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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 133.06
Rechtsgebiete: KVG, VwGO
Vorschriften:
KVG § 2 Abs. 1 | |
KVG § 4 Abs. 2 Satz 1 | |
VwGO § 42 Abs. 2 | |
VwGO § 113 Abs. 1 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 3 B 133.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7 und zu 9 bis 257; die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die von ihr als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stellen sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht, weil ihre Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abzuweisen ist. Soweit die Klägerin darüber hinaus das Vorliegen von Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und von Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, kann auch das aus demselben Grund nicht zur Zulassung der Revision führen.
Die Klägerin, die an der Beigeladenen zu 1 beteiligt ist, wendet sich gegen den Bescheid vom 28. November 2005, mit dem die Beklagte die ablehnende Entscheidung vom 10. August 1995 über die Anträge Dritter auf Zuordnung von Anteilen an der Beigeladenen zu 1 bzw. auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung weiterer Anteile an andere Prätendenten zurückgenommen hat. Die Rücknahme beschränkt sich auf den Umfang, in dem der Bescheid vom 10. August 1995 nicht bereits durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Dezember 2002 - VG 27 A 204.95 -, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 31.03 - (BVerwGE 122, 350), aufgehoben worden ist.
Der Klägerin fehlt für die Anfechtung des Rücknahmebescheides vom 28. November 2005 die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das Vorliegen dieser Sachurteilsvoraussetzung ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74f.> m.w.N.).
Es ist ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die bloße Aufhebung des die Ansprüche Dritter ablehnenden Bescheides in eigenen Rechten verletzt wird (§ 42 Abs. 2 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO). An der Rechtsstellung der Klägerin in Bezug auf die von den Beigeladenen zu 9 bis 257 begehrten Anteile an der Beigeladenen zu 1 ändert sich hierdurch noch nichts; die subjektiven Rechte der Klägerin werden vielmehr erst durch die abschließende Sachentscheidung über die gestellten Zuordnungsanträge berührt. Eine solche Entscheidung wird durch den Rücknahmebescheid nicht getroffen, sondern die Möglichkeit hierzu lediglich wieder eröffnet; darin erschöpft sich der Inhalt des Rücknahmebescheides. Erst der noch ausstehenden Zuordnungsentscheidung selbst kommt eine die Klagebefugnis der Klägerin begründende regelnde Wirkung im Sinne von § 35 Abs. 1 VwVfG zu (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 8 B 184.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 24 = VIZ 2000, 26 <27> und vom 2. August 2006 - BVerwG 8 B 61.06 - juris - zum Fehlen der Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten gegen die bloße Aufhebung eines ablehnenden Restitutionsbescheides).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht billigem Ermessen, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7 und zu 9 bis 257 aufzuerlegen, die im Beschwerdeverfahren eigene Anträge gestellt haben und dadurch ein Kostenrisiko eingegangen sind. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Ende der Entscheidung
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