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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.04.2001
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 15.01
Rechtsgebiete: GG, KHG


Vorschriften:

GG Art. 28 II
GG Art. 74 Nr. 20
KHG § 6 II
KHG § 8 II
KHG § 9 II
KHG § 17 I
Leitsatz:

Die Zusammenfassung mehrerer bisher selbständiger Krankenhäuser durch einen Krankenhausträger führt nur dann zur Entstehung eines Krankenhauses im Sinne des Krankenhausfinanzierungsrechts, wenn die Einrichtungen auch zu einer fachlich-medizinischen Einheit zusammengeführt werden.

Beschluss des 3. Senats vom 23. April 2001 - BVerwG 3 B 15.01 -

I. VG Stuttgart vom 28.11.1997 - Az.: VG 4 K 673/97 - II. VGH Mannheim vom 28.11.2000 - Az.: VGH 9 S 1976/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 3 B 15.01 VGH 9 S 1976/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Brunn

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 489 240 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob ein kommunaler Krankenhausträger, der von seiner ihm durch Art. 28 Abs. 2 GG eröffneten Rechtsmacht, ein Krankenhaus statt in öffentlich rechtlicher Rechtsform (Regiebetrieb) in privater Rechtsform (GmbH) zu betreiben, Gebrauch macht, kraft § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG (i.V.m. Art. 28 Abs. 2 GG) beanspruchen kann, mehrere zuvor wirtschaftlich selbständige Krankenhäuser zu einem einheitlichen Krankenhaus im Rechtssinne zusammenzufassen und die Aufnahme desselben in den Krankenhausplan des Landes zu beantragen. Diese Frage bedarf offenkundig nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie eine Ansammlung von Selbstverständlichkeiten darstellt, über die nicht ernsthaft gestritten werden kann und über die auch die Beteiligten nicht streiten. Das gilt sowohl für die Frage, ob ein kommunaler Krankenhausträger berechtigt ist, ein bislang als Eigenbetrieb geführtes Krankenhaus in eine GmbH umzuwandeln, als auch für die weitere Frage, ob er berechtigt ist, mehrere bisher wirtschaftlich selbständige Krankenhäuser zu einem einheitlichen Krankenhaus im Rechtssinne zusammenzufassen, denn das Merkmal "im Rechtssinne" beinhaltet, dass die rechtlichen Anforderungen für das Vorhandensein eines "einheitlichen Krankenhauses" erfüllt sind. Erst recht steht außer allem Zweifel, dass der Krankenhausträger die Aufnahme eines solchen Krankenhauses in den Krankenhausplan beantragen kann.

Wie die Beschwerdebegründung erkennen lässt, geht es der Klägerin der Sache nach allein um die Frage, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit bei der Zusammenführung zweier bislang wirtschaftlich selbständiger Krankenhäuser eines Krankenhausträgers vom Vorhandensein eines neuen "einheitlichen" Krankenhauses ausgegangen werden kann. Während die Klägerin meint, dazu genüge die Schaffung einer Betriebs- und Wirtschaftseinheit mit einheitlicher Betriebsleitung, einheitlichem Rechnungswesen und gemeinsamem Jahresabschluss, verlangt das Berufungsgericht zusätzlich, dass die Krankenhauseinrichtungen auch in fachlich-medizinischer Hinsicht eine Einheit bilden. Auch diese Frage rechtfertigt jedoch nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil auf der Hand liegt, dass die durch das Berufungsgericht gegebene Antwort dem Bundesrecht entspricht.

Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die von der Klägerin in den Vorinstanzen vertretene und in der Beschwerdebegründung nur unwesentlich modifizierte These, die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG überlasse es einzig der Entscheidung des kommunalen Krankenhausträgers, ob er verschiedene räumlich getrennte Krankenhausbetriebsstätten als ein Krankenhaus ansehe und in die Krankenhausplanung des Landes einstelle oder ob er sie als getrennte Krankenhäuser betrachten und behandeln lassen wolle. Art. 28 Abs. 2 GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung nur "im Rahmen der Gesetze". Zu diesen Gesetzen gehört das nach Art. 74 Nr. 19 a GG zur konkurrierenden Gesetzgebung zählende Krankenhausfinanzierungsrecht. Dessen Normen und nicht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie ist daher zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen vom Vorhandensein eines einheitlichen Krankenhauses im Rechtssinne auszugehen ist.

Außer Frage steht, dass die Legaldefinition des Begriffs "Krankenhäuser" in § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - für die hier interessierende Frage nach dem Vorhandensein eines oder mehrerer Krankenhäuser nichts hergibt, da sie nur auf die Abgrenzung gegenüber funktional anderen Zwecken dienenden Einrichtungen zielt. Das ändert aber nichts daran, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz das (einzelne) Krankenhaus zum Gegenstand seiner Regelungen macht, indem es seine Aufnahme in den Krankenhausplan vorsieht (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG), es zum Bezugspunkt der zu gewährenden Investitionsförderung macht (§ 9 KHG) und auch im Pflegesatzrecht daran anknüpft (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KHG). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die hiernach rechtlich relevante Abgrenzung zwischen einem und mehreren Krankenhäusern mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen entnommen werden müsse.

Der beschließende Senat hat bereits im Urteil vom 22. September 1983 (BVerwG 3 C 24.82 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 1 S. 6) festgestellt, dass das Krankenhausfinanzierungsgesetz vom Erscheinungsbild eines einheitlichen Krankenhauses mit verschiedenen - unter Umständen örtlich getrennten - Abteilungen ausgeht, das durch eine umfassende Zusammenarbeit geprägt ist. Ob dazu zwingend eine einzige zentrale Patientenaufnahme notwendig ist, wie der Senat seinerzeit angenommen hat, bedarf hier ebenso wenig der Klärung wie die Frage, welche Regelungs- und Konkretisierungskompetenz die Länder insoweit im Rahmen der ihnen durch § 6 Abs. 2 KHG eingeräumten Befugnis haben, das Nähere zur Krankenhausplanung und zu den Investitionsprogrammen durch Landesrecht zu bestimmen. Jedenfalls würde es dem Sinn und Zweck des Krankenhausfinanzierungsrechts fundamental widersprechen, die erforderliche umfassende Zusammenarbeit der verschiedenen Einrichtungen eines einheitlichen Krankenhauses entsprechend den Vorstellungen der Klägerin auf die organisatorische und wirtschaftliche Seite zu beschränken, in fachlich-medizin-ischer Hinsicht aber ein unkoordiniertes Nebeneinander zuzulassen. Ein solches Gebilde würde den Bedürfnissen einer geordneten Krankenhausplanung ebenso widersprechen wie den Belangen einer sachgerechten Förderung.

Der vorliegende Fall bietet hierfür ein anschauliches Beispiel. Die Klägerin meint, durch die Zusammenfassung zweier in verschiedenen Gemeinden gelegener Krankenhäuser, die wegen ihrer geringen Bettenzahl jeweils zur Grundversorgung gehören und die in völlig parallelen Abteilungen mit jeweils eigenen Chefärzten nahezu dasselbe Leistungsangebot haben, wegen der Zusammenrechnung der Planbetten Anspruch auf die höhere Pauschalförderung der Leistungsstufe Regelversorgung zu haben, ohne dass dem eine der erhöhten Bettenzahl normalerweise entsprechende Leistungssteigerung zugrunde läge.

Offenkundig unhaltbar ist schließlich die Auffassung der Klägerin, die im Berufungsurteil geforderte fachlich-medizinische Einheit eines Krankenhauses widerspreche der Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 24. März 1987 (BGBl I S. 1045), weil dort für organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige Betriebsstätten eines Krankenhauses keine Rechnungs- und Buchführungspflichten begründet würden. Soweit Betriebsstätten eigenständige Krankenhäuser sind, fehlt es von vornherein an der Voraussetzung der organisatorisch und wirtschaftlich unselbständigen Betriebsstätten eines einheitlichen Krankenhauses.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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