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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 14.01
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 28
StVG § 29
StVG § 65 Abs. 9 Satz 1
Zum Einfluss der Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG auf die Verwertung getilgter (tilgungsreifer) Straftaten in Verwaltungs-, Verwaltungsstreit- sowie Revisionsverfahren, die die (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 14.01 VG 7 K 2838/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Februar 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf seinen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis eine Neubescheidung beanspruchen kann. Dies hat das angefochtene Urteil mit der Begründung angenommen, in dem angefochtenen versagenden Bescheid seien zum Nachteil des Klägers Gutachten verwendet worden, die vom Kläger begangene Straßenverkehrs-Straftaten verwertet haben, welche zum Zeitpunkt des Abschlusses des tatsachengerichtlichen Verfahrens bereits getilgt gewesen seien.

Der inzwischen 31-jährige Kläger war seit seiner Volljährigkeit Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 3. Durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 2. April 1990 wurde er wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit im Verkehr (Vergehen gemäß § 315 c StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, weil er am 6. November 1989 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Nach Ablauf der vom Gericht im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis angeordneten Sperrfrist von 8 Monaten wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt. Diese wurde durch Urteil des Amtsgerichts D. vom 27. April 1994 unter Verhängung einer Sperrfrist von 18 Monaten entzogen, weil er am 10. Oktober 1993 bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle alkoholisiert (BAK-Wert von 1,1 Promille) aufgefallen war und deshalb wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Vergehen gemäß § 316 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat zur Bewährung verurteilt wurde. Im Jahre 1996 ist die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 mit der Begründung verweigert worden, das gemäß § 15 c StVZO a.F. verlangte und erstellte medizinisch-psychologische Gutachten sei negativ ausgefallen.

Seit 1997 begehrt der Kläger erneut die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Hierzu hat er sich nochmals einer Begutachtung unterzogen. Das Gutachten vom 22. Januar 1998, das - wie das frühere Gutachten - die vorerwähnten Vorbelastungen des Klägers verwertet, kommt zum Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde.

Der gegen den Versagungsbescheid vom 2. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1998 erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Bescheidungsurteil mit folgender Begründung stattgegeben: Ausweislich entsprechender Auskünfte des Verkehrszentralregisters seien die vorerwähnten Verurteilungen nicht mehr eingetragen. Wegen des in Verfahren der vorliegenden Art maßgeblichen Zeitpunkts des Schlusses der mündlichen Verhandlung sei das im Jahre 1998 erlassene Straßenverkehrs- bzw. Fahrerlaubnisrecht heranzuziehen; insbesondere dürften, wie sich aus § 65 Abs. 9 StVG ergebe, die zwischenzeitlich getilgten Straftaten auch in dem Sinne nicht mehr dem Kläger vorgehalten werden, als die auf ihrer Grundlage erstellten Gutachten zum Nachteil des Klägers verwendet wurden. Das neu geschaffene Recht habe dazu geführt, dass für die Verwertbarkeit von verkehrszentralregisterpflichtigen Straftaten bei der Eignungsbeurteilung immer die Tilgung im Verkehrszentralregister maßgeblich sei. Mithin müsse der Kläger wie bei einem Ersterteilungsantrag behandelt werden. Sehe man von den unverwertbaren Straftaten und den hierauf gründenden Gutachten ab, seien keine Eignungszweifel ersichtlich. Damit sei aber die Sache noch nicht spruchreif, weil der Kläger noch eine Fahrprüfung ablegen müsse.

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend, die für den Kläger negativen Begutachtungen seien unverändert verwertbar.

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, getilgte Straftaten seien in den hier in Rede stehenden Übergangsfällen durch die mit Gesetz vom 19. März 2001 angefügte Bestimmung des § 65 Abs. 9 Satz 1 (Halbsatz 2) StVG - allerdings begrenzt auf zehn Jahre - verwertbar.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den erkennenden Senat (hierzu nachfolgend 1.) verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Nach der nunmehr geltenden Fassung des Straßenverkehrsgesetzes - StVG -, die es durch Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386) erhalten hat, kann der vom Verwaltungsgericht bejahte Neubescheidungsanspruch nicht damit begründet werden, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich auf Verkehrsstraftaten stütze, die sämtlich einem Verwertungsverbot unterlägen. Durch die Anfügung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ist dieser Argumentation die Grundlage entzogen worden (2.). Dies nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO), dem die inhaltliche Bewertung des vorliegenden Gutachtens ebenso wie die Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung obliegt (3.).

1. Eine Verpflichtungsklage, mit der - wie im Streitfall - ein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis verfolgt wird, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden, das sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Geltung für diesen Anspruch beimisst (vgl. u.a. Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2 m.w.N., stRspr; vgl. auch Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 24 für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bei einer Entziehung und für danach liegende Umstände). Das gilt für Fälle der vorliegenden Art auch im Revisionsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1954 - BVerwG V C 97.54 - BVerwGE 1, 291 <298>; seither stRspr, vgl. Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 69.74 - BVerwGE 52, 1 <3>) sind daher auch in Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Rechtsänderungen in dem gleichen Umfang für das Revisionsgericht beachtlich, in dem sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie jetzt entschiede. Weil das Verwaltungsgericht, müsste es (erst) jetzt entscheiden, anders als bei der am 7. Februar 2001 getroffenen Entscheidung die durch Art. 1 Nr. 18 b des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 19. März 2001 (BGBl I S. 386) erfolgte Ergänzung von § 65 Abs. 9 Satz 1 (Halbsatz 2) StVG berücksichtigen müsste, obliegt die gleiche Verpflichtung dem erkennenden Senat.

2. Mithin ist die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogene Vorschrift des § 65 Abs. 9 Satz 1 (Halbsatz 1) StVG, wonach "Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, ... bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt" werden, mit der Ergänzung anzuwenden, dass "die Entscheidungen ... nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden" dürfen, "jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer 10-jährigen Tilgungsfrist entspricht". Daraus ergibt sich, dass zwar die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellte Tilgungsreife der hier in Rede stehenden Straftaten unverändert Bestand behält (hierzu nachfolgend a)), aber gleichwohl jedenfalls die - getilgte - Verurteilung vom 27. April 1994 (wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr am 10. Oktober 1993) weiterhin verwertet werden darf (hierzu nachfolgend b)). Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus den Veränderungen der Bestimmungen in den §§ 28, 29 und 65 StVG durch das Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl I S. 747) für das Streitverfahren abgelaufene Tilgungsfristen von fünf Jahren und damit eine Tilgungsreife der vom Kläger begangenen Straftaten abgeleitet.

Hiernach dürfen künftig Vorbelastungen wie diejenigen des Klägers zwar im Verkehrszentralregister gespeichert werden. Gleichwohl sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 StVG strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach 10 Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG den Betroffenen für den Zweck des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgungs- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt.

Für vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragene (strafgerichtliche) Entscheidungen wie diejenigen, die den Kläger betrafen, bestimmt die Übergangsvorschrift in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG jedoch die Anwendbarkeit von § 29 StVG sowie § 13 a StVZO in deren ausgelaufenen Fassungen. Daher durfte das Verwaltungsgericht zu Recht die Tilgung (Tilgungsreife) der beiden vorgenannten Taten annehmen und musste nicht von einer zehnjährigen Tilgungsfrist ausgehen; auch für die im Jahre 1994 abgeurteilte Tat, wegen der der Kläger (nur) zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat auf Bewährung verurteilt worden war, war die fünfjährige Tilgungsfrist des § 13 a Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. a und e StVZO a.F. (Bekanntmachung der Neufassung vom 28. September 1988, BGBl I S. 1793) abgelaufen, weil der Kläger zu keiner mehr als dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

b) Ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, mit der eingetretenen Tilgungsreife sei unmittelbar auch ein Verwertungsverbot (vgl. grundlegend Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 28.74 - BVerwGE 51, 359, <366 ff.>) verbunden gewesen, zutrifft oder die Gegenauffassung, wonach die eine weitere Verwertung getilgter Verfahren ermöglichende Vorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (BGBl I 1984 S. 1230, 1239) auch von Anfang an für die Übergangsfälle gegolten hat (vgl. Bouska, Fahrerlaubnisrecht, 2. Auflage 2000, S. 172 m.w.N.), kann für das Streitverfahren offen bleiben. Der Gesetzgeber, der das Problem einer unbeabsichtigten Privilegierung der vom Übergangsrecht erfassten Antragsteller offenbar nicht gesehen hatte (vgl. BTDrucks 13/6914 S. 84), hat ausweislich der Begründung zur Anfügung des zweiten Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG (BTDrucks 14/4304 S. 14) ein entstandenes Regelungsbedürfnis festgestellt und das Verwertungsverbot von der Tilgungsreife abgekoppelt.

Bis zur Änderung durch das Gesetz vom 24. April 1998 durfte nach § 52 Abs. 2 BZRG a.F. - abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, wonach mit der Tilgungsreife einer Tat auch das Verbot ihrer Verwertung einherging - eine frühere Tat trotz Tilgungsreife in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war (sog. "ewige Verwertung"; vgl. BTDrucks 14/4304 S. 14).

Für die hier in Rede stehenden Fälle, für die das alte Tilgungsrecht eine durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 StVG aufrechterhaltene 5-jährige Tilgungsfrist vorsah, soll es zur Vermeidung einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits wenigstens bei der nunmehr allerdings auf längstens 10 Jahre verkürzten Verwertungsmöglichkeit des § 52 Abs. 2 BZRG a.F. verbleiben. Diese Voraussetzungen treffen - wie dargelegt - im Streitverfahren zu; mithin darf die vom Kläger im Jahre 1993 begangene Straftat in Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis fünf Jahre lang über den Zeitpunkt ihrer Tilgungsreife hinaus verwertet werden.

Gründe des Verfassungs- oder des sonstigen Bundesrechts, die den Gesetzgeber hätten hindern können, eine - hier zugunsten des Klägers lediglich unterstellte - zwischenzeitlich eingetretene Unverwertbarkeit bestimmter Arten von getilgten oder tilgungsreifen Straftaten zugunsten deren Verwertbarkeit wieder zu beseitigen, sind nicht geltend gemacht; sie sind für den erkennenden Senat auch jedenfalls für die hier zu beurteilende Konstellation nicht ersichtlich, in der es darum geht, ob eine im Verlaufe eines Verfahrens auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zunächst rechtmäßig erfolgte Verwertung einer nicht tilgungsreifen Tat zu einer unzulässigen in dem Sinne wird, dass auch die Verwertung der auf jene zurückzuführenden Erkenntnisse (hier: erstellte Gutachten) nicht mehr soll möglich sein. Ein verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen eines Betroffenen in Fällen der in Rede stehenden Art konnte sich schon deshalb nicht bilden, weil die Ungereimtheit einer so verstandenen Übergangsregelung für Altfälle aus den vorstehend dargelegten Gründen auf der Hand lag. Ob anderes gilt, wenn in Anwendung von § 65 Abs. 9 Satz 1 (2. Halbsatz) StVG in einem neu eingeleiteten Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis getilgte oder tilgungsreife Taten herangezogen werden sollten, kann offen bleiben (vgl. insoweit die Erwägungen im Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG VII C 69.74 - BVerwGE 52, 1, <3 ff.>).

3. Eine nach den vorstehenden Darlegungen zulässige Verwertung des auf den Vorbelastungen des Klägers gründenden Gutachtens, an der sich das Verwaltungsgericht aus Rechtsgründen gehindert gesehen hat, ist dem Revisionsgericht ebenso verwehrt wie die Entscheidung über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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