Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 B 82.98
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1 und 3
Leitsätze:

Der Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB) ist jedenfalls dann begründet, wenn der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte.

"Gebäudeeigentumsfähig" sind jedenfalls solche unbeweglichen baulichen Anlagen, die nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen.

Beschluß des 3. Senats vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 B 82.98 -

I. VG Dresden vom 05.03.1998 - Az.: VG 7 K 3136/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 3 B 82.98 VG 7 K 3136/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Borgs-Maciejewski und Kimmel

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat hinsichtlich der von der Beklagten dargelegten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung.

Für klärungsbedürftig hält die Beklagte die Auslegung des Begriffs "Gebäude und Anlagen" in Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Dabei geht es ihr insbesondere um die Frage, ob darunter auch das streitgegenständliche, 4224 qm große, nicht überdeckte Horizontalflachsilo zu subsumieren ist, das aus zwei großen Außenwandelementen mit entsprechenden Fundamentplatten besteht und an den Enden durch Betonplatten abgeschlossen wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Beschwerdevorbringen dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, das die Herausarbeitung einer Rechtsfrage verlangt, die von allgemeiner, also über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, sieht der Senat angesichts seiner zu Art. 233 § 2 b EGBGB ergangenen Rechtsprechung in Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit keinen die Revisionszulassung rechtfertigenden Klärungsbedarf.

Die Ansicht, die dem Präsidenten der Oberfinanzdirektion durch Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB übertragene Kompetenz zur Feststellung, ob Gebäudeeigentum entstanden sei, beziehe sich nicht auf Anlagen, ist offensichtlich unzutreffend. Diese Vorschrift enthält lediglich eine - eher bürokratische - Konsequenz aus der in Absatz 1 geregelten Entstehung von Gebäudeeigentum kraft Gesetzes und erfaßt daher nach dessen eindeutigen Wortlaut sowohl Gebäude wie Anlagen. Hiervon ist der Senat auch in seinem - in dem angefochtenen Urteil zitierten - Beschluß vom 5. August 1997 (- BVerwG 3 B 160.97 - VIZ 1997, 645; ZOV 1997, 427; vgl. auch die Besprechung in NJ 1997, 660) ausgegangen. Der Gesetzgeber unterscheidet insoweit nicht zwischen Gebäude- und Anlageneigentum, sondern erstreckt den Begriff des Gebäudeeigentums auch auf Anlagen.

Die in der Beschwerde hilfsweise befürwortete einengende Auslegung des Anlagenbegriffs findet im Gesetz keine Grundlage. Für die Auslegung von Begriffen, die nach den angeführten EGBGB-Bestimmungen Voraussetzungen für das Entstehen von Gebäudeeigentum bilden und auch in der Rechtssprache der DDR verwandt wurden, kommt es darauf an, wie sie im Beitrittsgebiet verstanden wurden. Dies hat der Senat gerade in Hinblick auf den Begriff "Gebäude und Anlagen" in seinem bereits genannten Beschluß vom 5. August 1997 unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt. Die Maßgeblichkeit der früheren Begriffsinhalte folgt vor allem daraus, daß es sich beim Gebäudeeigentum um eine Eigentümlichkeit des DDR-Rechts handelt, die im Recht der alten Bundesrepublik keine Entsprechung hatte. Durch Art. 233 §§ 2 a und b EGBGB sollten keine zusätzlichen, dem DDR-Recht unbekannte Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen (Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 3 C 52.96 -), wohl aber (u.a.) bereits zur Entstehung gelangtes Gebäudeeigentum unabhängig vom Fortbestand der dieses bedingenden gesetzlichen Voraussetzungen vorübergehend aufrechterhalten bzw. fingiert werden. Art. 233 § 2 b und Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB dienen vor allem dem Fortbestand und der Nutzung des bereits früher entstandenen Gebäudeeigentums (vgl. Beschluß vom 5. August 1997 - BVerwG 3 B 160.97 - a.a.O). Dies hat zur Folge, daß der Anspruch auf Feststellung von Gebäudeeigentum (Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 1 EGBGB), jedenfalls dann begründet ist, wenn der Antragsteller an dem betreffenden Objekt bereits vor dem Beitritt Gebäudeeigentum erlangt hatte.

Im vorliegenden Fall ist selbständiges Gebäudeeigentum an dem Silo bereits mit dessen Errichtung im Jahre 1980 gemäß § 27 LPG-Gesetz entstanden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht - von der Beschwerde ungerügt - festgestellt. Das Horizontalflachsilo ist eine (bauliche) Anlage im Sinne von § 27 Satz 1 LPG-Gesetz und von Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Buchst. b) EGBGB. In dieser Hinsicht gilt nichts anderes, als es der Senat für Gewächshäuser bereits entschieden hat (Beschluß vom 5. August 1997, a.a.O). Der Umstand, daß das Silo nicht überdeckt ist, mag die Subsumtion unter den Gebäudebegriff ausschließen, läßt aber seinen Charakter als "Anlage" im Sinne der genannten Vorschriften unberührt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, sich abschließend mit der Frage zu befassen, ob sämtliche "bauliche Anlagen" im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO (DDR) - also auch Zelt- und Parkplätze - "gebäudeeigentumsfähig" sind. Bei derartigen Grenzfällen ist auf die damalige Rechts- und Verwaltungspraxis im Beitrittsgebiet abzustellen. Zu bejahen ist dies jedenfalls für solche unbeweglichen baulichen Anlagen, die nach Art eines Gebäudes mit festen Baustoffen errichtet worden sind und dem Schutz oder der Unterbringung von Menschen, Tieren oder Sachen dienen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf Art. 233 § 2 b Abs. 3 Satz 2 EGBGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.

Ende der Entscheidung

Zurück