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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.02.2008
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 44.07
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB, BeamtVG, VwGO


Vorschriften:

VAHRG § 5 Abs. 1
BGB § 1585c
BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
VwGO § 144 Abs. 4
Aus § 5 Abs. 1 VAHRG ergibt sich kein Schriftformerfordernis für eine Unterhaltsvereinbarung.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 44.07

Verkündet am 28. Februar 2008

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Dr. Müller, Groepper und Dr. Heitz

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am 31. Juli 2002 als Studienrat im Schuldienst des Beklagten. Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 6. Juni 2001 wurde er geschieden. In einem familiengerichtlichen Vergleich vom selben Tage verzichteten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt. Mit Bescheid vom 27. August 2002 kürzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers im Hinblick auf den zu dessen Lasten festgelegten Versorgungsausgleich um 874,91 €. Unter Hinweis auf eine mit seiner geschiedenen Frau mündlich geschlossene Abfindungsvereinbarung beantragte der Kläger, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge auszusetzen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 19. November 2002 und 4. Juni 2004 ab. Zur Begründung führte er aus, der durch den gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterhaltsverzicht sei an keine Bedingung geknüpft und könne durch eine nachträgliche schuldrechtliche Vereinbarung nicht rückgängig gemacht werden.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) erfordere eine materiellrechtliche Unterhaltsverpflichtung, die sich letztlich auf die kraft Gesetzes bestehende Pflicht zur Unterhaltsleistung zurückführen lasse. Eine im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen vertraglich begründete Pflicht genüge nicht. Zwar entfalle eine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 5 VAHRG nicht, wenn der Verzicht auf Unterhalt nur gegen eine Abfindung erklärt worden sei. Eine solche Abfindungsvereinbarung bedürfe aber der Schriftform. Zudem müsse zwischen dem Unterhaltsverzicht und der Abfindungsvereinbarung ein textlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Die Schriftform trage dem Ausnahmecharakter des § 5 Abs. 1 VAHRG Rechnung und diene der Vermeidung von Manipulationen der geschiedenen Eheleute zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten. Eine derartige schriftliche Abfindungsvereinbarung hätten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau nicht geschlossen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hätten beide vielmehr ohne Zahlung einer Abfindung vollständig und wechselseitig auf Unterhalt verzichtet. Die am 5. Dezember 2002 notariell beglaubigte Unterhaltsvereinbarung falle nicht unter § 5 Abs. 1 VAHRG. Bei dieser Sachlage habe kein Anlass bestanden, dem Beweisangebot des Klägers nachzukommen und seine geschiedene Ehefrau als Zeugin zu den Umständen der behaupteten Unterhaltsvereinbarung zu vernehmen.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar 2007, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 15. Dezember 2005 und die Bescheide des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 19. November 2002 und 4. Juni 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die Revision ist mit der Folge der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO begründet. Eine möglicherweise zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau geschlossene Unterhaltsvereinbarung unterlag keinem Formzwang. Der gegenteilige Rechtssatz des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht. Ob der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau aus einer solchen Vereinbarung zum Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG verpflichtet ist, muss das Tatsachengericht erneut entscheiden.

1. Gemäß § 5 Abs. 1 VAHRG werden die Versorgungsbezüge nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge außerstande ist. Beide Voraussetzungen müssen vorliegen (Urteile vom 13. September 1990 - BVerwG 2 C 20.89 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6, vom 10. März 1994 - BVerwG 2 C 4.92 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 9, vom 28. April 1994 - BVerwG 2 C 22.92 - BVerwGE 95, 375 <378 f.> und vom 24. November 1994 - BVerwG 2 C 14.93 - BVerwGE 97, 124 <126> sowie Beschluss vom 1. Februar 1988 - BVerwG 2 B 122.87 - Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1).

Die geschiedene Ehefrau des Klägers kann nach den nicht streitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Streitig ist allerdings, ob ihr gegen den Kläger im Sinne des § 5 VAHRG ein "Anspruch auf Unterhalt" zusteht. Dazu zählen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt nur, wenn sie kraft Gesetzes bestehen oder sich wenigstens auf solche gesetzlichen Ansprüche zurückführen lassen. Eine im Widerspruch zu den gesetzlichen Pflichten begründete vertragliche Verpflichtung genügt nicht. Der Anspruch der vorausgesetzten Art muss darüber hinaus während der Zeit bestehen, für die eine Kürzung der Versorgungsbezüge unterbleiben soll (Urteile vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 25.98 - BVerwGE 109, 231 <233>, vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 C 68.03 - BVerwGE 122, 301 <306 f.>; BSG, Urteile vom 23. Juni 1994 - 4 RA 4/93 - NJW-RR 1995, 840 und vom 12. April 1995 - 5 RJ 42/94 - NJW-RR 1996, 897 <898>). Unterhaltspflichten, die nach Erlöschen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs - etwa aufgrund einseitigen wirksamen Verzichts - vertraglich neu begründet werden, genügen den Anforderungen daher nicht.

Auf Abreden, die der Kläger mit seiner früheren Ehefrau nach dem familiengerichtlichen Vergleich vom 6. Juni 2001 getroffen hat, käme es daher nicht an, wenn seinerzeit ein einseitiger Verzicht auf Unterhaltsleistungen des Klägers ausgesprochen worden wäre. Das träfe gegebenenfalls auf die notariell beglaubigte Unterhaltsvereinbarung vom 5. Dezember 2002 zu.

Dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung hat es angenommen, dass die Rechtsfolgen des § 5 VAHRG auch eintreten, wenn der Verzicht gegen eine Abfindung erklärt worden ist (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 8 RKn 6/93 - NJW 1994, 2374 <2374>; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 - BGHZ 126, 202 <207>). Gegen revisibles Recht verstößt aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, von der Kürzung der Versorgungsbezüge dürfe gemäß § 5 VAHRG nur bei einer erkennbar auf den Unterhaltsverzicht bezogenen und zeitlich mit diesem zusammenhängenden schriftlichen Abfindungsvereinbarung abgesehen werden.

Das Erfordernis der Schriftform ergibt sich weder aus § 5 Abs. 1 VAHRG noch aus § 1585c BGB a.F.

a) Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG äußert sich weder zu Unterhaltsvereinbarungen noch zu deren Formbedürftigkeit. Es ist lediglich von einem "Anspruch auf Unterhalt" die Rede. Die Vorschrift stellt damit selbst kein ausdrückliches Formerfordernis für Vereinbarungen über den gesetzlichen Unterhalt auf. Dies ist folgerichtig: Denn nach § 5 VAHRG ist nicht von Bedeutung, ob tatsächlich Unterhalt geleistet oder überhaupt geltend gemacht wird. Entscheidend ist allein, ob ein gesetzlicher oder ein an dessen Stelle getretener vertraglicher Unterhaltsanspruch besteht.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich zur Erforderlichkeit der Schriftform einer Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des § 5 VAHRG noch nicht ausdrücklich geäußert (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 a.a.O.; BSG, Urteile vom 8. Dezember 1993 a.a.O., vom 23. Juni 1994 a.a.O. und vom 12. April 1995 a.a.O.). Der erkennende Senat hat im Urteil vom 22. Juli 1999 (a.a.O.) von einer bestimmten Form der Unterhaltsgewährung, wie sie nach §§ 1585, 1585c BGB zulässig ist, gesprochen, nicht aber ausdrücklich von einer bestimmten Form ihrer Vereinbarung.

Die Formfreiheit einer Unterhaltsvereinbarung ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 VAHRG. Mit dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) sollte den nach der Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 nachträglich erkannten grundgesetzwidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs dadurch begegnet werden, dass Härten gemildert oder vermindert werden (Urteile vom 10. März 1994 und 16. Dezember 2004, jeweils a.a.O. m.w.N.). Dabei dient insbesondere § 5 Abs. 1 VAHRG als pauschalierende Regelung der Vereinfachung und Praktikabilität des Verfahrens (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.). Um diesem Ziel gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, als Voraussetzung der Härteregelung einen vollstreckbaren Titel oder den Nachweis erbrachter Unterhaltsleistungen vorzuschreiben (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O., m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 9/2296 S. 14 a.E.). Diesen Vorgaben würden Anforderungen an eine besondere Form zuwiderlaufen.

Zu Recht stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Senatsrechtsprechung allerdings fest (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 306 f.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <304>), dass nur eine Unterhaltsverpflichtung, die entweder auf einer gesetzlichen Regelung beruht oder an deren Stelle vereinbart worden ist, Anlass geben kann, von der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 VAHRG Gebrauch zu machen. Für andere Unterhaltsvereinbarungen gilt die Vorschrift schon deswegen nicht, um manipulierten Härten vorzubeugen. Das rechtfertigt aber nicht das Erfordernis einer Schriftform. Es genügt vielmehr, wenn bei Anhaltspunkten für derartige Manipulationen geeignete Tatsachenfeststellungen, z.B. durch Beweiserhebung, getroffen werden.

b) Da § 5 Abs. 1 VAHRG auf einen Unterhaltsanspruch abstellt, der auf einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage beruht, sind die Formerfordernisse maßgebend, die in diesen Rechtsgrundlagen vorgesehen sind.

Gemäß § 1585c BGB in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606) bestand für Vereinbarungen über nacheheliche Unterhaltspflichten Formfreiheit, sofern die Formbedürftigkeit sich nicht aus dem Regelungszusammenhang mit einem formbedürftigen Rechtsgeschäft ergab. Dies bedeutet, dass der Kläger auf Grundlage dieser Gesetzesfassung mit seiner Ehefrau eine wirksame Unterhaltsvereinbarung auch mündlich treffen konnte.

Keine andere Beurteilung ergibt sich für den zu entscheidenden Fall aus dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3189). Durch dieses Gesetz wurde § 1585c BGB zwar geändert und die Formfreiheit beseitigt, doch ist die Vorschrift in der geänderten Fassung erst am 1. Januar 2008 im Kraft getreten und deshalb nicht auf die bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene streitige Unterhaltsvereinbarung anwendbar.

Die jetzt vorgesehene notarielle Form soll eine fachkundige und unabhängige Beratung der vertragsschließenden Parteien sicherstellen. Ihnen soll die rechtliche Tragweite ihrer Vereinbarungen vor Augen geführt werden, um sie vor übereilten Erklärungen zu bewahren (BTDrucks 16/1830 S. 22). Mit der so gesteigerten Rechtssicherheit sollte aber für bestehende Unterhaltsvereinbarungen keineswegs eine neue Rechtsunsicherheit geschaffen werden.

2. Da ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG auch besteht, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten, z.B. gegen Zahlung einer Abfindung, verzichtet (Urteil vom 22. Juli 1999 a.a.O.), muss festgestellt werden, dass eine solche Vereinbarung besteht. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau mündlich eine Abfindungsvereinbarung geschlossen wurde, die an die Stelle eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs getreten ist. Es hat auch nicht festgestellt, ob der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch überhaupt zugestanden hat. Das Revisionsgericht vermag daher nicht zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Sache ist deshalb zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof wird zu prüfen haben, ob der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau ohne den vor dem Familiengericht erklärten Unterhaltsverzicht zum gesetzlichen nachehelichen Unterhalt verpflichtet war. Ferner wird zu untersuchen sein, ob der Verzicht und die behaupteten geldwerten Zuwendungen des Klägers an seine damalige Ehefrau Gegenstand einer Abfindungsvereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG gewesen sind. Da der Kläger an seine damalige Ehefrau einen Betrag von 50 000 DM nach den tatrichterlichen Feststellungen ohne Angabe eines Verwendungszwecks überwiesen hat, muss geklärt werden, ob es sich nicht um eine Vermögensverschiebung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nach § 1378 BGB gehandelt hat. Gleiches gilt für die Übertragung der Gesellschaftsanteile.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 22 747 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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