Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 11.99
Rechtsgebiete: VwGO, FGO, MOG, MOG 1972, OPV, AO


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 4
VwGO § 44
FGO § 100 Abs. 4
MOG § 6
MOG § 14 Abs. 2
MOG 1972 § 12
OPV § 3 Abs. 3
AO § 236
AO § 238
AO § 239
AO § 155
Leitsätze:

1. Die Klage auf Zahlung von Prozeßzinsen nach § 14 Abs. 2 MOG kann ohne vorgängige Verwaltungsentscheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch erhoben werden.

2. Beihilfeforderungen aufgrund der Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung sind ab Rechtshängigkeit nach § 14 Abs. 2 MOG zu verzinsen; der Verzinsungsausschluß in § 3 Abs. 3 der Verordnung betrifft nicht den Anspruch auf Prozeßzinsen.

Urteil des 3. Senats vom 17. Februar 2000 - BVerwG 3 C 11.99 -

I. VG Frankfurt a.M. vom 02.11.1989 - Az.: VG I/3 E 1268/85 - II. VGH Kassel vom 27.05.1998 - Az.: VGH 8 UE 1163/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 11.99 VGH 8 UE 1163/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am BundesverwaltungsgerichtProf. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1989 und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 1998 werden insoweit, als sie die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zinsgewährung abgewiesen haben, teilweise geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 14. Juni 1985 bis zum 14. August 1998 Zinsen in Höhe von einem halben Prozent pro Monat auf den Betrag von 137 400 DM zu gewähren.

Die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren über die Verzinsung einer Produktionsbeihilfe, die der Klägerin durch das insoweit rechtskräftig gewordene Berufungsurteil zugesprochen worden ist.

Im September 1983 beantragte die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl Nr. L 73/1) in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 1152/78 vom 30. Mai 1978 (ABl Nr. L 144/1) und 1639/79 vom 24. Juli 1979 (ABl Nr. L 192/3) eine Produktionsbeihilfe für die Verarbeitung von Sauerkirschen, die sie von der B. GmbH gekauft hatte. Mit Bescheid vom 25. Mai 1984 lehnte der Funktionsvorgänger der Beklagten den Antrag ab, weil die B. GmbH keine Erzeugerorganisation im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sei. Den Widerspruch der Klägerin wies der Funktionsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 9. Mai 1985 zurück.

Daraufhin hat die Klägerin am 14. Juni 1985 Verpflichtungsklage auf Gewährung einer Produktionsbeihilfe von 137 461,58 DM zuzüglich 11 % Zinsen seit dem 14. Mai 1984 erhoben. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 2. November 1989 in vollem Umfang abgewiesen. Der Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 27. Mai 1998 in der Hauptsache stattgegeben. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs hat es die Berufung zurückgewiesen mit der Begründung, nach § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Obst-Produktionsbeihilfen-Verordnung - OPV -) vom 26. August 1980 (BGBl I S. 1602) in der Fassung des Art. 52 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBl I S. 2018) seien Beihilfeforderungen unverzinslich. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat es hierzu ergänzend ausgeführt, § 3 Abs. 3 der OPV gehe als spezielle Regelung der Verzinsungsbestimmung des § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. August 1986 (BGBl 1 S. 1397) und vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) vor. Im übrigen fehle die in § 14 Abs. 2 MOG i.V.m. §§ 239, 155 AO geforderte Behördenentscheidung über den Zinsanspruch.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Verzinsung des ihr zugesprochenen Beihilfebetrages in Höhe von 6 % ab Rechtshängigkeit. Zur Begründung trägt sie vor, nach § 14 Abs. 2 MOG stünden ihr Prozeßzinsen in der nunmehr geltend gemachten Höhe vom Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur Auszahlung des Beihilfebetrages am 14. August 1998 zu. § 3 Abs. 3 OPV stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur die Verzinsung während des Verwaltungsverfahrens ausschließe, im Hinblick auf Prozeßzinsen aber keine Regelung treffe. Die §§ 236, 239 AO hinderten nicht die Geltendmachung des Zinsanspruchs in dem auf Gewährung der Produktionsbeihilfe gerichteten Rechtsstreit; die vorgängige Entscheidung des Beklagten über den Zinsanspruch durch Verwaltungsakt sei in diesem Falle entbehrlich.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 3 Abs. 3 OPV stehe dem geltend gemachten Zinsanspruch entgegen.

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es einen Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 6 % p.a. des ihr zugesprochenen Beihilfebetrages ab Rechtshängigkeit verneint.

1. Die allein noch anhängige Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Prozeßzinsen ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß bei der Entscheidung des Berufungsgerichts über diesen Anspruch die Entscheidung über den Beihilfeanspruch der Klägerin noch nicht rechtskräftig war und daß über den Zinsanspruch noch nicht durch einen Verwaltungsakt der Beklagten entschieden worden ist.

Allerdings stützt die Klägerin ihren Anspruch auf § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG. Diese Bestimmung verweist ihrerseits auf die §§ 236, 238 und 239 AO. Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Das bedeutet insbesondere, daß die Zinsen nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO durch Bescheid festzusetzen sind, dessen Rechtmäßigkeit in einem Vorverfahren zu überprüfen ist. An einem solchen Zinsbescheid fehlt es hier.

Es kommt hinzu, daß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO die Gewährung von Prozeßzinsen davon abhängig macht, daß durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Übertragen auf den hier interessierenden Marktordnungsbereich bedeutet dies, daß der Anspruch auf Prozeßzinsen die rechtskräftige Entscheidung über den Beihilfeanspruch voraussetzt. Das hindert aber nicht, die Klage auf Prozeßzinsen vor Rechtskraft der Entscheidung über den Beihilfeanspruch zu erheben und beide Ansprüche, wie hier geschehen, in einem Verfahren gemeinsam geltend zu machen.

Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit wiederholt ausgesprochen, die Klage auf Prozeßzinsen könne zusammen mit der Klage auf Herabsetzung der Steuerschuld oder auf Gewährung einer Steuervergütung anhängig gemacht werden, ohne daß es zuvor eines Festsetzungsbescheides oder eines Vorverfahrens bezüglich der Zinsen bedürfe (vgl. Urteile vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103 S. 28; vom 11. Dezember 1973 - VII R 35/71 - BFHE 111 S. 286, 288; Urteil vom 13. Juli 1989 - IV B 44/88 - BFH/NV 1990 S. 247 f.; ebenso von Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand 1989, § 236 Rn. 13 a; Gräber/von Groll, FGO, 4. Aufl. 1997 § 100 Rn. 66). Dazu hat er sich auf die mit § 113 Abs. 4 VwGO gleichlautende Bestimmung des § 100 Abs. 4 FGO gestützt. Dagegen ist in der Literatur in jüngerer Zeit Kritik laut geworden, die die prozeßökonomischen Erwägungen des Bundesfinanzhofs zwar de lege ferenda für zutreffend hält, im Wortlaut des Gesetzes aber de lege lata keine Grundlage für ihre Berücksichtigung sieht (vgl. Tipke/Kruse, AO Stand April 1999 § 236 Rn. 31; Klein/Rüsken, AO, 6. Aufl. 1998 § 236 Bemerkung 9). In seinem Urteil vom 29. April 1997 (VII R 91/96 - BFHE 182 S. 253, 255) hat der Bundesfinanzhof offengelassen, "ob insoweit Bedenken bestehen".

Zu § 113 Abs. 4 VwGO vertreten Kopp/Schenke (VwGO, 11. Aufl. 1998 § 113 Rn. 172, 175), Eyermann/Schmidt VwGO, 10. Aufl. 1998, § 113 Rn. 15) und Gerhardt (in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113 Rn. 62) die Auffassung, daß die Klage auf eine Leistung auch dann mit einer Anfechtungs- (oder Verpflichtungs-)Klage verbunden werden könne, wenn sich der Anspruch auf die Leistung erst aus dem Erfolg dieser Klage ergebe; eines Vorverfahrens bedürfe es insoweit nicht. Begründet wird dies mit der prozeßökonomischen Zielsetzung der Norm.

Dieser Auffassung ist zu folgen. § 113 Abs. 4 VwGO wäre neben § 44 VwGO überflüssig, wenn darin nur die Möglichkeit eröffnet würde, verschiedene nebeneinanderstehende Klagebegehren miteinander zu verbinden. Es ist erkennbar der Sinn der Norm, den Anfechtungsrechtsstreit und den davon abhängigen Streit über den Leistungsanspruch in einem Verfahren zusammenzufassen und dadurch die Gerichte und die Beteiligten zu entlasten. Dieses Ziel ist nur zu erreichen, wenn die Leistungsklage - auch soweit sie auf eine Verpflichtung zum Erlaß eines Verwaltungsakts geht - vor Rechtskraft der Entscheidung über das Grundverhältnis und ohne Durchführung eines eigenen Vorverfahrens zugelassen wird.

Diese prozeßökonomischen Erwägungen gewinnen bei der Klage auf Prozeßzinsen besonderes Gewicht. Soweit dieser Anspruch aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - NJW 95, 3135), setzt er nämlich weder eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der Schuld noch die Festsetzung der Zinsen durch Verwaltungsakt voraus. Es steht daher außer Frage, daß ein solcher Zinsanspruch schon nach § 44 VwGO mit dem die Hauptschuld betreffenden Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren verbunden werden kann (vgl. Gerhardt a.a.O. Fußnote 293 zu § 113 Rn. 62). Es wäre aber eine unzumutbare Erschwerung der Rechtsverfolgung, wenn dem Kläger je nach dem Rechtsgrund der geforderten Prozeßzinsen unterschiedliche Verfahren angesonnen würden.

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zinsanspruch zu.

2.1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, § 3 Abs. 3 OPV schließe einen solchen Anspruch aus. Damit verkennt es den Regelungsgehalt dieser Norm.

§ 3 Abs. 3 OPV bestimmt: "Beihilfeforderungen sind unverzinslich". Dem Wortlaut nach ist dies zwar eine generelle Aussage, die die Interpretation zuläßt, damit werde jeder Anspruch auf Verzinsung - aus welchem Rechtsgrund auch immer - ausgeschlossen. Gegen eine solche Interpretation sprechen aber folgende Überlegungen:

Grundlage der im Jahre 1980 erlassenen Verordnungsregelung war die Ermächtigung in § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom 31. August 1972 (BGBl I S. 1617). Danach war der Bundesminister ermächtigt, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe von in Rechtsakten der europäischen Gemeinschaften vorgesehenen besonderen Vergünstigungen wie der von der Klägerin beanspruchten produktbezogenen Beihilfe. Bereits in einem Urteil vom 11. Dezember 1973 (VII R 35/71 - BFHE 111 S. 286, 291) hat der Bundesfinanzhof Zweifel geäußert, ob eine in einem Vorgängergesetz enthaltene gleichlautende Ermächtigung dem Verordnungsgeber das Recht einräume, jeglichen Anspruch auf Zinsen einschließlich von Prozeßzinsen auszuschließen. Diese Frage kann auch hier offenbleiben. Wie der Bundesfinanzhof zu Recht weiter ausgeführt hat, widerspräche ein solcher Ausschluß nämlich in so hohem Maße der Billigkeit, daß die Verordnungsbestimmung, Erstattungsforderungen seien unverzinslich, nicht in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Es ist vielmehr anzunehmen, daß der Verordnungsgeber sich auf die Regelung des Zinsanspruchs für die Dauer des Verwaltungsverfahrens hat beschränken wollen.

2.2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachten Zinsforderung stehe § 3 Abs. 3 OPV entgegen, verletzt außerdem § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG. Diese Bestimmung ist als § 8 b durch das 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1389) erlassen und in der unter dem selben Datum veröffentlichten Neufassungsbekanntmachung (BGBl I S. 1397) mit der neuen Paragraphenbezeichnung versehen worden. Sie ordnet generell an, daß Ansprüche auf besondere Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 AO zu verzinsen sind. Weder der Wortlaut noch der Sinn der Regelung geben irgendeinen Anhaltspunkt dafür her, daß diese Verzinsungsregelung für bestimmte Vergünstigungen nicht gelten oder unter den Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch den Verordnungsgeber gestellt sein sollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber bei der Novellierung im Jahre 1986 die frühere Vorschrift des § 12 MOG, die nur der Behörde einen Zinsanspruch zubilligte und damit inhaltlich die Grundlage der in § 3 Abs. 3 OPV getroffenen Regelung war, in der neuen Bestimmung des § 8 b bzw. § 14 MOG aufgehen lassen, die Zinsansprüche für beide Seiten des Beihilfeverhältnisses vorsieht. Darüber hinaus läßt auch die Gesetzesbegründung erkennen, daß der Gesetzgeber für alle dem Gesetz unterfallenden Vergünstigungen und Abgaben eine einheitliche Verzinsungsregelung schaffen wollte (vgl. BTDrucks 10/5236 S. 14). Selbst wenn also § 3 Abs. 3 OPV ursprünglich auch den Ausschluß von Prozeßzinsen zum Gegenstand gehabt hätte, wäre dies durch die abweichende spätere Regelung in dem der Verordnung zugrundeliegenden Gesetz geändert worden.

3. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Verzinsungsanspruchs sind gegeben. Die Beklagte ist rechtskräftig zur Gewährung der begehrten Produktionsbeihilfe verpflichtet worden. Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt der Verzinsungszeitraum mit der Rechtshängigkeit der Klage am 14. Juni 1985. Zu diesem Zeitpunkt war § 14 Abs. 2 MOG zwar noch nicht in Geltung. Darauf kommt es aber nicht an, da der Verzinsungsanspruch nicht mit Rechtshängigkeit, sondern mit der rechtskräftigen Entscheidung entsteht (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1985 - III R 24/82 - BStBl II 1985, 546 und vom 29. April 1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253, 256; Klein/Rüsken, a.a.O. § 236 Bemerkung 7). Da zu dem hiernach maßgeblichen Zeitpunkt die Verzinsungsregelung des § 14 Abs. 2 MOG anwendbar war, umfaßt sie den gesamten Rechtshängigkeitszeitraum (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1985 - III R 24/82 - BStBl II 1985 S. 546).

Der Anspruch auf Verzinsung lief bis zum Tag der Auszahlung (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war dies der 14. August 1998.

Nach § 238 Abs. 1 AO beträgt der Zinssatz ein halbes Prozent für jeden vollen Monat. Angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Der zu verzinsende Betrag wird auf volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie beschränkt sich auf die Kosten des Revisions- und Beschwerdeverfahrens, weil die Zinsforderung in den Vorinstanzen nicht kostenrelevant war.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 108 546 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück