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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 57.99
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
Leitsatz:

Mit der Rüge, das Tatsachengericht hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klagerechts die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, kann ein Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet werden.

Beschluß des 3. Senats vom 31. August 1999 - BVerwG 3 B 57.99 -

I. VG Dresden vom 25.08.1998 - Az.: VG 11 K 3330/95 -


BVerwG 3 B 57.99 VG 11 K 3330/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. August 1999 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Kimmel und Dr. Brunn

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. August 1998 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine am 13. Juni 1990 durch Umwandlung eines VEB entstandene GmbH, beansprucht die Zuordnung von früher volkseigenen Grundstücksflächen nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 Satz 1 VZOG i.V.m. § 11 Abs. 2 TreuhG sowie den Vorschriften der 5. DVO/TreuhG; nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils machte sie den Anspruch erstmals mit einem Schreiben vom 14. Dezember 1990 geltend. Sie wendet sich mit ihrer im Dezember 1993 erhobenen Klage gegen einen von der Beklagten im November 1991 erlassenen ihr nicht bekanntgegebenen Bescheid, mit welchem der Beigeladenen entsprechend deren im März 1991 gestelltem Antrag im Wege der öffentlichen Restitution (Art. 21 Abs. 3 EV) Grundstücke zurückübertragen worden sind, die im hier interessierenden Umfang mit den von der Klägerin beanspruchten identisch sind. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe ihr Klagerecht verwirkt, und hat die Revision nicht zugelassen.

II.

Die zulässige (1.) Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist begründet. Dem angefochtenen Urteil haftet ein zur Aufhebung des Urteils (2.) und Zurückverweisung (3.) nötigender Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an.

1. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich der den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Vorwurf entnehmen, das Verwaltungsgericht hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klagerechts kein Prozeßurteil erlassen dürfen, sondern hätte in der Sache entscheiden müssen. Damit führt das Vorbringen auf einen Mangel des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juli 1968 BVerwG VIII B 110.67 BVerwGE 30, 111 <113> stRspr; vgl. auch Pietzner in: Schoch u.a., VwGO, § 132 Rn. 89 f.).

Zwar macht die Beschwerde die ihres Erachtens unzulässige Annahme der Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung nicht ausdrücklich als Verfahrensmangel geltend. Das Beschwerdevorbringen (vgl. insbesondere die Darlegungen von S. 4 Mitte bis S. 6 oben des Schriftsatzes vom 25. März 1999) zur Begründung der geltend gemachten Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des BVerwG zur prozessualen Verwirkung) enthält aber eine Fülle von beachtlichen, mit den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zudem übereinstimmenden Gesichtspunkten, die schlüssig auf einen Verfahrensmangel führen. Auch wenn die Beschwerde hierauf im Zusammenhang mit der erhobenen Verfahrensrüge nicht mehr ausdrücklich zurückkommt und als verletzte Verfahrensvorschriften lediglich § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 VwGO benennt, kann nach dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein, daß die Verfahrensrüge auch die Ausführungen einbezieht, die sich gegen die das angefochtene Prozeßurteil tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts richten. Damit genügt die Beschwerde den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2. Das Verwaltungsgericht sieht die von ihm als notwendig erachteten Voraussetzungen einer prozessualen Verwirkung, die es als nach einem längeren Zeitraum erfolgte, rechtsmißbräuchliche Geltendmachung des Klagerechts zusammenfaßt, mit folgender Begründung als erfüllt an: Die Klägerin habe erst ca. zwei Jahre nach Erlaß des Bescheides Klage erhoben, obgleich sie seit Januar 1991 Kenntnis von einem Zuordnungsbegehren einer Gemeinde und seit Oktober 1991 von dem Restitutionsantrag der Beigeladenen Kenntnis gehabt habe. Dennoch habe "sie sich zu keiner Zeit bei der Beklagten angezeigt und ihre Beteiligung begehrt". Dieses "Stillhalten" könne die Klägerin nicht überzeugend damit begründen, daß sie sich ihres Eigentumsrechts nach dem Schreiben vom 14. Dezember 1990 sicher gewesen sei. In Form eines Hinweises stellt das Gericht sodann in den Urteilsgründen hierzu Erwägungen an; hieraus leitet es als sich aufdrängenden Eindruck ab, daß die damalige Geschäftsleitung der Klägerin die Zuordnung nicht habe weiterverfolgen wollen. Die Urteilsgründe schließen damit ab, daß die Klageerhebung erst erfolgt sei, nachdem die Klägerin ca. 19 Monate zuvor "dem Vernehmen nach" von dem Ergebnis des Zuordnungsverfahrens erfahren habe, wie sich aus ihrem Antragsschreiben aus dem April 1992 an die Treuhandanstalt ergebe.

Es liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung, daß hiermit die Verwirkung des Klagerechts der Klägerin nicht in ausreichender Weise begründet werden kann:

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1998 BVerwG 3 C 1.98 (für die Sammlung BVerwGE vorgesehen) in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß jede Verwirkung erstens das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und zweitens besondere Umstände voraussetzt, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. auch Beschluß vom 4. Juni 1991 BVerwG 6 ER 400.91 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 298, für Klage nach vielen Jahren gegen eine Exmatrikulation; Beschluß vom 26. Mai 1999 BVerwG 6 B 75.98 , für Klage nach ca. 4 Jahren gegen die Benotung einer Prüfungsarbeit mit weiteren Besonderheiten).

b) Offenbar hat das Verwaltungsgericht angenommen, auf die Verwirkung könne sich im Streitfall nur die Beklagte als Zuordnungsbehörde berufen. So wäre zu erklären, daß das Urteil weder Ausführungen dazu enthält, ob die Beigeladene als Begünstigte des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Grundsätze der prozessualen Verwirkung geschützt sein könnte, noch dazu, ob die Annahme einer Verwirkung im übergeordneten öffentlichen Interesse geboten sein könnte. Eines vertieften Eingehens hierauf bedarf es indessen schon deswegen nicht, weil nach dem Tatbestand des Urteils die Beigeladene bereits im Oktober 1992 von der Klägerin in Kenntnis darüber gesetzt wurde, daß sie das Eigentum an den verfahrensgegenständlichen Flurstücken beanspruche. Damit durfte die Beigeladene spätestens ab diesem Zeitpunkt kein schützenswertes Vertrauen mehr dahin bilden, daß der sie begünstigende Restitutionsbescheid unangefochten bleiben werde.

Was das vom Gericht vermutlich in Betracht gezogene schutzwürdige Vertrauen der beklagten Zuordnungsbehörde anlangt, so durfte sich auch ein solches jedenfalls aufgrund eines gleichfalls im Urteilstatbestand festgestellten Umstands nicht mehr bilden: Mit Schreiben vom 8. April 1992 beantragte die Klägerin bei der Präsidentin der Treuhandanstalt die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Flurstücke. Diese benachrichtigte daraufhin die Beklagte hiervon und teilte mit, daß ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine Vermögenszuordnung zugunsten der Klägerin vorlägen. Weil so der Tatbestand des Urteils die Beklagte zur Aufhebung ihres Restitutionsbescheids nicht bereit gewesen sei, sei der Antrag durch die Präsidentin der Treuhandanstalt nicht beschieden worden.

Auch insoweit liegt es auf der Hand, daß zumindest aufgrund dieser Unterrichtung die Beklagte nicht mehr darauf vertrauen durfte, der von ihr erlassene Bescheid werde unangefochten bleiben. Im übrigen hatte die Klägerin durch ihr Verhalten zuvor weder eine nach dem Vorstehenden erforderliche Vertrauensgrundlage geschaffen, noch hat die Beklagte auf einer solchen Grundlage Maßnahmen getroffen oder unterlassen, so daß ihr durch die Anerkennung eines fortbestehenden Klagerechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vielmehr wäre eher die Beurteilung gerechtfertigt, daß von den Verfahrensbeteiligten die Klägerin am wenigsten die eingetretene, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige und mißliche Lage zu vertreten hat, zumal für die in Rede stehenden Jahre (1990 - 1993) von einer rechtlichen Klärung des nach wie vor problematischen Verhältnisses zwischen Vermögenszuordnung und öffentlicher Restitution schlechterdings nicht ausgegangen werden darf.

3. Der beschließende Senat nimmt den Verfahrensfehler gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zum Anlaß, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er kann daher offenlassen, ob die gerügte Abweichung und/oder die übrigen mit der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler vorliegen. Die Zurückverweisung ist im übrigen auch deswegen angemessen, weil ohnehin die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen eine abschließende Entscheidung in Form eines die Klage abweisenden oder ihr stattgebenden Revisionsurteils nicht zuließen.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

Ende der Entscheidung

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