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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.12.2000
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 41.99
Rechtsgebiete: GG, Vorbemerkung BBesG, HessBesG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 33 Abs. 5
BBesG Vorbemerkung Nr. 15 zu den Besoldungsordnungen A und B
HessBesG
Leitsatz:

Eine in die Besoldungsgruppe A 11 HessBesO eingestufte Fachoberlehrerin für technologische Fächer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung kann nicht in die Besoldungsgruppe A 12 HessBesO oder BBesO eingestuft werden.

Urteil des 2. Senats vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 41.99 -

I. VG Frankfurt am Main vom 19.07.1999 - Az.: VG 9 E 167/99(V) -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 41.99 VG 9 E 167/99 (V)

Verkündet am 21. Dezember 2000

Grubert Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dawin, Dr. Kugele, Groepper und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1999 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Fachoberlehrerin (Besoldungsgruppe A 11 HessBesO) im Dienst des Beklagten und begehrt ihre Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe.

Mit dem Abschluss der früheren Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule in K. erwarb die Klägerin im Jahre 1969 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Betriebswirt (Grad.)" zu führen. 1971 wurde sie als Fachoberlehreranwärterin zur Beamtin auf Widerruf ernannt und nach dem Erwerb der Lehrbefähigung in technologischen Fächern 1973 als Fachoberlehrerin für diese Fächer in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Nachdem die Klägerin zunächst in die Besoldungsgruppe A 11 a der Hessischen Besoldungsordnung eingestuft war, ist sie seit 1975 Beamtin auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 11 der Hessischen Besoldungsordnung. Sie unterrichtet an den Kaufmännischen Schulen II der Stadt H. berufsbezogene Lehrgänge in Steuerfachklassen. Wegen der Betreuung ihrer drei Kinder ist sie seit 1973 zu 50 v.H. teilzeitbeschäftigt. Von August 1977 bis Ende Januar 1982 war sie beurlaubt. Das Angebot, ein Zusatzstudium an der Gesamthochschule K. zu absolvieren, konnte sie wegen ihrer Kinder nur zwei Semester lang wahrnehmen; es sollte ihr und vier anderen Fachoberlehrern kaufmännischer Richtung ermöglichen, in die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 aufzusteigen.

Seit 1982 unternahm die Klägerin wiederholt Versuche, in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft zu werden. Sämtliche Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, sie besitze, anders als die in die Besoldungsgruppe A 12 eingewiesenen Fachoberlehrer, keinen Fachhochschulabschluss.

1995 erhielt die Klägerin im Wege der Nachdiplomierung von der Gesamthochschule K. das Diplom einer Betriebswirtin (Fachhochschule). Ihr neuerliches Begehren auf Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 lehnte das Schulamt wiederum ab. Der hiergegen gerichteten Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, sie in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung, da sie eine Lehrtätigkeit von 8 Jahren absolviert habe und über einen Fachhochschulabschluss verfüge, wie sich aus der Nachdiplomierung ergebe. Zwar sei die Schule, an der die Klägerin ihre Ausbildung abgeschlossen habe, keine Fachhochschule im Sinne des damaligen und des heutigen Rechts gewesen, so dass die Ausbildung im engeren Sinne nicht als Fachhochschulabschluss eingestuft werden könne. Einer solchen engen Auslegung stehe jedoch Art. 3 GG entgegen, nach dem gesetzliche Vorschriften so auszulegen seien, dass in wesentlicher Hinsicht Gleiches auch rechtlich gleich behandelt werde. Dies bestätige auch Art. IX § 3 Abs. 2 des 2. BesVNG. Danach seien Beamte, die den Abschluss einer in den Fachhochschulbereich einbezogenen Schule nachwiesen, den Beamten mit Fachhochschulabschluss gleichgestellt, wenn die Ausbildung hinsichtlich der Qualität und der Dauer der Ausbildung an einer Fachhochschule vergleichbar sei. Zwar sei die das Nähere bestimmende Rechtsverordnung nie erlassen worden, doch ergebe sich auch so aus der genannten Bestimmung das grundsätzlich im Gesetz angelegte Gleichbehandlungsgebot. Die Klägerin habe die erforderliche Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung nachgewiesen. Dies ergebe sich aus § 81 des Hessischen Hochschulgesetzes, der die nachträgliche Verleihung des Diplomgrades u.a. an diejenigen vorsehe, die an einer Vorgängereinrichtung der Fachhochschule graduiert worden seien und eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit nachweisen könnten. Die Klägerin habe diese Voraussetzungen erfüllt und deshalb auf dieser gesetzlichen Grundlage ihre Diplomurkunde als Betriebswirtin (Fachhochschule) erhalten. Ihr Abschluss sei daher so zu behandeln, als sei er nach 1970 an einer Fachhochschule erworben worden. Sie erfülle damit die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12; abweichende landesrechtliche Vorschriften zur Einstufung von Fachoberlehrern ohne Fachhochschulabschluss könnten nicht mehr zum Zuge kommen.

Neben Art. 3 GG verlange auch Gemeinschaftsrecht, Männern und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen. Halte der Beklagte gleichwohl an dem Fehlen eines Fachhochschulabschlusses im formellen Sinne fest, bedeute dies eine Benachteiligung der Klägerin auf Grund ihres Geschlechts, weil sie allein wegen der Geburt und Erziehung ihrer Kinder daran gehindert gewesen sei, die formellen Qualifikationen zu erwerben.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Klage ist abzuweisen. Für die mit ihr begehrte Einstufung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 12 fehlt es sowohl an den bundes- als auch an den landesrechtlichen Voraussetzungen.

Bundesbesoldungsrechtlich sind nur Fachlehrer mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung in die Besoldungsgruppe A 12 eingestuft. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht. Ihre Ausbildung an der Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule in K. ist keine Fachhochschulausbildung. Die Staatliche Höhere Wirtschaftsfachschule mag zwar eine Vorgängereinrichtung der späteren Fachhochschulen gewesen sein. Darauf kommt es jedoch nicht an. Im Gegensatz zu der Ingenieurschulausbildung hat der Bundesgesetzgeber Fachlehrer mit Ausbildungen an anderen Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen nicht in die Ämterbewertung nach den Besoldungsgruppen A 11 (Eingangsamt) und A 12 (Beförderungsamt) einbezogen. Die Frage der Gleichwertigkeit von Ausbildungen an Vorgängereinrichtungen stellt sich danach nicht. Auch die Nachdiplomierung der Klägerin ist nicht entscheidungserheblich. Das Bundesbesoldungsgesetz knüpft die Ämterbewertung an die abgeschlossene Fachhochschulausbildung. Die Nachdiplomierung hat die Ausbildung der Klägerin nicht nachträglich zur Fachhochschulausbildung gemacht. Sie ist gerade deswegen erfolgt, weil es sich nicht um eine solche Ausbildung handelt.

Die Regelung der Besoldung der nicht durch die bundesrechtliche Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung ist den Ländern vorbehalten. Nr. 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B verpflichtet sie, Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung besoldungsrechtlich niedriger einzustufen (vgl. Urteil vom 17. September 1985 - BVerwG 2 C 29.82 - Buchholz 235 § 20 BBesG Nr. 5 <S. 6>). Dies ist mit Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 64, 367 <380 ff.>). Demgemäß regelt die Anlage I zum Hessischen Landesbesoldungsgesetz, dass Fachlehrer für arbeitstechnische Fächer den Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 angehören, wobei Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss nur dann in die Besoldungsgruppe A 12 aufrücken können, wenn die Fachlehrer als Fachleiter an einem berufspädagogischen Fachseminar oder als Koordinator an berufspraktischen Schulen eingesetzt sind (Fußnote 1). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist dies bei der Klägerin nicht der Fall.

Gemeinschaftsrecht rechtfertigt den Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht.

Die Richtlinie des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (75/117/EWG, ABl Nr. L 45/19 vom 19.2.1975) betrifft den in Art. 119 (a.F., jetzt Art. 141) des EWG-Vertrages genannten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen. Dies ergibt sich auch aus Art. 1, demzufolge der genannte Grundsatz "bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, die Beseitigung jeder Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltsbestandteile und -bedingungen" bedeutet. Nach Art. 1 Abs. 2 muss dann, wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, dieses System auf für männliche und weibliche Arbeitnehmer gemeinsamen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts ausgeschlossen werden. Die Richtlinie 76/207/EWG (ABl Nr. L 39 S. 40) dehnt das Diskriminierungsverbot auf alle Bedingungen des Zugangs - einschließlich der Auswahlkriterien - zu den Beschäftigungen oder Arbeitsplätzen und zu allen Stufen der beruflichen Rangordnung aus. Beide Richtlinien sind gegen geschlechtsspezifische Benachteiligungen gerichtet. Die Klägerin wird aber nicht wegen ihres Geschlechts von der Beförderung nach A 12 ausgeschlossen, sondern deswegen, weil sie die geforderten Voraussetzungen des in der Besoldungsgruppe bezeichneten Amtes nicht erfüllt. Die Besoldungsvorschriften sind nicht geschlechtsspezifisch angelegt. Sie werden vom Beklagten auch nicht geschlechtsspezifisch angewandt. Nach den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten Kriterien können nur solche Vorschriften als unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts betrachtet werden, die nicht gleichermaßen für Frauen und Männer gelten (Urteil vom 7. Dezember 2000 - Rs C-79/99 - <DVBl 2001, 116> Rn. 33, m.w.N.). Dass die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, beruht nicht auf ihrem Geschlecht, sondern darauf, dass sie die für Männer und Frauen gleichermaßen geltende laufbahnrechtliche Voraussetzung einer abgeschlossenen Fachhochschulausbildung nicht erworben hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 27. März 1980 - Rs 129/79 (NJW 1980, 2014). Die Entscheidung hält es für eine unzulässige Diskriminierung, wenn bei gleicher Arbeit in ein und demselben Dienst oder Betrieb Männer und Frauen ungleich bezahlt werden. Das berührt aber nicht die Frage, um die allein es hier geht, ob es rechtlich zulässig ist, Beamte, die dieselbe Tätigkeit ausüben, auf Grund ihrer Vorbildung in verschiedene Laufbahnen einzuteilen und verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuweisen. Eine unterschiedliche Vorbildung kann auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein zulässiges Differenzierungskriterium sein (EuGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - Rs C-309/97 - <Slg. I-2907>). In diesem Urteil hat der Gerichtshof betont, zur Feststellung, ob Arbeitnehmer die gleiche Arbeit ausüben, müsse geprüft werden, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren, wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen, als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Rn. 17). Die Berufsausbildung stelle nicht nur einen Faktor dar, der eine unterschiedliche Vergütung für Arbeitnehmer, die die gleiche Arbeit verrichten, objektiv rechtfertigen könne, sondern gehöre auch zu den Kriterien, anhand derer sich feststellen lasse, ob die Arbeitnehmer die gleiche Arbeit verrichten (Rn. 19).

Auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin wegen der Geburt und Erziehung ihrer Kinder eine Ausbildung an einer Fachhochschule nicht hat absolvieren können, die ihre Einstufung nach A 12 BBesO ermöglicht hätte, ergibt sich nichts anderes. In seinem Urteil vom 17. Oktober 1989 - Rs 109/88 (Slg. S. 3220) hat der Gerichtshof zwar anerkannt, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Kriterium der Berufsausbildung weibliche Arbeitnehmer benachteiligen könne, soweit diese weniger Möglichkeiten hatten, eine so gründliche Berufsausbildung zu erwerben wie die männlichen Arbeitnehmer, oder diese Möglichkeiten in geringerem Maße genutzt haben. Gleichwohl könne der Arbeitgeber die Vergütung einer besonderen Berufsausbildung rechtfertigen, indem er darlege, dass diese Ausbildung für die Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben von Bedeutung sei (Rn. 23). Die Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen beruht u.a. auf der generellen Überlegung, dass es zulässig und geboten ist, eine höher qualifizierte Vorbildung zur Voraussetzung für eine bessere Besoldung zu machen, wenn die qualifiziertere Vorbildung generell für die ordnungsgemäße Erfüllung der höher eingestuften Tätigkeit "von Bedeutung" ist, und zwar auch dann, wenn in der praktischen Konsequenz eher Frauen als Männer von dieser Differenzierung nachteilig betroffen werden. Diese gesetzgeberischen Überlegungen haben nicht deshalb zurückzutreten, weil im Einzelfall zwei unterschiedlich eingestufte Beamte die gleiche Tätigkeit ausüben. Eine geschlechtsspezifische Benachteiligung liegt darin nicht (vgl. zur Zulässigkeit einer mittelbaren Diskriminierung EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - Rs C-79/99 - <a.a.O.> Rn. 35 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 42 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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