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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.03.2005
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 117.04
Rechtsgebiete: VO (EWG), MOG, VwVfG


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3887/92 Art. 14
MOG § 10
VwVfG § 48 Abs. 2
Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG Nr. L 391/36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212/23) regelt den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 3 B 117.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 666,48 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger wirft die Frage auf, ob Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG Nr. L 391/36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212/23) den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend regelt und daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG verdrängt. Diese Frage rechtfertigt die Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens nicht. Sie ist - mit dem Berufungsgericht - zweifelsfrei zu bejahen. Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92 regelt die Verpflichtung des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 (ABl EG Nr. L 355/1). In ihrer ursprünglichen Fassung enthielt die Vorschrift keine Bestimmungen zum Vertrauensschutz. Deshalb war insoweit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG auf § 48 Abs. 2 VwVfG zurückzugreifen. Die Vorschrift wurde jedoch durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 neu gefasst. Dabei wurden Regelungen zum Vertrauensschutz getroffen. Gemäß Art. 14 Abs. 4 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Geht der Irrtum jedoch auf sachliche Tatbestände zurück, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt dies nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Bei alldem wird dem Betriebsinhaber jeder Dritte gleichgestellt, dessen Handlungen ihm zuzurechnen sind. Nach Art. 14 Abs. 5 gilt Absatz 4 nicht bei Vorschüssen sowie bei Zahlungen, deren Rückzahlung infolge der Anwendung einer der in den Artikeln 8, 9 oder 10 vorgesehenen Sanktionen oder einer anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Vorschrift gefordert wird. Dieses Regelwerk ist abschließend; für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum. Das zeigt schon der Wortlaut. Es folgt aber auch aus dem 6. Erwägungsgrund zu der Änderungsverordnung: "Damit bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge der Grundsatz des Vertrauensschutzes in der Gemeinschaft einheitlich gehandhabt wird, sollte festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Grundsatz (...) geltend gemacht werden kann." Das sollte zwar unbeschadet der Behandlung der unregelmäßigen Ausgaben in Anwendung insbesondere der Art. 5 und 8 VO (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 (ABl EG Nr. L 94/13) geschehen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber kein Vorrang, sondern nur die subsidiäre Geltung des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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