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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 39.99
Rechtsgebiete: VwGO, VZOG


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 159 Satz 2
VZOG § 6 Abs. 3 Satz 2
VZOG § 11 Abs. 2 Satz 3
VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BVerwG 3 B 39.99 VG 3 A 760.97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Brunn

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund, namentlich nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (rechtsgrundsätzliche Bedeutung).

Zwar will die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich die Frage geklärt wissen, "ob § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG auf einvernehmliche Zuordnung von Vermögensgegenständen entsprechend anwendbar ist". Auch wenn diese für sich gesehen wegen ihrer Unbestimmtheit einer revisionsgerichtlichen Klärung von vornherein unzugängliche Fragestellung so umformuliert wird, daß die dem Streitfall rechtlich zugrundeliegende Problematik in eine revisionsgerichtlicher Beurteilung zugängliche Fassung gebracht wird, rechtfertigt sie die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht. Die Beschwerde erstrebt letztlich die revisionsgerichtliche Billigung ihrer Auffassung, ein Anspruch eines Verfügungsberechtigten oder Verfügungsbefugten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG gegen einen "Anspruchsberechtigten" komme auch dann in Betracht, wenn eine Rückübertragung an einen solchen Anspruchsberechtigten zwar nicht erfolgte, aber so ist das Beschwerdevorbringen zu deuten erfolgt wäre, wenn sich die Verfahrensbeteiligten nicht einvernehmlich über eine Zuordnung geeinigt hätten, wie dies vorliegend der Fall war. Diese Auffassung ist indessen offenkundig unzutreffend, so daß es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, um zu dieser Beurteilung zu gelangen.

Die von der Beschwerde herangezogene Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG knüpft einen Anspruch von allem anderen abgesehen an eine erfolgte Rückübertragung ("... nach erfolgter Rückübertragung ..."). Diese eindeutige sprachliche Fassung ist auch in der Sache sinnvoll, weil nur auf ihrer Grundlage sich der eindeutige Zweck sachgerecht verfolgen läßt. Erklärtermaßen (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 171) ist § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG als Ausnahme von dem Grundsatz gedacht, daß ein Verwendungsersatz in Rückübertragungsfällen ausgeschlossen ist: "Der Ausschluß eines Ersatzes von Verbesserungen und Verschlechterungen soll uneingeschränkt gelten für Verwendungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf den Vermögenswert gemacht worden sind. Anders soll es nach Satz 3 jedoch bei werthaltigen Verwendungen aus der Zeit nach der Wiedervereinigung sein. Sind hier Bebauungs-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden, sollen diese zum Ausgleich kommen, soweit sie werthaltig sind. Hinter dieser Regelung steht folgende Überlegung: Für die Zeit vor der Wiedervereinigung ist ein Ausgleich von Verbesserungen deshalb nicht angezeigt, weil diese Verwendungen regelmäßig aus Mitteln des Gesamthaushaltes der früheren DDR beschlossen worden sind. Dies ist bei Verwendungen nach dem 3. Oktober 1990 anders. Hier soll es im Prinzip eine dem § 7 des Vermögensgesetzes nachempfundene Regelung geben. Es wäre zwar rechtlich möglich und wertungsmäßig vertretbar gewesen, auch insoweit auf einen Ausgleich zu verzichten. Andererseits sollte der Umstand berücksichtigt werden, daß die Mittel, die eine Körperschaft für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufwendet, grundsätzlich zweckgebunden sind. Wenn sich nun durch die Restitution ergibt, daß diese Zweckbindung letztlich nicht verwirklicht werden kann, dann soll es einen pauschalierten und auf werthaltige Maßnahmen begrenzten Ausgleich geben."

Dem Zweck der Vorschrift entsprechend ist ein Ausgleich mithin nur dann vorgesehen, wenn der Restitutionsberechtigte einen noch werthaltigen Gegenstand bekommt, der sein Vermögen mehrt, und der Verfügungsberechtigte bzw. -befugte als Folge einer Rückübertragung erkennen muß, daß die von ihm erbrachten Verwendungen letztlich ihren Zweck verfehlt haben. Beides ist in der hier in Rede stehenden Konstellation nicht gegeben. Zum einen ist noch nicht einmal sicher, ob die Beigeladene überhaupt einen durchsetzbaren Rückübertragungsanspruch hatte; womöglich lagen die Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV nicht vor oder der Rückübertragung hätten die Ausschlußgründe des § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG entgegengestanden. Zum anderen hat sich durch die erfolgte Zuordnung zugunsten des Landes Berlin bzw. aller Kläger eine Situation ergeben, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die soweit sie denn erfolgten getätigten Verwendungen im Bereich der Verwender verblieben, jedenfalls nicht unmittelbar der Beigeladenen als allenfalls potentieller Restitutionsberechtigten zugute gekommen sind. Soweit dem die Beschwerde die Behauptung entgegensetzt, die Verwendungen seien der Beigeladenen mittelbar zugute gekommen, weil sie ihren Anspruch auf einen nunmehr werthaltigeren Vermögensgegenstand für sie vorteilhaft in die Verhandlungen über die einvernehmliche Zuordnung habe einbringen können (und mithin andere Vorteile habe beanspruchen können), nötigt dies nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, abgesehen davon, daß es den Klägern freigestanden hätte, auf eine für sie günstigere einvernehmliche Regelung zu dringen.

Spätestens vor dem vorgenannten Hintergrund geht auch der erhobene Vorwurf fehl, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und damit hafte dem Urteil ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruhht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

Ende der Entscheidung

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