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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 4.97
Rechtsgebiete: VwGO, GG, MRK, UN-Pakt, BGB


Vorschriften:

VwGO § 91
VwGO § 101 Abs. 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO § 142
VwGO § 161 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
MRK Art. 6 Abs. 1
UN-Pakt Art. 14 Abs. 1
BGB § 839 Abs. 1
Leitsätze:

1. Über die Berufung kann durch Beschluß nach § 130 a VwGO auch dann entschieden werden, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangen ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83).

2. Nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung und erfolglosem Erledigungsfeststellungsantrag ist die Rechtshängigkeit des ursprünglichen Sachbegehrens nicht entfallen (stRspr des BVerwG).

3. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Ablehnung der Übernahme in ein Beamtenverhältnis rechtswidrig war, besteht nicht, wenn die beabsichtigte Amtshaftungsklage offenbar aussichtslos ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (stRspr des BVerwG).

Urteil des 2. Senats vom 22. Januar 1998 - BVerwG 2 C 4.97 -

I. VG Stuttgart vom 07.08.1995 - Az.: VG 17 K 4341/94 - II. VGH Mannheim vom 18.12.1996 - Az.: VGH 4 S 2666/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 4.97 VGH 4 S 2666/95

Verkündet am 22. Januar 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Bayer und Dr. Schmutzler

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1938 geborene Kläger war nach Ablauf einer vierzehnjährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit ab August 1978 bis August 1990 Beamter des gehobenen Dienstes der Stadt A. Anschließend war er bis zu seiner Abwahl im Februar 1992 als Beamter auf Zeit hauptamtlicher Bürgermeister der Stadt B.

Zum 1. Juli 1993 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger im Angestelltenverhältnis ein. Die Einstellungsmitteilung vom 7. Juni 1993 enthielt die Angabe: "Bei Eignung werden Sie nach dreimonatiger Erprobungszeit ins Beamtenverhältnis mit der Vergütungsgruppe A 10 übernommen". Den auf diesen Passus gestützten Antrag des Klägers, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 1994 ab und nahm "vorsorglich" die Zusage der Übernahme in das Beamtenverhältnis zurück, weil eine Einstellung nach Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 48 BHO in Verbindung mit einem Runderlaß des Bundesministers der Finanzen nicht mehr möglich sei.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben und zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und darauf hingewiesen, daß er von der Stadt B. in den endgültigen Ruhestand versetzt worden sei und daher Anspruch auf Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13 habe. Nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hatte, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, - im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - als unbegründet abgewiesen, weil eine Hauptsachenerledigung nicht eingetreten sei.

Die Berufung des Klägers, mit der er seine Erledigungserklärung widerrufen und den Antrag gestellt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihn gemäß ihrer Zusage vom 7. Juni 1993 in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, hat der Verwaltungsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß nach § 130 a VwGO zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei in der Fassung des Berufungsantrages unzulässig, da der Bescheid vom 1. Juni 1994 formell bestandskräftig und unanfechtbar geworden sei. Der Kläger habe nämlich nach seiner einseitigen Erledigungserklärung allein den Antrag auf Feststellung gestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ohne zugleich den ursprünglichen Antrag als Hilfsantrag aufrechtzuerhalten. Mit dem Feststellungsantrag sei das Feststellungsbegehren an die Stelle des ursprünglichen Begehrens getreten. Dieser Austausch des Klagebegehrens habe zu einer Änderung des Streitgegenstandes geführt und die Rechtshängigkeit des bisherigen Begehrens in gleicher weise wie bei einer Klageänderung beendet. Die so durch seine Antragstellung vor dem Verwaltungsgericht eingetretene Rechtslage habe der Kläger durch seinen Berufungsantrag nicht mehr verändern können. Durch diese erneute Klageänderung könne die in der Vergangenheit bereits eingetretene formelle Bestandskraft eines Verwaltungsakts nicht mehr beseitigt werden.

Die danach unzulässige Klage wäre aber auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, da eine entsprechende, im Bescheid vom 7. Juni 1993 sowohl ausgesprochene Zusage jedenfalls durch den Bescheid vom 1. Juni 1994 nach § 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 48 VwVfG rechtmäßig zurückgenommen worden sei. Die Übernahmezusage sei rechtswidrig gewesen, weil die nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde vor Erteilung der Zusage - nämlich die nach § 48 BHO notwendige Einwilligung des Bundesministers der Finanzen bezüglich der Einstellung des Klägers als Beamter im Bundesdienst wegen Überschreitens der Altersgrenze von 50 Jahren - nicht vorgelegen habe. Unter Berücksichtigung der einschränkenden Regelungen des § 48 Abs. 2 VwVfG sei das Vertrauen des Klägers auf die Erfüllung der Zusage unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Zurücknahme der Zusage nicht schutzwürdig. Auch habe die Beklagte das ihr durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst das im Berufungsverfahren geltend gemachte Verpflichtungsbegehren weiterverfolgt. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 31. Juli 1997 stellt er nunmehr den Antrag,

den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1996 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 1995 aufzuheben und festzustellen, daß die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, rechtswidrig gewesen ist.

Der Kläger rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen worden ist, erweist sich im Ergebnis als zutreffend.

Die Revision rügt zu Unrecht, daß der auf der Grundlage des § 130 a VwGO ergangene Beschluß des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft sei, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden habe. Gegen die Gültigkeit des § 130 a VwGO bestehen im Hinblick auf das Gebot nach Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, und auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - <Buchholz 310 § 130 a Nr. 5> m.w.N.).

Das Berufungsgericht war auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S. 685) oder Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl II 1973 5. 1533) gehalten, über die Berufung des Klägers nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Auch im Fall ihrer Anwendbarkeit auf den Verwaltungsprozeß enthalten diese Vorschriften keine Garantie eines jeweils mit mündlicher Verhandlung verbundenen Rechtsmittelzuges (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - <Buchholz 312 Nr. 32>). Sie gewährleisten lediglich, daß die Beteiligten Anspruch auf eine mündliche Verhandlung haben. Eine Verletzung dieser Bestimmung kommt indessen nicht in Betracht, wenn die Beteiligten im vorherigen Rechtszug - wie hier für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben und deshalb nach § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Juni 1994, durch den die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis abgelehnt worden ist, sei nach der einseitigen Erledigungserklärung im erstinstanzlichen Verfahren ohne Aufrechterhaltung des Verpflichtungsantrages als Hilfsantrag formell bestandskräftig und unanfechtbar geworden mit der Folge, daß die ursprünglich erhobene und im Berufungsverfahren erneut zur Entscheidung gestellte Verpflichtungsklage unzulässig geworden sei, verletzt Bundesrecht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine einseitige Erledigungserklärung bis zu dem Zeitpunkt zurückgenommen werden, zu dem der Prozeßgegner noch nicht zugestimmt hat (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1972 - BVerwG 4 CB 13.72 - <Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Nr. 36>; Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 92>). Die Prozeßlage ist bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend gestaltet, da erst die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zur Beendigung des Streitverfahrens führen. Erklärt die beklagte Partei nicht ihrerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist der Kläger verfahrensrechtlich nicht gehindert, zu seinem Sachantrag zurückzukehren. Er kann auch zunächst die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragen, um die Berechtigung seiner Erledigungserklärung überprüfen zu lassen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 17.92 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 101> mit zahlreichen Nachweisen), und sodann - wenn sich seine Auffassung, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache erledigt, als unzutreffend erweist - sein ursprüngliches Sachbegehren erneut zur Entscheidung stellen oder wie hier zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen.

Aufgrund der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers ist die Rechtshängigkeit des Sachbegehrens auch dann nicht entfallen, wenn der "Hauptsacheantrag" nicht zugleich mit der Erledigungserklärung ausdrücklich als Hilfsantrag aufrechterhalten worden ist (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 105.67 - <Buchholz 448.1 § 19 Nr. 2>; Beschluß vom 13. Oktober 1987 - BVerwG 4 B 211.87 - <Buchholz 303 § 264 Nr. 1>; Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 17.92 - <a.a.O.>). Die einseitige Erledigungserklärung führt nur dann zu der Erledigungsfeststellung durch das Gericht, wenn - ausgehend von dem ursprünglichen Klaganspruch - objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist und wenn die beklagte Partei kein beachtenswertes Interesse an einer Klärung zum Ausdruck gebracht hat, daß die Klage von Anfang an keinen Erfolg haben konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 69>; Urteil vom 3. Juni 1988 - BVerwG 2 C 18.87 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 181>; Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C 61.88 - <Buchholz 310 § 161 Nr. 83>). Damit wird vorausgesetzt, daß mit der Erledigungserklärung das Sachbegehren nicht endgültig aufgegeben worden ist und der Streit über die Erledigung der Hauptsache den Sachstreit nicht verdrängt hat.

Ebensowenig wie der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigunngsfeststellungsantrag den Einschränkungen der §§ 91, 142 VwGO unterworfen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - BVerwG 9 C 61.88 <a.a.O.>), war im vorliegenden Verfahren die Rückkehr vom Erledigungsfeststellungsantrag zum Sachantrag an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden. Auch der Wechsel von der im Berufungsverfahren erhobenen und mit der Revision zunächst weiterverfolgten Verpflichtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, über die nunmehr zu entscheiden ist, stellt keine nach §§ 91, 142 VwGO unzulässige Klageänderung dar (z.B. BVerwGE 8, 59 <60>; BVerwGE 59, 148 <159>; BVerwGE 65, 167 <168 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 2 C 38.95 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>).

Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig, so daß die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen ist.

Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die Fortsetzungsfeststellungsklage bereits deshalb unzulässig ist, weil keine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache eingetreten ist. Jedenfalls fehlt dem Kläger das berechtigte Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, daß die Entscheidung der Beklagten, ihn nicht in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, rechtswidrig gewesen ist.

Zwar genügt für das Feststellungsinteresse jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 206> m.w.N.). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Falle indessen nicht ersichtlich.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus seiner Absicht, einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte im Wege der Amtshaftungsklage geltend machen zu wollen. Unter diesem Gesichtspunkt besteht nach ständiger Rechtsprechung kein berechtigtes Feststellungsinteresse, wenn die beabsichtigte Schadenersatzklage offenbar aussichtslos ist - etwa wenn ein Verschulden trotz Verletzung einer Amtspflicht auszuschließen ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Kollegialgericht das Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl, u.a. BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 56.81 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 145>; Urteil vom 25. August 1988 - BVerwG 2 C 62.85 - <Buchholz 237.6 § 8 Nr. 4>; Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 29.90 - <Buchholz 310 § 113 Nr. 250>).

Im vorliegenden Falle ist das Berufungsgericht unter Mitwirkung von drei Berufsrichtern aufgrund eingehender und sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte im Hinblick auf das Alter des Klägers rechtlich gehindert war, ihn als Beamten in den Bundesdienst zu übernehmen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 15.78 Buchholz 232 § 15 Nr. 11>), und daß sie eine darauf gerichtete Zusage, die nach Auffassung des Berufungsgerichts in der Einstellungsmitteilung vom 7. Juni 1993 enthalten gewesen sein soll, zurücknehmen durfte. Diese Würdigung weist keine Fehler auf, die es zulassen, daß der Vorwurf schuldhaften Handelns eines Amtswalters trotz richterlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme mit Recht erhoben werden könnte.

Insoweit braucht auf die Angriffe der Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht im einzelnen eingegangen zu werden, da sie sich nur gegen die rechtliche und tatsächliche Bewertung von Einzelumständen in dem angefochtenen Beschluß richten. Selbst wenn die Würdigung des Berufungsgerichts materiellrechtlich fehlerhaft wäre, könnte nach dieser Entscheidung von dem nach § 839 Abs. 1 BGB erforderlichen Verschulden nicht ausgegangen werden. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheides vom 1. Juni 1994 nur im Rahmen einer aus seiner Sicht nicht erforderlichen Hilfsbegründung geprüft hat. Dies schließt nicht die Indizwirkung aus, die der Bewertung durch ein Kollegialgericht nach materiellem Recht im Hinblick auf ein Verschulden nach § 839 Abs. 1 BGB zukommt.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers ist auch nicht aus anderen Gründen ersichtlich. Eine Wiederholungsgefahr ist ausgeschlossen, zumal der Kläger kein Interesse mehr daran hat, von der Beklagten in ein Beamtenverhältnis berufen zu werden. Die auf Altersgründen beruhende Weigerung der Beklagten, den Kläger in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, hat weder diskriminierenden Charakter, noch werden sonstige ideelle Interessen des Klägers erkennbar berührt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 61 200 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 a, § 15 GKG).

Ende der Entscheidung

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