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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 24.99
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 30 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz:

Es verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Bestimmung der nach § 30 VwGO heranzuziehenden ehrenamtlichen Richter aus der Terminierung einer Streitsache durch den Kammervorsitzenden in Verbindung mit der für den festgelegten Sitzungstag geltenden alphabetischen Reihenfolge ergibt.

Beschluß des 3. Senats vom 27. Mai 1999 - BVerwG 3 B 24.99

I. VG Meiningen vom 22.10.1998 - Az.: VG 1 K 187/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 3 B 24.99 VG 1 K 187/97.Me

In der Verwaltungsstreitsache

des Herrn

Klägers und Beschwerdeführers,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stephan Glantz, Am Frauenbrunnen 12, 98617 Meiningen -

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt, Jenaer Straße 37, 99099 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Beigeladene:

Agrargesellschaft Herpf mbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Stepfershäuser Straße 4, 98617 Herpf,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ulrich Brunzel, Neu-Ulmer-Straße 19, 98617 Meiningen -

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Borgs-Maciejewski und Kimmel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 22. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

a) Nach Ansicht der Beschwerde ist das angegriffene Urteil unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zustande gekommen, weil die Auswahl der an diesem Urteil beteiligten ehrenamtlichen Richter nicht in einer dieser Verfassungsbestimmung gerecht werdenden Weise getroffen worden sei. Aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Verwaltungsgerichts könne nämlich der Kammervorsitzende mittels der ihm obliegenden Anberaumung von Verhandlungsterminen Einfluß darauf nehmen, welche ehrenamtlichen Richter daran mitzuwirken hätten. Dies sei möglich, weil er wisse oder in Erfahrung bringen könne, welche ehrenamtlichen Richter beim nächsten Termin "an der Reihe" seien.

Zu der beim Verwaltungsgericht Meiningen insoweit üblichen Verfahrensweise hat sich der Vorsitzende des hier beteiligten Spruchkörpers - zugleich auch in seiner Eigenschaft als Präsident des Verwaltungsgerichts - in einer dienstlichen Erklärung gegenüber dem beschließenden Senat im wesentlichen wie folgt geäußert: Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts folge die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter der alphabetischen Reihenfolge der Hauptliste und der Hilfsliste. Teile ein ehrenamtlicher Richter mit, daß ein Fall der Verhinderung vorliege, so sei der nächste nicht bereits zu einer mündlichen Verhandlung geladene ehrenamtliche Richter aus der jeweiligen Hauptliste zu laden. Der jeweilige Kammervorsitzende setze die ihm von den Berichterstattern als entscheidungsreif vorgeschlagenen Rechtsstreitigkeiten auf einen datumsmäßig bestimmten Sitzungstag fest. Seine Ladungsverfügungen würden von der jeweiligen Geschäftsstelle über die EDV-Anlage des Gerichts vollzogen. Danach werde die von den Geschäftsstellen getrennte Verwaltung des Sitzungskalenders, die auch die ehrenamtlichen Richter heranziehe, vom Termin benachrichtigt. Von dieser Verwaltungsstelle würden die ehrenamtlichen Richter nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans geladen bzw. bei Verhinderung nachgeladen. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu Sitzungen unterliege daher in ausreichender Weise dem Zufallsprinzip. Eine konkrete Einflußnahme in der Weise, daß nur bestimmte Richter zu gewissen Sitzungstagen geladen würden, sei nicht möglich, weil die zunächst Geladenen noch am Sitzungstag verhindert sein könnten und es auch immer wieder seien. Im Rückblick auf die zurückliegende Sitzung und mit Blick auf die Hauptliste könne - im Zeitpunkt der Terminanberaumung - allenfalls eine Vermutung angestellt werden, welche ehrenamtlichen Richter wohl mitwirken würden.

Die Beschwerde beruft sich für ihre Ansicht auf den Beschluß des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (- 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322); die dort in Hinblick auf mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper eines Gerichts aufgestellten Grundsätze seien uneingeschränkt übertragbar auf die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Letzteres trifft nach Überzeugung des Senats nicht zu.

In der angeführten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angenommen, falls erst die Terminierung der einzelnen Sache zur Zuordnung der Berufsrichter zur konkreten Sitzgruppe führe. Hier bleibe nämlich dem Vorsitzenden bei der Heranziehung der einzelnen Richter ein Entscheidungsspielraum, dessen es zur effektiven Bewältigung der Rechtsprechungsaufgabe angesichts anderer zur Verfügung stehender Mitwirkungssysteme nicht bedürfe. Es gelte, Vorkehrungen schon gegen die bloße Möglichkeit und den Verdacht einer Manipulation der recht-sprechenden Gewalt zu treffen. Der beschließende Senat geht zum einen davon aus, daß die vom Bundesverfassungsgericht in Hinblick auf mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper angenommene Gefahr nicht in gleichem Maße für die Einteilung der ehrenamtlichen Richter gilt. Zum anderen ist nicht ohne weiteres erkennbar, daß hierfür besser geeignete Mitwirkungssysteme zur Verfügung stünden.

Die Gefahr von Manipulationen bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter erscheint dem Senat als zu gering, als daß sie das hier zu beurteilende Zuordnungsverfahren unstatthaft erscheinen ließe. Trotz der schon vor Beginn des Geschäftsjahres festgelegten Reihenfolge (vgl. § 30 VwGO) ist die tatsächliche Mitwirkung der einzelnen ehrenamtlichen Richter im vorhinein weit weniger berechenbar als bei den Berufsrichtern eines Spruchkörpers. Dies hängt vor allem damit zusammen, daß sich ehrenamtliche Richter erfahrungsgemäß wesentlich häufiger als Berufsrichter - oft erst kurz vor dem anberaumten Termin - als verhindert melden und durch andere ersetzt werden müssen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 9. November 1998 - V R 67/97 -; hier waren zu einem Termin drei ehrenamtliche Richter nachzuladen). Solche Verhinderungen sind oft berufsbedingt und entfallen daher bei Berufsrichtern. Ehrenamtliche Richter können sich "ihre" Sitzungstage auch nicht lange im voraus freihalten, weil sie - jeden-falls bei einer Verfahrensweise wie im vorliegenden Fall - nicht wissen können, wann sie wieder an der Reihe sind. Schon wegen der Häufigkeit der Verhinderung geht der Vorwurf der Beschwerde, der Vorsitzende könne mit der Terminierung so lange warten, bis die ihm genehmen Richter an der Reihe seien, an der Realität vorbei.

Ferner ist zu bedenken, daß die effektive Manipulationsmöglichkeit mit der Zahl der in festgelegter Reihenfolge heranzuziehenden Richter sinkt. Der Vorsitzende eines mit ein oder zwei Richtern überbesetzten Senats, bei dem die Sitzgruppen im vorhinein terminlich festgelegt worden waren, bräuchte allenfalls kurze Zeit warten, bis das Ziel der Mitwirkung eines bestimmten Beisitzers erreicht wäre. Demgegenüber würden sich bei einer erheblich größeren Zahl von ehrenamtlichen Richtern - hier: zwanzig pro Kammer - u.U. lange - und damit verdächtige - Wartezeiten ergeben, bis der jeweils gewünschte Richter mitwirken könnte. Hinzukommt, daß das Abstimmungsverhalten eines ehrenamtlichen Richters für den Vorsitzenden in aller Regel schlechter einzuschätzen ist als das seiner ständig mit ihm zusammenarbeitenden Berufskollegen. Wegen der geringeren Vertrautheit mit der Denk- und Urteilsweise des einzelnen ehrenamtlichen Richters (vgl. Berkemann, JR 1997, 281, 284) verliert die Terminierung als potentielles Manipulationsinstrument weitgehend seine Eignung zur Erzielung eines bestimmten Verhandlungsergebnisses.

Der Senat sieht keinen Grund zu der Annahme, daß das hier von der Kammer - und im wesentlichen auch von allen übrigen Verwaltungsgerichten - praktizierte Verfahren den Verdacht verdiente oder ihn sich zugezogen hätte, dem Mißbrauch offenzustehen. Er bezweifelt auch, ob ein anderes Heranziehungssystem zur Verfügung stünde, das die von der Beschwerde aufgezeigten Bedenken entfallen ließe und nicht zugleich andere Nachteile aufwiese. Einschränkungen ergeben sich u.a. aus der auf vier Jahre begrenzten Tätigkeitsdauer der ehrenamtlichen Richter. Diese macht beispielsweise gegen Ende der Wahlperiode eine Fixierung der mitwirkenden Richter schon bei Eingang der Sache illusorisch.

b) Auch die drei in der Beschwerdebegründung erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet.

aa) Der Kläger trägt zum einen vor, das Verwaltungsgericht hätte es nicht dahingestellt sein lassen dürfen, ob die Gewächshausanlage von der Baugenehmigung so weitgehend abweiche, daß sie von dieser nicht mehr gedeckt sei. Dabei verkennt die Beschwerde, daß die angegriffene Entscheidung das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 233 § 2 b Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Buchst. a EGBGB nicht nur mit dem Zugrundeliegen der strittigen Baugenehmigung, sondern auch damit begründet, daß der Bau vom Rat des Kreises M. gemäß der städtebaulichen Standortbestimmung bewilligt worden sei. Zwar greift die Beschwerde auch diese zweite Begründung an, jedoch - wie nachfolgend ausgeführt wird - ohne Erfolg.

bb) Hinsichtlich der städtebaulichen Standortbestätigung rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen zu ermitteln, ob sich die Bestätigung wirklich auf die streitgegenständlichen Gebäude beziehe; statt dessen habe das Gericht dies dahinstehen lassen. Mit diesem Beschwerdevorbringen läßt sich ein angeblicher Aufklärungsmangel nicht belegen. Es trifft schon nicht zu, daß das Verwaltungsgericht es offengelassen habe, ob sich die ergangene Bestätigung auf die Gewächshausanlage bezieht, vielmehr hat es unmißverständlich festgestellt, daß die Anlage auf dieser Bestätigung beruhe. Das gleiche hatte zuvor - ausweislich des Urteilstatbestandes - die Beklagte behauptet. Die Beschwerde macht weder geltend, daß sie dieser Behauptung widersprochen habe, noch daß sie unrichtig sei. Von daher ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Der angebliche Verstoß gegen die Pflicht zur Sachaufklärung erweist sich damit in Wirklichkeit als Angriff auf die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze ist vom Kläger nicht gerügt worden.

cc) Das gleiche gilt hinsichtlich der Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu der Feststellung, die Beigeladene sei Rechtsnachfolgerin der früheren LPG M., unter Verstoß gegen § 86 VwGO gelangt. Diese Feststellung wird in der angegriffenen Entscheidung nachvollziehbar begründet und zwar - entgegen der Beschwerde - nicht nur unter Berufung auf den Vortrag der Beigeladenen. Der Kläger wird auch der ihm obliegenden Darlegungslast nicht gerecht. Wird die Beschwerde auf eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vor allem die Anführung des Beweismittels, dessen sich das Verwaltungsgericht nicht bedient haben soll. Hieran läßt es die Beschwerde fehlen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß Teile der LPG W. an das VEG W. gegangen seien.

2. Die Rüge, das angefochtene Urteil weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 ab, trifft nicht zu. Wie oben unter Nr. 1 a näher ausgeführt worden ist, verhält sich dieser Beschluß nur zum Problem der mit Berufsrichtern überbesetzten Senate, nicht aber zu dem der Heranziehung ehrenamtlicher Richter.

3. Die Beschwerde kann auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Sie hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB insoweit gegen Art. 14 GG verstößt, als er Gebäudeeigentum erstmals entstehen - nicht nur weiterbestehen - läßt. Die Beschwerde bleibt hinter der durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage zurück, denn sie setzt sich weder mit der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, noch mit der ratio legis in einer Weise auseinander, die einen Klärungsbedarf erkennen ließe.

Die von der Beschwerde genannte Vorschrift steht in engstem inneren Zusammenhang mit Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB und baut auf ihr auf. Diese Bestimmung wiederum ist vom Bundesverfassungsgericht eingehend auf ihre Verfassungsmäßigkeit - insbesondere in Hinblick auf Art. 14 GG - geprüft und für rechtmäßig befunden worden (Beschluß vom 8. April 1998 - 1 BvR 1680/93 - VIZ 1998, 559). Die Annahme liegt nahe, daß die hierfür gegebene Begründung im wesentlichen auf die von der Beschwerde für klärungsbedürftig angesehene Frage übertragen werden kann. Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts aber nicht auseinander. Er geht auch mit Stillschweigen über den für die Entstehung von Gebäudeeigentum zugunsten des Nutzers maßgeblichen Grund hinweg. Dieser liegt darin, daß der Nutzer - und nicht der Grundstückseigentümer - das betreffende Gebäude errichtet hat. Im übrigen kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - von einer entschädigungslosen Entziehung des Gebäudeeigentums zu Lasten des Klägers schon deshalb keine Rede sein, weil nach dessen eigenem Vortrag zuvor gar kein gesondertes Gebäudeeigentum bestanden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG i.V.m. Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB.



Ende der Entscheidung

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