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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 48.07
(1)
Rechtsgebiete: GKG, RhPLBG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 5 | |
GKG § 52 Abs. 6 | |
RhPLBG § 87a Abs. 1 Satz 5 | |
RhPLBG § 80a Abs. 3 Satz 2 |
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 38 010 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert ist in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus der Klägerin als zu 50% teilzeitbeschäftigter Beamtin auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe A 10) und dem angestrebten Teilstatus einer Vollzeitbeschäftigung festzusetzen.
Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines Beamtenverhältnisses (§ 52 Abs. 5 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes und den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG). Als Streitwert ist für Lebenszeitbeamte in Satz 1 Nr. 1 der 13fache Betrag des Endgrundgehalts bestimmt; nach Satz 2 ist Streitwert die Hälfte des Betrags nach Satz 1, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betrifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106) gehören Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge (zu diesen modifizierend: Beschluss vom 27. August 2009 - BVerwG 2 C 25.08 -, zur Veröffentlichung bestimmt) zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird hiernach in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Die Grundsätze für den Teilstatus sind auch für den Streitwert von Verfahren auf Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten (oder umgekehrt) anzuwenden.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch mit dem Inhalt, sie so zu stellen, wie sie besoldungs- und versorgungsrechtlich bei Teilzeitbeschäftigung zu drei Vierteln seit 1. Juni 2005 gestanden hätte, ist wertmäßig niedriger als der nach den Grundsätzen für den Teilstatus bemessene Anspruch. Gemäß § 52 Abs. 6 GKG ist deshalb der wertmäßig höhere Anspruch für die Streitwertfestsetzung maßgebend.
Ende der Entscheidung
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