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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 6.98
Rechtsgebiete: LBG NW, LVO NW


Vorschriften:

LBG NW § 15
LVO NW § 6 Abs. 1
LVO NW § 52 Abs. 1
LVO NW § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Leitsatz:

Die zulässige Überschreitung des in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebenen Höchstalters für die Einstellung als Beamter auf Probe wegen Kinderbetreung setzt Zeiten voraus, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (im Anschluß an Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 2 C 41.94 - <Buchholz 240 § 28 Nr. 19 = ZBR 1996, 261>).

Urteil des 2. Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 6.98 -

I. VG Gelsenkirchen vom 12.01.1996 - Az.: VG 1 K 7422/94 - II. OVG Münster vom 06.10.1997 - Az.: OVG 6 A 1231/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 6.98 OVG 6 A 1231/96

Verkündet am 18. Juni 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die vom Kläger, der sich als angestellter Lehrer im Dienst des beklagten Landes befindet, begehrte Einstellung in das Beamtenverhälnis auf Probe.

Der im Februar 1955 geborene Kläger befand sich zunächst von Oktober 1973 bis Oktober 1976 im Polizeivollzugsdienst. Im Anschluß daran nahm er das Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I auf, das er im September 1983 mit der Ersten Staatsprüfung abschloß. Danach begann er ein Diplomstudium in den Fächern Erziehungswissenschaften und Pädagogik, das er im Januar 1991 beendete. Daneben war er tätig in der Zeit

- von August 1979 bis Dezember 1990 als nebenamtlicher Lehrer für die Fächer Sport und Schwimmen an einer privaten Berufsfachschule für Gymnastik mit 10 - 12 Unterrichtsstunden wöchentlich,

- zusätzlich als Dozent für Sport an derselben Berufsfachschule von 1985 bis November 1990 mit sechs Unterrichtsstunden wöchentlich und

- als Kursleiter bei einer Volkshochschule von 1983 bis Juli 1992 mit acht bis zwölf Unterrichtsstunden wöchentlich.

Im April 1986 und Juli 1988 wurden zwei Töchter des Klägers geboren.

Im Dezember 1990 begann der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Sekundarstufe I, den er im Januar 1993 mit der Zweiten Staatsprüfung abschloß.

Im Februar 1993 beantragte der Kläger seine Einstellung in den Schuldienst des Beklagten. Mit einem weiteren Schreiben suchte er im Juni 1993 um die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nach. Dabei führte er im Hinblick auf die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren aus, die Zeit, die er im Polizeivollzugsdienst abgeleistet habe, sei als Wehrdienstzeit anzurechnen. Zudem habe er ab April 1986 seine Kinder versorgt, so daß ihm eine Absolvierung des Vorbereitungsdienstes nicht möglich gewesen sei.

Im August 1993 wurde der Kläger als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte durch den angegriffenen Bescheid unter Hinweis auf die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ab. Den Widerspruch des Klägers wies er zurück.

Die Klage auf Aufhebung dieser Bescheide und auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, insbesondere aus folgenden Gründen:

Dem Begehren des Klägers stehe die im Februar 1990 überschrittene Höchstaltersgrenze von 35 Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO - Fassung 1990, die mit der Fassung 1995 inhaltlich übereinstimme - entgegen. Die zulässige Überschreitung dieser Altersgrenze wegen Kinderbetreuung setze nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts eine Kausalitätsprüfung voraus. Ob in deren Rahmen schon Verzögerungen vor der Geburt und der Betreuung von Kindern den Nachteilsausgleich in Frage stellten, müsse nicht entschieden werden.

Auch bei Beschränkung auf die Verhältnisse seit der Geburt der Kinder lasse sich der Nachweis einer Kausalität nicht mehr führen. Es ließen sich keine Angaben mehr dazu machen, wie die Einstellungschancen des Klägers gewesen wären, wenn er den Vorbereitungsdienst von 1986 bis 1989 absolviert hätte, weil sämtliche Einstellungsunterlagen - aus denen auch die Ranglistenplätze der Bewerber hervorgingen - aus datenschutzrechtlichen Gründen nach jeweils einem Jahr vernichtet würden.

Obwohl es letztlich darauf nicht mehr ankomme, könne außerdem darauf hingewiesen werden, daß eine Bewerbung des Klägers zu den hier bei einem nicht verzögerten Ausbildungsgang in Betracht kommenden Einstellungsterminen daran gescheitert wäre, daß an seiner Fächerkombination kein Bedarf bestanden habe.

Der vom Kläger anstelle des Grundwehrdienstes geleistete Polizeivollzugsdienst führe zu keinem anderen Ergebnis. Nach der rechtlich unbedenklichen Praxis des Beklagten werde nur denjenigen Bewerbern nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO eine Ausnahme von der Altersgrenze zugestanden, deren Werdegang u.a. durch einen Grundwehr- oder Zivildienst verzögert sei. Ein Polizeivollzugsdienst als freiwillig gewählter Beruf sei nicht eingeschlossen. Zudem habe der Kläger den Verzögerungszeitraum überschritten gehabt, der nach der Praxis des Beklagten im Falle eines Wehr- oder Zivildienstes vorgesehen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 1997 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Januar 1996 sowie die Bescheide des Beklagten vom 22. Oktober 1993 und vom 10. Oktober 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Beamten auf Probe zu ernennen.

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Er hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf erneute Entscheidung des Beklagten hierüber, weil dem die Überschreitung des laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Höchstalters von 35 Jahren entgegensteht (§ 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen - Laufbahnverordnung, LVO - i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. November 1995, GV NW 1996 S. 1, geändert durch Art. I Nr. 12 Buchst. b der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 11. November 1997, GV NW S. 396 - LVO F. 1997 -; insoweit inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GV NW S. 1 - LVO F. 1988 - sowie des Art. I Nr. 3 der Neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 24. April 1990, GV NW S. 254).

Das Klagebegehren scheitert allerdings nicht schon daran, daß der Kläger inzwischen das Einstellungshöchstalter auch über den geltend gemachten zulässigen Verzögerungszeitraum hinaus überschritten hat. Im Falle ursprünglicher Berechtigung des Begehrens käme dessen Berücksichtigung auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - LVO F. 1997 - in Betracht. Indessen mußte das Einstellungsbegehren des Klägers von vornherein an der Überschreitung des Höchstalters gemäß der schon damals geltenden Regelung scheitern.

Das Höchstalter von 35 Jahren hatte der Kläger im Februar 1990 überschritten. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 LBG steht im Einklang mit höherrangigem Recht (stRspr; vgl. Urteil vom 11. Oktober 1962 - BVerwG II C 151.60 - <Buchholz 237.1 Art. 7 Nr. 2>; Beschluß vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 2 B 35.70 <Buchholz 232 § 15 Nr. 7>; Urteil vom 31. Januar 1980 - BVerwG 2 C 15.78 - <Buchholz 232 § 15 Nr. 11>; Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 2 B 117.82 - <Buchholz 237.1 Art. 42 Nr. 6> zum Mindestalter für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit). Derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen sollen die Dienstzeit mit dem Anspuch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen. Laufbahnen gewährleisten.

Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger nicht wegen Kinderbetreuung die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren in zulässiger Weise überschritten hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO in der genannten Fassung von 1990, inhaltlich übereinstimmend mit § 6 Abs. 1 Satz 2 - LVO F. 1995 - und mit § 6 Abs. 1 Satz 3 - LVO F. 1997 -).

Es fehlt schon an der geltend gemachten Kinderbetreuungszeit im Sinne der genannten Vorschrift. Für die dort geregelte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter genügt nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, daß Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, daß Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. In entsprechendem Sinne hat der Senat die besoldungsrechtliche Vorschrift des § 28 Abs. 3 BBesG über eine ausnahmsweise volle Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter ausgelegt (Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 2 C 41.94 - <Buchholz 240 § 28 Nr. 19 = ZBR 1996, 261>). Die hier zu erörternde laufbahnrechtliche Ausnahme ist insoweit nicht anders zu sehen.

Im vorliegenden Falle schließt hiernach schon die festgestellte umfangreiche, sich ständig insgesamt sogar im Bereich einer vollen Berufstätigkeit bewegende Unterrichtstätigkeit des Klägers auch noch nach der Geburt der ersten Tochter bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes die Anwendung der Ausnahmeregelung aus. Auf die nähere zeitliche Einteilung und Verteilung der Arbeitszeit und der Kinderbetreuung kommt es dabei nicht an. Ebenso steht jedenfalls grundsätzlich ein als vollzeitig aufgenommenes Studium der Ausnahmeregelung entgegen, solange es nicht unterbrochen oder beendet wird. Ob auch dieser Gesichtspunkt hier nach dem festgestellten Sachverhalt eingreift, bedarf keiner abschließenden Erörterung und Entscheidung.

Mangels Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Ausnahmeregelung entfällt eine Prüfung ihrer Ursächlichkeit für die Verzögerung der Einstellung. Der Senat weist insoweit lediglich ergänzend darauf hin, daß auch nach seiner Auffassung die Anwendung der Ausnahmevorschrift die Feststellung voraussetzt, eine ohne die Kinderbetreuung mögliche frühere Bewerbung um Einstellung hätte Erfolg haben können. Die Vorschrift erfordert ausdrücklich nicht nur - wie andere Vorschriften mit ähnlicher Zielsetzung - eine Verzögerung der Bewerbung oder das zeitweilige Absehen von einer Bewerbung, sondern eine Verzögerung der Einstellung selbst. Allerdings kann die erforderliche Feststellung einer verzögerten Einstellung nicht daran scheitern, daß die konkrete Prüfung der Erfolgsaussicht einer früheren Bewerbung zu prüfen sei, worüber aber die Unterlagen aus datenschutzrechtlichen Gründen nach jeweils einem Jahr vernichtet würden. Eine solche Auslegung ließe im Ergebnis die Ausnahmevorschrift weitgehend leerlaufen und bürdete dem jeweiligen Bewerber eine Beweislast auf, der er nicht nachkommen kann. Eines Eingehens auf den zusätzlichen Hinweis des Berufungsgerichts, daß für die Fächerkombination des Klägers bei den Einstellungsterminen 1988 und 1989 kein Bedarf bestanden habe, bedarf es nicht.

Die vom Kläger geltend gemachte Praxis einer Berücksichtigung von Zeiten des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes im Rahmen der allgemeinen Ausnahmeregelung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO) ist nicht entscheidungserheblich, weil nach der Feststellung des Berufungsgerichts der in solchen Fällen berücksichtigte Verzögerungszeitraum bereits überschritten war. Zudem hat das Berufungsgericht mit Recht keinen Grund gesehen, der den Beklagten genötigt hätte, Zeiten eines hauptberuflichen Polizeidienstes ebenso zu behandeln wie die Erfüllung der Wehr- oder Zivildienstpflicht. Daß der hauptberufliche Polizeidienst vom Wehr- oder Zivildienst befreit, ändert nichts am unterschiedlichen Charakter eines hauptberuflichen Dienstes einerseits und eines aufgrund der Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht geleisteten Dienstes andererseits.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 35 700 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 4 Satz 1 <b> GKG; Besoldungsstand Dezember 1997).

Ende der Entscheidung

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