestützt waren. Durch das Urteil des erkennenden Senats im Verfahren BVerwG 2 C 40.98 (Urteil vom 9. Dezember 1999 <a.a.O.>) ist überdies die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1998 - 3 B 97.1936 - aufgehoben worden, auf das er sich im vorliegenden Rechtsstreit zur Begründung seiner Auffassung, die Ermessensausübung der Beklagten sei rechtmäßig, bezogen hat. Deshalb kann auch wegen der Fehlerhaftigkeit der im vorliegenden Rechtsstreit zur Überprüfung stehenden Ermessensausübung auf die den Beteiligten bekannten Urteile des Senats vom 11. Februar und 9. Dezember 1999 - BVerwG 2 C 4.98 und BVerwG 2 C 40.98 (a.a.O.) - verwiesen werden. In jenen Urteilen hat der erkennende Senat ausgeführt, die vorrangig die Ablehnungsentscheidungen tragende Erwägung der Beklagten, die Förderung nicht selbstgenutzter Wohnungen liege außerhalb des sozialen und fürsorgerischen Zwecks des § 28 SVG a.F., setze sich in Widerspruch zu dem Tatbestand der Norm. Denn wenn nach diesem der Erwerb fremdgenutzter ebenso wie eigengenutzter Immobilien gefördert werden kann, sei die Fremdnutzung kein sachlicher Grund für die Ausübung des Ermessens dahin, in dieser Weise genutzte Immobilien nicht zu fördern. Kriterium, an das eine ablehnende Ermessensausübung anknüpfen könne, dürfe nicht eben jenes Merkmal sein, das nach dem Tatbestand der Norm Förderungsfähigkeit begründet; für eine Ablehnung bedürfe es vielmehr eines zusätzlichen Merkmals.

An einem solchen Merkmal fehlt es indessen. Hieran ist festzuhalten. Allein die Einsparung von Haushaltsmitteln, die bei Beschränkung der Förderung auf nur eine Teilgruppe der nach dem Gesetz förderungsfähigen Vorhaben erreicht wird, ist kein zulässiges Differenzierungskriterium.

Die Einengung des Ermessens der Beklagten durch die ab 1. Januar 1999 geltende Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 SVG n.F. hindert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs eine Verurteilung zur Neubescheidung nicht. Für die erneute Entscheidung gilt, nicht anders als für die aufgehobene erste Ermessensentscheidung, § 28 SVG in seiner bis zum 31. Dezember 1998 maßgebenden Fassung (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999 und 9. Dezember 1999 <jeweils a.a.O.>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).



Ende der Entscheidung

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