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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 8.98
Rechtsgebiete: SZG F 1975/1989


Vorschriften:

SZG F 1975/1989 § 6
Leitsatz:

Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung ist für einen Beamten im Erziehungsurlaub nach Maßgabe der ihm zuletzt obliegenden dienstlichen Tätigkeit - hier in Teilzeitbeschäftigung - zu berechnen.

Urteil des 2. Senats vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 8.98 -

I. VG Aachen vom 02.11.1995 - Az.: VG 1 K 7428/93 - II. OVG Münster vom 19.12.1997 - Az.: OVG 12 A 109/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 2 C 8.98 OVG 12 A 109/96

Verkündet am 18. Juni 1998

Pompe Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1998 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Silberkuhl, Dr. Kugele und Dr. Bayer

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen vom 19. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der jährlichen Sonderzuwendung, die der Klägerin für 1991 zusteht.

Die Klägerin war als Beamtin der beklagten Stadt bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Juni 1987 vollzeitbeschäftigt. Hieran schloß sich - nach Ablauf des Mutterschutzes - ein Erziehungsurlaub bis April 1988 an. Nach dessen Beendigung nahm die Klägerin auf ihren Antrag den Dienst als Teilzeitbeschäftigte mit 20-Stunden wöchentlich wieder auf. Am 1. Dezember 1990 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Aus diesem Anlaß wurde ihr Erziehungsurlaub vom 27. Januar 1991 bis zum 31. Mai 1992 gewährt. Im Dezember 1991 erhielt die Klägerin eine Sonderzuwendung für das Jahr 1991, die auf der Basis der vor dem Erziehungsurlaub ausgeübten Teilzeitbeschäftigung berechnet war.

Den Antrag der Klägerin auf Zahlung der vollen Sonderzuwendung für 1991 lehnte die Beklagte ab und wies den Widerspruch der Klägerin zurück.

Der Klage auf Aufhebung dieser Bescheide und auf Verurteilung zur Zahlung der Sonderzuwendung in voller Höhe abzüglich der bereits geleisteten Zahlung hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:

Die der Klägerin dem Grunde nach zustehende Sonderzuwendung für 1991 richte sich der Höhe nach gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung. einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - nach den für den Monat Dezember maßgebenden Bezügen. Für Teilzeitbeschäftigte sei gemäß der Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 2 SZG der Grundbetrag nach den gemäß § 6 BBesG verringerten Dienstbezügen zu errechnen. Die Bestimmung des Grundbetrages bei Beurlaubung im Monat Dezember entbehre im Gesetz einer ausdrücklichen Regelung. Deshalb bleibe nur der Weg, die Dezemberbezüge fiktiv zu ermitteln. Dabei sei zu fragen, welche Dezemberbezüge dem Berechtigten zugestanden hätten, wenn ihm die Dienstbezüge, die ihm vor dem Erziehungsurlaub zustanden, bei entsprechender Fortschreibung des bisherigen Dienstverhältnisses weitergewährt worden wären. Sei vor dem Antritt des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden, so greife die anteilige Absendung des Grundbetrages durch.

Ein abweichendes Ergebnis lasse sich nicht mit Blick auf § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG begründen, der im Gesamtzusammenhang des § 6 Abs. 2 SZG zu sehen sei. Dieser beschränke sich insgesamt auf die Frage einer Verminderung des Grundbetrages für Zeiten, in denen der Beamte keine Bezüge erhalten habe.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Der den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmende Beamte solle, abgesehen vom Wegfall der laufenden Dienstbezüge, keine weiteren "Verschlechterungen" erleiden. Zu einer solchen Verschlechterung führe die dargelegte Auslegung nicht. Sie wahre vielmehr in bezug auf die Sonderzuwendung den bisherigen Besitzstand des Beamten. Schließlich führe die Auslegung nicht zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis. Sie trage in nicht zu beanstandender Weise dem der Sonderzuwendung innewohnenden Leistungsgedanken in Anknüpfend an den Umfang der zuletzt erbrachten Leistung Rechnung.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1997 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. November 1995 zurückzuweisen.

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht für 1991 nicht mehr als die ausgezahlte, auf der Grundlage einer Teilzeitbeschäftigung - halbe Stelle - berechnete Sonderzuwendung zu.

Der Grundbetrag der Sonderzuwendung bemißt sich nach § 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173, 1238) in der hier anzuwendenden, zuletzt durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I S. 1297) geänderten Fassung. Zutreffend hat das Berufungsgericht § 6 Abs. 1 SZG dahin ausgelegt, daß der Grundbetrag nach dem Umfang der vor der Beurlaubung zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu bemessen ist, wenn der Beamte sich während des ganzen Monats Dezember im Erziehungsurlaub befindet (ebenso der zu den Gerichtsakten gereichte Runderlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 1992; Schwegmann/Summer, BBesG, Rz. 4 - 6 zu § 6 SZG). Die in der Vorschrift genannten "für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge" sind grundsätzlich diejenigen, die dem Beamten für diesen Monat konkret zustehen und zu zahlen sind. Damit hat der Gesetzgeber für die große Masse der Fälle eine klare und einfach zu handhabende Berechnungsweise zur Verfügung gestellt. Die Vorschrift nennt aber ausdrücklich auch die Fälle des § 3 Abs. 3 SZG, in denen dem Beamten - hier wegen Erziehungsurlaubs - Bezüge für den Monat Dezember nicht zustehen. In diesen Fällen fehlt es an der sonst vorgesehenen Berechnungsgrundlage. Die Berechnung kann auch nicht allein aufgrund des dem Beamten verliehenen, seiner Besoldung zugrundeliegenden Amtes (§ 19 BBesG) vorgenommen werden, weil dieses jedenfalls über den zugrunde zu legenden Umfang der Beschäftigung (§ 6 BBesG) und etwaige Stellenzulagen (§ 42 Abs. 1, 3 BBesG) nichts aussagt. Die Berücksichtigung auch dieser für die Bemessung des Grundbetrages maßgebenden Faktoren ist aber in § 6 Abs. 1 Satz 2 SZG ausdrücklich vorgeschrieben. Dies läßt es nur zu, von der dem Beamten vor der Beurlaubung zuletzt obliegenden dienstlichen Tätigkeit auszugehen, für die ihm Bezüge zustanden. Das ist hier die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Teilzeitbeschäftigung.

Für die Heranziehung einer noch weiter zurückliegenden dienstlichen Tätigkeit, hier der ursprünglichen Vollzeitbeschäftigung der Klägerin, bietet die Vorschrift dagegen keinen Anhalt. Insoweit sind unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar, deren einheitliche oder unterschiedliche Behandlung Aufgabe des Gesetzgebers wäre, falls er sie vorsehen wollte. Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Teilzeitbeschäftigung aus Familiengründen.

Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 5 SZG ist nicht einschlägig. Die beiden Absätze des § 6 SZG haben unterschiedliche Regelungsgegenstände. Absatz 1 betrifft die allgemeine Bemessung des Grundbetrages, während Absatz 2 - in einem zweiten Schritt - eine anteilige Verminderung des nach Absatz 1 berechneten Grundbetrages für den Fall regelt, daß der Berechtigte nicht während des gesamten Kalenderjahres aufgrund einer hauptberuflichen Tätigkeit Bezüge erhalten hat. Allein damit befassen sich sämtliche Sätze des Absatzes 2, auch sein Satz 5.

Der dargelegten Auslegung steht nicht die Erwägung der Revision entgegen, daß die Klägerin Anspruch auf die volle Zuwendung hätte, wenn sie nach der Geburt des ersten Kindes nicht Dienst in Teilzeitbeschäftigung geleistet, sondern Urlaub aus Familiengründen beantragt hätte. Mit dem Anspruch auf die jährliche Zuwendung ohne tatsächliche Dienstleistung hat der Gesetzgeber über den hergebrachten Alimentationsgrundsatz hinaus zur Stärkung der Familie eine Vergünstigung eingeräumt. Diese hat er in näher festgelegtem Umfang typisierend und pauschalierend geregelt und regeln dürfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 700 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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