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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 21.08
Rechtsgebiete: LAG
Vorschriften:
LAG § 349 Abs. 3 |
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler, Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. November 2007 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleich.
Mit Bescheiden vom 23. April 1971 und vom 25. September 1975 stellte der Landkreis H. zugunsten des Vaters der Klägerin einen Wegnahmeschaden an einem landwirtschaftlichen Betrieb in F. (Brandenburg) fest. Dem Vater der Klägerin wurde hierfür ein Endgrundbetrag an Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz in Höhe von 19 420 DM zuerkannt. Der Vater starb 1985; Rechtsnachfolger wurden die Klägerin und ihr Bruder.
Mit Bescheid vom 23. Juni 1994 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg der Klägerin und ihrem Bruder eine Fläche von knapp 37 ha einschließlich Gebäuden der früheren Hofstelle zurück. Hinsichtlich des verbliebenen Landes wurde die Verfügungsberechtigung wiederhergestellt. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 forderte das Ausgleichsamt der Beklagten von der Klägerin und ihrer Schwägerin, die ihren mittlerweile verstorbenen Bruder beerbt hatte, jeweils 8 260,38 EUR Hauptentschädigung zurück. Mit ihrer Beschwerde wandte die Klägerin sich unter anderem dagegen, dass die Beklagte von einem vollen Schadensausgleich ausgehe, obwohl das zurückgegebene Wohnhaus abbruchreif gewesen sei. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Ein Restschaden könne nur bei unvollständiger Rückgabe anerkannt werden. Dies sei nur der Fall, wenn ein Gebäude vor der Rückgabe abgerissen worden sei oder wenn eine Abrissverfügung vorliege, die die Abbruchreife im Zeitpunkt des Schadensausgleichs bestätige.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es sich die Ausführungen des Beschwerdebescheides zu eigen gemacht und zusätzlich ausgeführt: Restschäden könnten wegen der Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG nur bei fehlender Objektidentität geltend gemacht werden. Nach der Begründung zum 32. Änderungsgesetz zum LAG führe nur das Fehlen ganz wesentlicher Teile des zurückverlangten Vermögens zur Anerkennung eines Restschadens. Bei Grundvermögen sei das nur anzunehmen, wenn das restituierte Objekt im Zeitpunkt der Rückgabe nachweislich nicht über die bei der Schadensfeststellung berücksichtigte Fläche oder alle Gebäude verfüge. Wertminderungen hingegen seien unbeachtlich. Gebäudeschäden, die nicht als Folge staatlicher Zwangsmaßnahmen eingetreten, sondern auf altersbedingte Abnutzung oder den in der DDR üblichen Mangel an Baustoffen zurückzuführen seien, sollten nicht auf dem Umweg über eine Restschadensanerkennung in den Lastenausgleich einbezogen werden.
Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, selbst wenn Verschlechterungen der Gebäudesubstanz in Folge von Baumängeln und Altersverschleiß grundsätzlich als unbeachtliche Wertminderung anzusehen sein sollten, so sei eine Verschlechterung der Gebäudesubstanz "auf Null" dem vollständigen Fehlen des Gebäudes gleichzustellen. Andernfalls werde sie doppelt benachteiligt, weil sie noch mit den Abrisskosten belastet sei.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet, da das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass ungeachtet der in § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG angeordneten Fiktion des vollen Schadensausgleichs bei Rückgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes ein Restschaden nicht nur beim Fehlen eines Wohngebäudes, sondern auch dann vorliegt, wenn es derart verfallen ist, dass dies dem völligen Fehlen gleichkommt. Da nicht geklärt ist, ob das fragliche Gebäude diesen Zustand zum Zeitpunkt des Schadensausgleichs hatte, muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
1.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Hauptentschädigung ist § 349 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, berichtigt 1995 S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842). Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind "in den Fällen des § 342 Abs. 3" die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern. Ein Fall des § 342 Abs. 3 LAG liegt vor, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen worden ist. Hier liegt der Ausgleich des dem Rechtsvorgänger der Klägerin weggenommenen landwirtschaftlichen Vermögens darin, dass der Klägerin und ihrem Bruder der größere Teil der landwirtschaftlichen Betriebsflächen auf der Grundlage des Vermögensgesetzes zurückübertragen wurde und ihnen über weitere Flächen die Verfügungsgewalt wieder eingeräumt wurde. Die Höhe der Rückforderung hängt davon ab, ob ein Restschaden verblieben ist. Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 LAG sind die zu viel gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zurückzufordern. § 349 Abs. 2 Satz 1 LAG bestimmt dazu, dass zur Ermittlung des Rückforderungsbetrages der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung zu berechnen ist, der sich ohne Berücksichtigung des Schadens, soweit er ausgeglichen ist oder als ausgeglichen gilt, ergeben würde. Dem Rückzahlungsverpflichteten ist also die Hauptentschädigung im Umfang des Restschadens zu belassen.
2.
Ein Restschaden kommt nicht nur in Betracht, wenn Vermögenswerte nicht zurückgegeben wurden, sondern auch wenn zurückgegebene Vermögenswerte in ihrem Wert wesentlich gemindert waren, weil wesentliche Vermögensteile fehlen.
a)
Ein Restschaden liegt jedenfalls vor, wenn mehrere Vermögenswerte entzogen, aber nicht alle zurückgegeben wurden oder in die volle Verfügungsberechtigung des Geschädigten zurückgelangt sind (Minus im Bestand). Das versteht sich von selbst; es wird auch von § 349 Abs. 3 Satz 1 und 2 LAG vorausgesetzt und damit anerkannt, indem beide Vorschriften die Vermutung bzw. Fiktion des vollen Schadensausgleichs jeweils durch das Wörtchen "insoweit" auf den gegenständlichen Umfang der Rückgabe beschränken.
Bezugspunkt ist insofern der entzogene Vermögenswert, der den erlittenen Schaden darstellt. Dem Lastenausgleichsrecht liegt ein wirtschaftlicher Schadensbegriff zugrunde; der Schaden muss entstanden sein an Wirtschaftsgütern, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören (§ 15a Abs. 2 Nr. 1 LAG; vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 LAG). Damit stellt das Lastenausgleichsgesetz auf Wirtschaftsgüter ab, die, wenn sie zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, als solche zu betrachten sind (vgl. § 2 BewG). Ob ein Schaden zur Gänze oder nur teilweise ausgeglichen ist, bestimmt sich daher nach der zuvor bestehenden wirtschaftlichen Einheit oder den einzelnen entzogenen Wirtschaftsgütern, falls sie nicht in eine solche Einheit einbezogen waren.
b)
Ein Restschaden kann begrifflich auch dann vorliegen, wenn zwar sämtliche entzogenen Vermögenswerte zurückgegeben wurden, diese aber in ihrem Wert gemindert sind (Minus im Wert). Dieser Fall eines Restschadens ist der eigentliche Regelungsgegenstand von § 349 Abs. 3 LAG. Die Vorschrift geht davon aus, dass eine Wertminderung ebenfalls einen Restschaden bewirken kann, bezweckt aber, diesen Restschaden zurückzudrängen. Satz 1 stellt die Vermutung des vollen Schadensausgleichs auf, die freilich widerleglich ist; Satz 2 steigert dies für Vermögenswerte, die im Beitrittsgebiet belegen sind, zur unwiderleglichen Fiktion des vollen Schadensausgleichs und bestimmt, dass Wertminderungen sowie das Fehlen von Zubehör oder Inventar nicht berücksichtigt werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss eines Ausgleichs für Wertminderungen bestehen nicht. Mit Beschluss vom 6. Mai 1997 - BVerwG 3 C 38.96 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 2) und mit Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 40.96 - (BVerwGE 105, 106 <109> = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 3 S. 7) hat der Senat erkannt, dass die Entscheidung des Vermögensgesetzes, die Wiedergutmachung auf Naturalrestitution ohne Ausgleich individueller Wertminderungen zu beschränken, sachlich begründet und deshalb angesichts des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der Gestaltung des Wiedergutmachungsrechts zusteht, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Sind aber Wertminderungen nach dem Vermögensgesetz nicht zu berücksichtigen, so muss dasselbe im Rahmen der Schadensausgleichsregelungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gelten; eine Berücksichtigung von Wertminderungen bei der Rückforderung von LAG-Leistungen würde einen vom Gesetzgeber insoweit nicht gewollten Ausgleich herbeiführen.
c)
§ 349 Abs. 3 Satz 2 LAG ist allerdings einschränkend dahin auszulegen, dass er einer Anerkennung wesentlicher Wertminderungen als Restschaden nicht entgegensteht. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Entwurfsbegründung zur heute geltenden Neufassung des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG durch das Zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl. I S. 1090) heißt es, dass trotz der Fiktion des vollen Schadensausgleichs ein Restschaden verbleiben könne, "wenn ganz wesentliche Teile des Vermögens bei der Rückgabe fehlen (z.B. Flächen, Gebäude oder Betriebsteile) und hierfür kein anderweitiger Schadensausgleich gewährt wird" (BTDrucks 13/188 S. 6). Das Fehlen einzelner Wirtschaftsgüter stellt zwar begrifflich lediglich eine Wertminderung dar, wenn das fehlende Wirtschaftsgut in eine größere Wirtschaftseinheit eingegliedert war und diese Wirtschaftseinheit als solche zurückgegeben wurde. Handelt es sich um ein wesentliches Wirtschaftsgut, so sollte sein Fehlen nach dem Willen des Gesetzgebers ungeachtet des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG gleichwohl einen Restschaden begründen. Das hat der Senat für den Fall der rechtlichen Verselbstständigung eines Gebäudes bereits entschieden (Urteil vom 10. Juli 2008 - BVerwG 3 C 40.07 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 17 Rn. 15). Ebenso hat der Senat entschieden, dass das Fehlen von Betriebsflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes trotz dessen Rückgabe einen Restschaden begründet, wenn es sich um einen wesentlichen Teil der Gesamtbetriebsfläche handelt (Urteil vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 1.05 - ZOV 2006, 280).
Damit wird die Parallelität des Lastenausgleichsrechts zum Vermögensrecht in diesen Fällen aufgegeben; Empfänger von Lastenausgleich werden, sofern es nicht um die Rückgabe werbender Unternehmen geht, insofern bessergestellt. Das ist aber auch sachlich begründet. Zwar erzwingt der Unterschied zwischen Rückgabeberechtigten, die bereits Lastenausgleich erhalten hatten, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist, keine Bevorzugung der Empfänger von Lastenausgleich (vgl. Beschluss vom 6. Mai 1997 a.a.O.; Urteil vom 19. Juni 1997 a.a.O.). Dem Gesetzgeber war aber unbenommen, von einer Gleichbehandlung in gravierenden Fällen abzusehen. Der eine solche Besserstellung rechtfertigende Unterschied liegt darin, dass Empfänger von Lastenausgleich infolge der Rückgabe des entzogenen Vermögenswertes mit einer Rückforderung konfrontiert werden, dass sich ihre Rechtsstellung als Rückgabeberechtigte also mit einer Zahlungsschuld verbindet. Die Rückforderung umfasst - beim Ausschluss der Berücksichtigung jeglicher Wertminderung - regelmäßig den vollständigen Lastenausgleich für den jeweiligen Vermögenswert, auch wenn er längst verzehrt ist, und dies selbst dann, wenn der zurückerhaltene Vermögenswert derart erheblich im Wert gemindert war, dass von einem Schadensausgleich billigerweise nicht mehr die Rede sein kann. Dass der Gesetzgeber dieser besonderen Lage jedenfalls in den Fällen einer erheblichen Wertminderung Rechnung tragen wollte, ist damit hinlänglich sachlich begründet.
Welche Wertminderungen aufgrund des Fehlens von Bestandteilen des Vermögens in diesem Sinne wesentlich sind, beurteilt sich nach den Maßstäben des auch sonst im Lastenausgleichsrecht maßgeblichen Bewertungsrechts. Dementsprechend hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 17. November 2005 entschieden, dass eine Flächenabweichung jedenfalls dann unwesentlich ist, wenn sie geringfügig ist; dies ist dann der Fall, wenn die Flächenabweichung den Einheitswert nach Maßgabe von § 22 BewG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1035), geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1936 (RGBl I S. 961), unberührt lässt. Das darf freilich nicht dahin missverstanden werden, dass jede hiernach nicht mehr geringfügige Abweichung dann auch wesentlich wäre. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, diese Frage allgemein weiter zu vertiefen. Entscheidend ist lediglich die Feststellung, dass sich die Beurteilung, welche Wertminderung als so wesentlich anzusehen ist, dass sie die Annahme eines Restschadens rechtfertigt, an das Bewertungsrecht anzulehnen hat.
3.
Eine wesentliche Wertminderung eines landwirtschaftlichen Betriebes, die die Annahme eines Restschadens begründet, stellt nicht nur das Fehlen des Wohngebäudes dar, sondern auch ein Verfall, der seinem Fehlen gleichkommt, wenn also mit anderen Worten nur noch eine Ruine vorhanden ist.
Bloße Schäden an einem Gebäude ändern freilich nichts an der gesetzlichen Schadensausgleichsfiktion. Das umfasst nicht nur die gewöhnliche altersbedingte Abnutzung, sondern auch einen gewissen Verfall als Folge eines Reparaturstaus, wie er in der DDR wegen des üblichen Mangels an Baustoffen verbreitet war (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 5). Anders ist es indessen zu beurteilen, wenn ein Gebäude derart verfallen ist, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise bereits seine Gebäudeeigenschaft verloren hat. Der vollständige Verfall eines Gebäudes ist seinem Fehlen gleichzustellen. Es gibt keinen sachlichen Grund, eine wesentliche Wertminderung einer das Gebäude umfassenden wirtschaftlichen Einheit nur bei dessen Fehlen, nicht aber bei dessen vollständig fehlender Nutzbarkeit anzunehmen. Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Gesetzgeber habe als Beispiele für die wesentliche Wertminderung nur das Fehlen von Wirtschaftsgütern (Grundflächen, Gebäuden, Betriebsteilen), nicht aber deren vollständige Unbrauchbarkeit genannt (BTDrucks 13/188 S. 6). Es handelte sich um Beispiele, die ersichtlich nicht abschließend sein sollten.
Freilich ist die Möglichkeit eines Restschadens mit Blick auf den Zustand von Gebäuden nur dann anzuerkennen, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr von einem Gebäude gesprochen werden kann, es sich vielmehr um eine Ruine handelt, so dass eine Wiederherstellung einer Neuerrichtung gleichkäme. Unerheblich ist demgegenüber, ob das Gebäude in einem wirtschaftlichen Sinne abrissreif war, etwa weil an sich mögliche Instandsetzungsaufwendungen nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll waren. Durch § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG ebenso wie durch die Neufassung des § 7 VermG sollten Wirtschaftlichkeitsberechnungen gerade ausgeschlossen werden, welche die Ausgleichs- und Vermögensämter überfordern mussten (BTDrucks 12/2695 S. 7 ff.).
4.
Der die Anerkennung eines Restschadens rechtfertigende Zustand eines noch vorhandenen Gebäudes im Zeitpunkt der Rückgabe muss von der Ausgleichsbehörde, im Streitfall vom Gericht, festgestellt werden. Liegt eine Abbruchverfügung der Baupolizeibehörde im Zeitpunkt der Rückgabe vor, die auf vom Gebäude selbst ausgehende Gefahren gestützt ist, so kann die Ausgleichsbehörde in der Regel von einem Zustand des Gebäudes ausgehen, der dem Fehlen gleichsteht. Lag hingegen keine Abbruchverfügung vor, so rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass die Anerkennung eines Restschadens ausgeschlossen ist.
Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellung dazu getroffen, ob das Gebäude nach diesen Maßstäben zum Zeitpunkt der Schadensrestitution einen dem völligen Fehlen entsprechenden Zustand hatte oder nicht. Das ist nun aufzuklären.
Ende der Entscheidung
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