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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 16.98
Rechtsgebiete: LAG, BFG


Vorschriften:

LAG § 349 Abs. 1 Satz 1
LAG § 349 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2
LAG § 342 Abs. 3
BFG § 3
BFG § 4
Leitsätze:

1. War für die Gewährung von Lastenausgleichsleistungen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Grundlage der Feststellung, daß der Grundbesitz dem Eigentümer im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, so muß dieselbe Betrachtungsweise auch bei der Frage Platz greifen, ob dieser Schaden im Gefolge der Wiedervereinigung ganz oder teilweise entfallen und damit im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist (wie Urteil vom 22. Oktober 1998 BVerwG 3 C 37.97 ).

2. Jede Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Vermögensgegenstand stellt eine Rückgabe im Sinne der unwiderleglichen Schadensfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar (wie Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 -).

Urteil des 3. Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 16.98 -

I. VG Sigmaringen vom 21.11.1997 Az.: - VG 5 K 2161/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 16.98 VG 5 K 2161/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Auf die Revision des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. November 1997 aufgehoben. Die Klage wird im vollen Umfang abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Lastenausgleichsbehörde berechtigt ist, von den Klägerinnen früher gewährte Lastenausgleichsleistungen zurückzuverlangen, nachdem diese die Verfügungsmöglichkeit über den Vermögensgegenstand wiedererlangt hatten.

Die Klägerinnen sind je zur Hälfte Erbinnen der 1992 verstorbenen Eigentümerin eines Mietwohngrundstücks in N., Kreis St., dessen Verwaltung sie zur Zeit der ehemaligen DDR vertraglich einem Verwalter überlassen hatten.

Ein Antrag der in der Bundesrepublik lebenden Eigentümerin auf Gewährung von Lastenausgleich wurde zunächst 1977 abgelehnt. Unter Hinweis auf geänderte Wegnahmebestimmungen erlangte sie jedoch mit Bescheid vom 15. Dezember 1983 die Feststellung eines Vermögensschadens, weil von einer Verfügungsmöglichkeit über das Schadensobjekt nicht mehr ausgegangen werden könne. Aufgrund der Schadensfeststellung wurde ihr eine Lastenausgleichsentschädigung von insgesamt 14 215 DM ausbezahlt.

Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 6. Mai 1993 forderte der Beklagte von den Klägerinnen entsprechend ihrem Erbanteil je 7 107,75 DM zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb bis auf eine geringfügige Reduzierung des Rückforderungsbetrages (auf jeweils 7 014,25 DM) mit Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 13. März 1996 erfolglos.

Mit dem Ziel, die Rückforderungsbescheide aufzuheben, haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie haben ausgeführt, von einer Wegnahme des Grundstücks könne nicht gesprochen werden, weil es nie unter staatlicher Verwaltung gestanden habe. Lediglich der Mietzins sei festgeschrieben gewesen. Deshalb könne die Rückforderung nicht auf § 349 LAG gestützt werden. Hilfsweise werde geltend gemacht, daß jedenfalls die Fiktion des Schadensausgleichs nach § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG nicht eingreife. Vielmehr müßten die von ihnen dokumentierten Wertminderungen (Investitionen zur Renovierung des beschädigten Gebäudes) berücksichtigt werden. Außerdem habe die Eigentümerin auf den Bestand der Entschädigungsleistung vertraut und die empfangenen Mittel für ihre krankheitsbedingte häusliche Pflege verwandt.

Mit Urteil vom 21. November 1997 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen bei teilweiser Abweisung der Klage und Kostenverteilung zu zwei Dritteln zu Lasten der Klägerinnen die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Beklagten die erneute Errechnung der konkreten Beträge aufgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Grundvermögen sei zwar im Sinne der Rechtsprechung und des sogenannten Wegnahmerundschreibens des Bundesausgleichsamtes von 1981 als weggenommen anzusehen, weil das Eigentum in der DDR bei Mietwohngrundstücken mit drei oder mehr Mietwohnungen ab 1980 seinem Gehalt nach in der Regel wertlos geworden sei. Daß das ausnahmsweise bei dem hier streitbefangenen Grundstück nicht der Fall gewesen sein könnte, werde durch den Akteninhalt über das Mißverhältnis von Einnahmen und Belastungen zwischen 1982 und 1989 widerlegt. Grundsätzlich sei demnach die Rückforderung gemäß § 349 LAG berechtigt. Allerdings habe der Beklagte insofern bei der Rückforderung rechtswidrig gehandelt, als er § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG herangezogen habe. Diese Schadensausgleichsfiktion treffe nicht den Fall, in dem ein wegen wirtschaftlicher Auszehrung entschädigtes Mietwohngrundstück allein aufgrund der durch die Wiedervereinigung veränderten ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlich für die Eigentümer wieder voll nutzbar werde. Da sich § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nur auf den Fall der Rückgabe beziehe, könne hier nur die widerlegliche Vermutung des § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG herangezogen werden. Inwieweit der Schadensausgleich durch dargetane Wertminderungen widerlegt sei, müsse der Beklagte noch prüfen.

Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Ziel eingelegt, die volle Klagabweisung zu erreichen.

Er begründet sie im wesentlichen damit, daß das Verwaltungsgericht den Begriff der Rückgabe unrichtig ausgelegt habe und dadurch zu dem falschen Ergebnis gekommen sei, Wertminderungen am Grundstück seien hier zu berücksichtigen.

Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO).

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist insgesamt abweisungsreif.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, im Streitfalle stehe lediglich die "Wiederherstellung der vollen Verfügungsbefugnis" über das streitbefangene Grundstück in Rede, nicht aber dessen "Rückgabe", woraus es ableitet, daß die - nach seiner Meinung- auf Rückgaben beschränkte "Schadensausgleichsfiktion" des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nicht, sondern lediglich die "Schadensausgleichsvermutung" i.S.v. § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG eingreife, verkennt den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften. War ein in der DDR belegener Vermögensgegenstand in lastenausgleichsrechtlicher Hinsicht "weggenommen" (1.), so stellt die vereinigungsbedingte Wiedererlangung der vollen Verfügungsbefugnis hierüber auch dann eine Rückgabe i.S.v. § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar, wenn er weder in Volkseigentum überführt noch staatlich verwaltet war (2.). Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (3.).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Rückforderungsbescheides ist § 349 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845) und des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090). Dieses Änderungsgesetz, das gerade den § 349 LAG wesentlich umgestaltet hat, ist wie die Vorinstanz nicht verkannt hat hier zu berücksichtigen, weil es bereits während des Beschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist.

Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind "in den Fällen des § 342 Abs. 3" die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. Ein Fall des § 342 Abs. 3 LAG liegt vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen ist. Diese Voraussetzung bejaht das Verwaltungsgericht im Ansatz zu Recht.

1. § 342 Abs. 3 LAG nimmt Bezug auf den Schaden, der bei der Gewährung des Lastenausgleichs festgestellt worden ist. Dies ist hier ein Wegnahmeschaden nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes. Festgestellt wurde - auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch unabhängig von der eingetretenen Bestandskraft des Bescheids zu Recht - die Wegnahme des Grundstücks. Der Senat hat einen Wegnahmeschaden in seinem Urteil vom 1. September 1988 (BVerwG 3 C 62.86 BVerwGE 80, 152 <154>) bereits angenommen, wenn beispielsweise eine zum Zweck der Instandsetzung oder zum Umbau des Grundstücks gegen den Willen des Verfügungsberechtigten veranlaßte dingliche Belastung des Grundstücks so hoch war, daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine sinnvolle Nutzung insofern nicht mehr möglich war, als die erzielbaren Grundstückserträge die erforderlichen Zins- und Tilgungsbeträge nicht mehr deckten. Ob in solchen Fällen der (gezielten) Überschuldung von "Westeigentum" eine hierauf begründete Übernahme in staatliche Verwaltung oder Überführung in Volkseigentum - durch Verzicht oder förmliche Enteignung (vgl. auch § 1 Abs. 2 VermG) - erfolgte oder nicht, hing offenkundig oft vom Zufall ab und konnte dann schon deswegen nicht maßgeblich sein, weil regelmäßig auch ohne einen förmlichen Eigentumswechsel oder eine Übernahme in staatliche Verwaltung die dem Eigentümer verbliebene formale Position in einer Weise ausgezehrt war, daß von einer "kalten Enteignung" gesprochen werden darf (vgl. allerdings für staatlich verwaltetes ausländisches Vermögen - Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 <278>) zumal in solchen Fällen nach Lage der Dinge eine Verwertung im Wege der Veräußerung von vornherein ausschied. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat, war auch das streitbefangene Grundstück vor Erlaß des Feststellungsbescheides von einer solchen wirtschaftlichen Auszehrung geprägt.

2. War hiernach eine wirtschaftliche Betrachtungsweise die Grundlage der Feststellung, daß der Grundbesitz der Klägerinnen im lastenausgleichsrechtlichen Sinne weggenommen wurde, so muß dieselbe Betrachtungsweise auch bei der Frage Platz greifen, ob dieser Schaden im Gefolge der Wiedervereinigung ganz oder teilweise entfallen und damit im Sinne des § 342 Abs. 3 LAG ausgeglichen worden ist. Namentlich folgt aus dem Vorstehenden, daß es nicht entscheidend ist, ob ein Vermögensgegenstand rückübertragen, aus staatlicher Verwaltung entlassen oder faktisch wieder uneingeschränkt zur Verfügung gestellt wurde. Jede Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit infolge der Wiedervereinigung stellt mithin eine Rückgabe im Sinne des unwiderleglichen Schadensausgleichs des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar.

Zwar wird in § 349 Abs. 3 Satz 1 LAG, der nur eine widerlegliche Vermutung des vollen Schadensausgleichs vorsieht, Rückgabe und Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte nebeneinander, während in Satz 2 nur von Rückgabe die Rede ist. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, daß der Begriff der Rückgabe in diesem Satz nicht auch die bloße Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte umfaßt. Die fehlende Erwähnung der Wiederherstellung der Verfügungsbefugnis in Satz 2 muß als erkennbares und daher unschädliches Versehen bewertet werden.

Für die Einbeziehung spricht zunächst der Wortsinn des Begriffs "Rückgabe". Innerhalb des Systems des Lastenausgleichsrechts korrespondiert dieser Begriff mit dem Begriff der Wegnahme. Da letzterer auf der Basis einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach dem Gesagten auch in der vollständigen Auszehrung der Eigentümerstellung liegen konnte, muß der Begriff der Rückgabe in gleicher Weise wirtschaftlich als Wiederherstellung der Eigentümerbefugnisse verstanden werden.

Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Die Begründung zum Entwurf des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, das die in Rede stehenden Bestimmungen eingefügt hat, macht deutlich, daß der Gesetzgeber in die Fiktion des vollen Schadensausgleichs gerade die Fälle einbeziehen wollte, in denen keine förmliche Rückgabe nach dem Vermögensgesetz erfolgt war (vgl. BTDrucks 13/188, S. 5 ff.). In der Gesetzesbegründung wird speziell im Hinblick auf Vermögenswerte im Beitrittsgebiet von der gesetzlichen Fiktion eines vollen Schadensausgleichs sowohl bei Rückgabe von Vermögenswerten als auch bei Wiederherstellung der vollen Verfügungsrechte gesprochen (vgl. a.a.O. S. 6). Der Gesetzgeber verfolgte mithin unzweifelhaft das Ziel, jede Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit zur Grundlage einer vollen Ausgleichsfiktion zu machen.

Entscheidend spricht für die vom Senat für zutreffend erachtete Auslegung schließlich die Überlegung, daß es für eine Differenzierung zwischen diesen beiden Gruppen keinen vor dem Gerechtigkeitsgedanken standhaltenden Grund gibt. Ausgangspunkt ist insoweit die Feststellung, daß auch das Vermögensgesetz bei der Rückübertragung von Vermögensgegenständen sowie deren Entlassung aus der staatlichen Verwaltung grundsätzlich keine Berücksichtigung von Wertminderungen vorsieht. Daran knüpfte bereits die ursprüngliche Regelung in § 349 Abs. 3 Satz 3 a.F. ("Wertminderungen an Wirtschaftsgütern, die dem Vermögensgesetz unterliegen, sind nicht zu berücksichtigen.") des Lastenausgleichsgesetzes an. Der Empfänger von Lastenausgleichsleistungen, der die entzogenen Vermögensgegenstände nach dem Vermögensgesetz zurückerhielt, sollte hiernach im Hinblick auf zwischenzeitliche Wertminderungen nicht besserstehen als die übrigen Berechtigten nach dem Vermögensgesetz, die keine Lastenausgleichsleistungen bezogen hatten.

Ebensowenig gibt es aber dann einen Grund zu differenzieren zwischen Lastenausgleichsberechtigten, denen Vermögensgegenstände durch Enteignung oder durch Überführung in staatliche Verwaltung entzogen worden waren und die daher auf eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz angewiesen waren, und solchen, bei denen die Wegnahme "nur" durch die faktische Auszehrung der Eigentümerposition erfolgt war. Im Gegenteil wäre im vorliegenden Zusammenhang die Bevorzugung der Eigentümer nicht enteigneter oder nicht staatlicher Verwaltung unterworfener und gleichwohl im lastenausgleichsrechtlichen Verständnis weggenommener Vermögensgegenstände nur schwerlich mit Gleichheitsgeboten vereinbar.

3. Der angefochtene Teil des Urteils erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht darauf erkannt, daß eine allgemeine Einrede weggefallener Bereicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB gegenüber dem Rückforderungsanspruch nach § 349 Abs. 1 LAG nicht in Betracht kommt. Auch ein schützenswertes Vertrauen in ein endgültiges "Behaltendürfen" der früheren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz kann der gesetzlichen Rückforderung nicht entgegen gehalten werden (vgl. Urteil des Senats vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 ff.; IFLA 1997, 101 ff.; VIZ 1997, 638 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 4 676,16 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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