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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 3.08
Rechtsgebiete: LAG
Vorschriften:
LAG § 349 Abs. 5 Satz 3 | |
LAG § 349 Abs. 5 Satz 4 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 3 B 3.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 735,62 € festgesetzt.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen. Diese waren seinem Großvater für den Wegnahmeschaden an einem in der DDR belegenen Hausgrundstück bewilligt worden. Der Großvater wurde von der Mutter des Klägers beerbt; dieser ist wiederum Erbe nach seiner im August 1992 verstorbenen Mutter. Im November 1992 hob das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen die staatliche Verwaltung über das Grundstück auf. Der Kläger veräußerte das Grundstück.
Nachdem das Lastenausgleichsamt Berlin im Jahre 1999 eine Mitteilung des Landkreises Havelland über die Aufhebung der staatlichen Verwaltung über das Grundstück erhalten hatte und das Amtsgericht Tiergarten auf eine wiederholte Nachfrage im August 2006 dem Lastenausgleichsamt Auskunft über die Erbenstellung des Klägers erteilt hatte, nahm es den Kläger mit Bescheid vom 21. November 2006 auf Rückzahlung des Lastenausgleichs in Anspruch. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und dabei insbesondere den Einwand des Klägers zurückgewiesen, dass die Rückforderung verspätet sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, die er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist verbunden hat, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die begehrte Wiedereinsetzung gewährt werden muss, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe offenkundig nicht vorliegen.
1. Die Rechtssache weist nicht die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf. Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob die vierjährige Rückforderungsfrist nach § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - auch dann erst ab Kenntnis von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten beginnt, wenn die Behörde es unterlassen hat, sich diese Kenntnis zu verschaffen, obwohl dieses unproblematisch möglich gewesen sei.
Die Beantwortung dieser Frage erfordert kein Revisionsverfahren, weil sie sich unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung ergibt und der Problemkreis im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist. Der Beginn der vierjährigen Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 1 LAG setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die positive Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten voraus (Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - juris Rn. 7), gemeint ist damit der Rückzahlungsverpflichtete im Sinne von § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - <zur Veröffentlichung vorgesehen>). Ohne Belang für den Fristbeginn ist demnach der Umstand, ob oder inwieweit die Ausgleichsbehörde sich um diese Kenntnis bemüht hat. Vielmehr hat der Gesetzgeber, indem er dem Empfänger der Schadensausgleichsleistung in § 349 Abs. 5 Satz 3 LAG entsprechende Anzeigepflichten auferlegt hat, deren Verletzung die Verlängerung der Ausschlussfrist auf zehn Jahre nach sich ziehen kann (vgl. auch dazu Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.), vor allem diesem die Verantwortung dafür zugewiesen, dass die Behörde die erforderliche Kenntnis erlangt. Das schließt es aus, abweichend vom Gesetzeswortlaut wegen unzureichender Bemühungen der Behörde zur Sachaufklärung einen früheren, das heißt vor tatsächlicher Kenntnisnahme durch die Behörde laufenden Fristbeginn zugunsten des Verpflichteten anzunehmen, wie es der Kläger fordert; denn bei den Umständen, deren Kenntnis die Frist auslöst, handelt es sich um solche aus der Sphäre des Rückzahlungsverpflichteten, was sich auch ein etwaiger Rechtsnachfolger des Rückzahlungsverpflichteten zurechnen lassen muss. Es ist daher durchaus sachgerecht, wenn der Gesetzgeber den Fristbeginn ausschließlich an die positive Kenntnis der Behörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten anknüpft, weil der Empfänger der Schadensausgleichsleistung diese Kenntnis durch eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Anzeigepflichten sicherstellen kann. Im Hinblick darauf kann sich auch kein Vertrauensschutz des Anzeigepflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers bilden, der aus verfassungsrechtlicher Sicht einen anderen Fristbeginn erforderte.
Die Ausführungen des Klägers zu der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG gehen daran vorbei, dass es sich lediglich um eine Verlängerung der in Halbs. 1 geregelten Frist handelt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass diese verlängerte Frist der Sache nach nur den Fall erfasst, dass der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin nähere Angaben, die für die Rückforderung erforderlich sind, nicht, unvollständig oder unrichtig macht und dadurch die Rückforderung erheblich erschwert oder verzögert (Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 - a.a.O.).
2. Ebenso wenig rechtfertigt die vom Kläger nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision. Der Kläger sieht eine Divergenz zu dem bereits oben zitierten Beschluss des Senats vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - (a.a.O.) darin, dass das Verwaltungsgericht für den Beginn sowohl der vierjährigen Ausschlussfrist wie ihrer Verlängerung auf zehn Jahre die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten für erforderlich hält. Die geltend gemachte Abweichung ist nicht erkennbar. In dem herangezogenen Beschluss hat der Senat keinen Rechtssatz aufgestellt, nach dem der Beginn der verlängerten Frist von dem der Regelfrist abweicht. Er hat lediglich dargelegt, dass die auferlegte Anzeigepflicht nach § 349 Abs. 5 Satz 2 (heute Satz 3) LAG gegen eine Ermittlungspflicht der Ausgleichsämter spreche, weil ansonsten eine Verletzung der Anzeigepflicht schon nach vier Jahren zum Ausschluss der Rückforderung führen würde und die dafür in § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG geregelte Frist von zehn Jahren insoweit leerlaufen würde.
3. Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen kann. Der Kläger rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Gericht nicht ermittelt habe, worauf die verzögerte Kenntnisnahme der Behörde im Einzelnen zurückzuführen sei. Das gerügte Ermittlungsdefizit besteht nicht; denn das Behördenverhalten war aus der für den Umfang der Sachaufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG
Ende der Entscheidung
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