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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 176.05
Rechtsgebiete: EntschG, VermG, GBBerG
Vorschriften:
EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 | |
VermG § 11b | |
GBBerG § 15 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 3 B 176.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu, noch hat der Kläger das Vorliegen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Der Kläger wendet sich gegen einen Ausschlussbescheid im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Entschädigungsgesetzes (EntschG), durch den der frühere Grundstückseigentümer, der auch in dem Aufgebotsverfahren nach § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) nicht ermittelt werden konnte, mit seinen Rechten an den strittigen Grundstücken und seinem Recht auf Herausgabe des mit der Veräußerung der Grundstücke erzielten Erlöses ausgeschlossen wurde. Der Kläger hält zum einen die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Vertretungsmacht eines nach § 11b VermG bestellten gesetzlichen Vertreters auch die Anmeldung von Rechten des unbekannten oder abwesenden Eigentümers oder seiner Erben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG i.V.m. § 15 GBBerG erfasst. Es liegt aber auf der Hand und bedarf deshalb nicht der Beantwortung in einem Revisionsverfahren, dass diese Frage - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zu verneinen ist. Andernfalls hätte es dieses besonderen Ausschlussverfahrens nicht bedurft, das der baldigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an staatlich verwalteten Vermögenswerten bei unbekannten Berechtigten oder Berechtigten unbekannten Aufenthalts dient. Die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bewirkt gerade nicht die durch die Sonderregelung bezweckte Bereinigung der Vermögenslage, weil sie die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf den Vertretenen nicht klärt. Es bleibt nach wie vor unklar, ob er seine Eigentumsrechte jemals wieder wahrnehmen wird. Schließlich führt das Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EntschG zu einer besonderen Eigentumszuordnung, weil der Vermögenswert oder der für ihn erzielte Erlös bei Erfolglosigkeit des Aufgebotsverfahrens an den Entschädigungsfonds abzuführen ist. Diese besondere Eigentumszuordnung könnte allein durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters unterlaufen werden, obwohl sich am für diese Zuordnung maßgeblichen Sachverhalt - der Unbekanntheit oder Unauffindbarkeit des Eigentümers - nichts ändert.
Liegt hinsichtlich dieser Frage kein Zulassungsgrund vor, kommt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung auch nicht zur Klärung der anderen vom Kläger bezeichneten Frage in Betracht, "ob eine von einem bestellten gesetzlichen Vertreter im eigenen Namen als gesetzlicher Vertreter des Berechtigten erhobene Klage als für den Vertreter oder für den Vertretenen erhoben gilt". Dass diese Frage eine Zulassung nicht ermöglicht, ergibt sich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil neben der - in der Tat fragwürdigen - Unzulässigkeit der Klage, auf die diese Grundsatzrüge zielt, auf die selbständig tragende Erwägung gestützt hat, die Gegenstand der eingangs behandelten Grundsatzfrage des Klägers ist. Eine Zulassung der Revision kann in solchen Fällen aber nur dann erfolgen, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund dargetan ist und vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).
Soweit der Kläger die Zulassung im Zusammenhang mit der Anwendung von § 42 Abs. 2 und § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO außerdem aus Divergenz herleiten will, werden von ihm in Widerspruch zueinander stehende Rechtssätze, die das Verwaltungsgericht einerseits und das Bundesverwaltungsgericht andererseits aufgestellt haben sollen, nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise herausgearbeitet. Auch die Zulassung wegen Divergenz würde im Übrigen daran scheitern, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch auf einem weiteren selbständig tragenden Grund beruht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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