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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 11.98
Rechtsgebiete: EV, VermG


Vorschriften:

EV Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3
VermG § 1 Abs. 1 und Abs. 8 Buchst. a
Leitsätze:

Die öffentliche Restitution nach Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den zurückverlangten Vermögensgegenstand seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Bei einem Erwerb durch Enteignung gegen angemessene Entschädigung ist diese Bedingung in der Regel nicht erfüllt (wie Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 -).

Urteil des 3. Senats vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 11.98 -

I. VG Leipzig vom 09.10.1997 - Az.: VG 3 K 1323/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 11.98 VG 3 K 1323/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Oktober 1997 aufgehoben.

Unter Aufhebung des Bescheids vom 24. August 1995 wird die Beklagte verpflichtet, die in Markkleeberg gelegenen und im Grundbuch von Gaschwitz (Bl. 132, Flurstücke 46 und 57 a) eingetragenen Grundstücke auf den Kläger zurückzuübertragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein neues Bundesland, begehrt im Wege der öffentlichen Restitution die Rückübertragung zweier beim Beitritt der DDR in Volkseigentum stehender Grundstücke, die auf der Grundlage des Gesetzes zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen vom 10. Dezember 1948 (GVBl S. 630) in das Eigentum des damaligen Landes Sachsen (Grundbucheintragung 14. September 1950) und am 30. September 1953 in Volkseigentum überführt worden waren. Die frühere Eigentümerin der Grundstücke war im Jahre 1949 mit einer Summe von ca. 45 000 M entschädigt worden. Die auf den Grundstücken stehende Gaststätte (mit Saal) wurde bereits vor dem Beitritt der DDR nicht mehr als solche genutzt.

Mit Bescheid vom 24. August 1995 ordnete die Beklagte den Vermögensgegenstand der Beigeladenen zu und lehnte den Rückübertragungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, der beanspruchte Vermögensgegenstand habe nicht der früheren Körperschaft am Kriegsende bereits zugestanden bzw. sei von ihr nicht danach im eigenen Namen und im eigenen Interesse durch Rechtsgeschäft erworben worden.

Die auf Verpflichtung zur Rückübertragung zielende Klage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, daß die öffentliche Restitution ausgeschlossen sei, wenn der früheren Körperschaft Vermögenswerte entzogen worden seien, die sie selbst auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt habe; dies sei vorliegend deswegen der Fall, weil die durchgeführte Enteignung nicht in einem funktionalen Bezug zur rechtsstaatlich gebotenen Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben gestanden, sondern bezweckt habe, alle Massenmedien in die Hand des Staates zu bringen und Private auszuschalten, um die öffentliche Meinung beeinflussen zu können.

Die Revision bezweifelt bereits, daß ein rechtsstaatswidriger Erwerb die Rückübertragung des Vermögensgegenstands hindere; die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe im Wege der Bodenreform erlangte Grundstücke. Unabhängig hiervon könne von einer rechtsstaatswidrigen Enteignung nicht die Rede sein, wenn sie gegen angemessene Entschädigung erfolgt sei. Im übrigen könne das damalige Geschehen nicht an Maßstäben gemessen werden, die die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vorgebe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil: Weil der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bereits die Überführung der betroffenen Vermögensgegenstände in den Besitz des Volkes ausdrücklich vorgesehen habe, sei es sachfremd anzunehmen, das damalige Land Sachsen habe als Enteignungsfolge vollwertiges Eigentum erlangen sollen. Vielmehr habe der Vermögensgegenstand schon damals in das sich abzeichnende Volkseigentum überführt werden sollen. Im übrigen seien Enteignungsakte einer Besatzungsmacht, die allein darauf gerichtet gewesen seien, Lichtspieltheater unter ihre Kontrolle zu bringen, mit rechtsstaatlichen Maßstäben schlichtweg unvereinbar. Der Umstand allein, daß die damalige Enteignung gegen angemessene Entschädigung erfolgt sei, mache sie noch nicht zur rechtsstaatsgemäßen. Schließlich stelle es einen nicht hinnehmbaren Wertungswiderspruch dar, wenn die enteigneten Privaten unter Berufung auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG leer ausgingen, während die Begünstigten bzw. deren Rechtsnachfolger dieselben Vermögensgegenstände nunmehr nach rund 40 Jahren zurückerhalten könnten.

Auch der Oberbundesanwalt verteidigt das Urteil.

II.

Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Die streitigen Grundstücke sind dem Kläger zurückzuübertragen; Restitutionsausschlußgründe liegen nicht vor.

Der vom Kläger erhobene Restitutionsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV). Nach dem Wortlaut dieser Regelung sind Vermögenswerte, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Zentralstaat (u.a.) unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte, ihr oder ihrer Rechtsnachfolgerin zurückzuübertragen. Im vorliegenden Fall versteht es sich von selbst, daß die streitgegenständlichen Grundstücke mit der Überführung in Volkseigentum unentgeltlich dem Zentralstaat überlassen worden sind. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ergibt darüber hinaus, daß die Überlassung aus dem Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers erfolgt ist (1), durch Enteignung erlangtes Eigentum hier nicht von der Restitution ausgeschlossen ist (2), die Zurückführung des Gesetzes von 1948 auf die Besatzungsmacht für den Restitutionsanspruch ohne Belang ist (3) und der Eigentumserwerb aufgrund dieses Gesetzes nicht als rechtsstaatswidrig gelten kann (4).

1. Die Beklagte und der Oberbundesanwalt bestreiten zu Unrecht die Eigentümerstellung des Landes Sachsen vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum. Dabei gehen sie allerdings zutreffend davon aus, daß der Anspruch auf Rückgabe eines Grundstücks durch das Voreigentum des Antragstellers oder seines Rechtsvorgängers bedingt ist. Dieses Kriterium wäre nicht erfüllt, wenn die Grundstücke aufgrund der Inanspruchnahme durch das Sächsische Gesetz zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen vom 10. Dezember 1948 (GVBl S. 630; nachfolgend: Lichtspieltheatergesetz) unmittelbar von Privat- in Volkseigentum gelangt wären. Das gleiche würde gelten, wenn die Länder zu dieser Zeit de facto schon nicht mehr existierten und daher als Zuordnungsobjekt für gesetzliche Vermögenszuweisungen nicht mehr in Betracht kamen. Beide Einwände beruhen aber auf Voraussetzungen, die nicht vorliegen.

1.1 Das Lichtspieltheatergesetz selbst enthält keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die enteigneten Vermögensgegenstände seien in Volkseigentum überführt worden. Vielmehr besagt dessen § 1, daß dieses Vermögen mit dem 1. Januar 1949 "auf das Land Sachsen" übergeht. Auch in den Folgebestimmungen ist mehrfach von dem vom Land Sachsen übernommenen Vermögen die Rede (vgl. § 2 Abs. 1; §§ 3 und 6).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 (abgedruckt im Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR RVI, Bd. IV, Nr. 45). Die dort angeordnete Überführung von Betrieben der "Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher" in den "Besitz des Volkes" erstreckt sich nicht auf den "sonstigen sequestrierten Besitz" (vgl. Nr. 4 des SMAD Befehls). Zu diesem gehören u.a. die Lichtspieltheater, die ausdrücklich auf die Länder übertragen werden (vgl. § 2 der Richtlinie Nr. 4 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948 Verwertung sonstiger Vermögen vom 21. September 1948; abgedruckt im RVI, Nr. 45 d). Als Empfänger des "sonstigen Vermögens" sieht diese Richtlinie neben den Ländern eine Vielzahl anderer Körperschaften und Gesellschaften vor, z.B. Gemeinden, Kreise, Genossenschaften, FDGB, Museen, Vereinigungen volkseigener Betriebe, Bodenfonds und Organe sozialer Fürsorge. Angesichts dieses differenzierten Verteilungssystems, das gerade auch zwischen dem Eigentum (bzw. Besitz) des Volkes und anderer Träger unterscheidet, verbietet es sich, die Zuordnung an die Länder einer Überführung in Volkseigentum gleichzustellen.

1.2 Fehl geht auch die Annahme, bei Erlaß des Lichtspieltheatergesetzes Ende 1948 hätte das Land Sachsen de facto schon nicht mehr bestanden. Hiergegen spricht bereits, daß die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 die Gliederung des Gesamtstaates in Länder vorsah bzw. beibehielt. Vielmehr kann das faktische Ende der Länder innerhalb der DDR erst für das Jahr 1952 angenommen werden (vgl. Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Auflage 1979, S. 19 ff ). Der Hinweis der Beklagten auf die Vorrangigkeit des SED-Programms im Verhältnis zur Verfassungsordnung mag für die Parteiprogramme gelten, die zeitlich nach dem Erlaß der Verfassung beschlossen worden sind. Wäre aber der föderalistische Staatsaufbau schon 1948 den Absichten der SED zuwidergelaufen, hätte er wohl kaum Niederschlag in der Verfassung gefunden. Inwiefern in diesem Zusammenhang Parteibeschlüssen des Jahres 1952 Bedeutung beizumessen sein soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

2. Der öffentlichen Restitution unterfallen im Regelfall auch Vermögensgegenstände, die sich die antragstellende Körperschaft im Wege einer Enteignung gegen Entschädigung verschafft hatte.

Zweck des öffentlichen Restitutionsanspruchs ist es, zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit ihrem Altvermögen beizutragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 169). Es mag sein, daß für die Parteien des Einigungsvertrages dabei Vermögen im Vordergrund stand, das eine Körperschaft vor der Überführung in Volkseigentum rechtsgeschäftlich erworben hatte. Einen Anhaltspunkt dafür, daß durch Enteignung erlangtes Vermögen von einer Restitution generell ausgeschlossen sein sollte, sieht der Senat aber nicht. Eine Eigentumserlangung durch Enteignung ist nicht von vornherein mit einem Makel behaftet und steht somit jedenfalls dann, wenn sie gegen Entschädigung erfolgt in ihrer Legitimität einem rechtsgeschäftlichen Erwerb nicht notwendigerweise nach. Nur hinsichtlich eines durch entschädigungslose Enteignung (Konfiskation) erlangten Vermögensgegenstandes hat der Senat bezweifelt, daß noch Raum sein könne für eine öffentliche Restitution (vgl. Beschluß vom 3. Juni 1996 BVerwG 3 B 21.96 Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 9).

3. Ein Restitutionsanspruch des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil das Lichtspieltheatergesetz wie dargelegt offensichtlich auf den SMAD-Befehl Nr. 64 und auf der hierzu ergangenen Richtlinie Nr. 4 vom 21. September 1948, somit auf eine besatzungsrechtliche oder -hoheitliche Grundlage, zurückzuführen ist.

Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind allerdings durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes ausgenommen, sind also nicht rückabzuwickeln. Diese Regelung bildete einen der Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, die gemäß Art. 41 Abs. 1 EV Bestandteil des Einigungsvertrages ist (s. auch Art. 143 Abs. 3 GG). Der damaligen Besatzungsmacht sollen dadurch wie auch immer geartete Unrechtsvorwürfe erspart bleiben. Die Vorschrift hat jedoch keine Bedeutung für öffentliche Restitutionsansprüche, die anders als die Restitution nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch Vermögensentziehungen erfaßt, die nach dem 8. Mai 1945 durch die SMAD oder in deren Einverständnis vorgenommen wurden (vgl. Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 57.94 BVerwGE 99, 283, 286, und Beschluß vom 5. März 1996 BVerwG 7 B 412.95 Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 20 S. 40).

Im übrigen ist das Begehren des Klägers gerade nicht auf eine Rückabwicklung der Enteignung, sondern auf die Wiederherstellung der unmittelbar durch sie geschaffenen und von der Besatzungsmacht gewollten Verhältnisse gerichtet. Das unterscheidet den Rückübertragungsanspruch des Klägers von einem solchen des ehemaligen Lichtspieltheatereigentümers. Es ist daher kein Wertungswiderspruch darin zu sehen, daß letzterer mit seinem Restitutionsanspruch durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen wäre, während das enteignungsbegünstigte Land die Rückgabe des ihm nach der Enteignung entzogenen Vermögensgegenstandes verlangen kann.

4. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch mit der Begründung verneint, der Rechtsvorgänger des Klägers habe das Grundstück seinerzeit auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung: Der gesetzliche Rückübertragungsanspruch weist über die in § 11 Abs. 1 Satz 3 VZOG normierten Restitutionsausschlußgründe hinaus immanente Grenzen auf. Danach scheidet die öffentliche Restitution aus, wenn die restitutionsbegehrende Körperschaft den ihr entzogenen Vermögensgegenstand zuvor auf rechtsstaatswidrige Weise erlangt hatte. Diese Einschränkung hat zuerst der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. November 1995 ( BVerwG 7 C 42.94 - BVerwGE 100, 62; "Hoppegarten") entwickelt. Der erkennende Senat hat sich diese Rechtsauslegung zu eigen gemacht (vgl. Urteil vom 24. September 1998 BVerwG 3 C 21.97 VIZ 1999, 26 = ZOV 1999, 61), weil nur mit Hilfe dieser Einschränkung die Wiederherstellung rechtsstaatswidriger Zustände vermieden werden kann. Zu denken ist in diesem Zusammenhang vor allem an Vermögen, das während der Jahre 1933 bis 1945 unter rechtsstaatswidrigen Begleitumständen von vornehmlich jüdischen Verfolgten erlangt worden war.

Rechtsstaatswidrig in diesem Sinne können u.a. entschädigungslose Enteignungen nach 1945 sein oder solche, bei denen eine gewährte Entschädigung geradezu als Verhöhnung der Opfer begriffen werden muß. Enteignungen gegen angemessene Entschädigung rechtfertigen indessen - auch im Vergleich mit dem Völkerrecht (vgl. Urteil vom 28. September 1995 BVerwG 7 C 50.94 BVerwGE 99, 276, 281) eine solche Disqualifizierung regelmäßig nicht. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere auch die Wertungen, die der diesbezüglichen Regelung im Vermögensgesetz zugrunde liegen und an denen sich auch der öffentliche Restitutionsanspruch zu orientieren hat (vgl. Begründung zur Änderung des VZOG, BTDrucks 12/5553 S. 169). Das Vermögensgesetz begründet keine Ansprüche auf Wiedergutmachung für Enteignungen, die gegen angemessene Entschädigung erfolgt sind. Aus § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG ergibt sich vielmehr im Umkehrschluß, daß solche Enteignungen Bestand haben, und zwar unabhängig von ihrer Zielrichtung. Eine Ausnahme hiervon ist nur anerkannt worden für willkürliche Enteignungen. Diese sind von § 1 Abs. 3 VermG auch dann erfaßt, wenn eine Entschädigung gezahlt worden ist (Beschluß vom 4. Januar 1994 BVerwG 7 B 99.93 Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 12).

Das sächsische Lichtspieltheatergesetz billigte dem bisherigen Inhaber des übernommenen Vermögens in seinem § 3 einen Anspruch auf angemessene Entschädigung zu. Für die Annahme, die Enteignung sei im vorliegenden Fall willkürlich erfolgt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem enteigneten Lichtspieltheaterbesitzer stünden somit unabhängig von den vorstehenden Darlegungen unter 3. keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zu. Hätte die Enteignung aber insoweit Bestand, so wäre es widersprüchlich, ihr in Hinblick auf den vom Kläger erhobenen Restitutionsanspruch aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit die Wirksamkeit abzusprechen.

Die Rechtsstaatswidrigkeit der entschädigungspflichtigen Legalenteignung folgt auch nicht aus deren Zweckbestimmung. Der Senat vermag sich der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung des Lichtspieltheatergesetzes nicht anzuschließen. Die Massenmedien unter die alleinige Kontrolle der Besatzungsmächte zu stellen, war nach dem Krieg keine Besonderheit der Sowjetischen Militäradministration, sondern offenkundig das Ziel aller Alliierten. Nach dem Gesetz Nr. 191 der Amerikanischen Militärregierung Deutschland Kontrollgebiet des Obersten Befehlshabers (abgedruckt im autorisierten Nachdruck des Amtsblattes der Militärregierung Deutschland, Ausgabe A vom 1. Juni 1946, S. 53 f) etwa war in dem im weitesten Sinne zu verstehenden Bereich der Nachrichtenverbreitung jegliche private Betätigung verboten, u.a. auch der Betrieb von Lichtspieltheatern. Auch im amerikanischen Kontrollgebiet bedurfte es hierfür noch im Jahre 1948 einer Lizenz (vgl. die Nachrichtenkontroll-Vorschrift Nr. 3 der Militärregierung Deutschland Amerikanisches Kontrollgebiet, abgedruckt a.a.O. Ausgabe F vom 31. Oktober 1947, S. 13 f). In Anbetracht der Erfahrungen mit dem Propagandaapparat im Dritten Reich sowie der besonderen Verhältnisse unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg erscheint es dem Senat als verfehlt, diese auf Kontrolle und Umerziehung gerichtete Politik generell als rechtsstaatswidrig zu qualifizieren. Alle Alliierten hatten zweifellos ein berechtigtes Interesse daran zu verhindern, daß die Mächtigen des alten Regimes wieder Einfluß auf die öffentliche Meinung nehmen könnten. Zu diesem Zweck auch das Mittel der Enteignung einzusetzen, überschreitet nicht von vornherein die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit. Mit den Prinzipien des Rechtsstaats unvereinbar waren mithin nicht die Kontrollmaßnahmen als solche, sondern was hier aber außer Betracht zu bleiben hat deren spätere Handhabung in der Sowjetischen Besatzungszone und der DDR als Mittel zur Agitation und Propaganda für ein totalitäres Unrechtsregime.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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