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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 24.97
Rechtsgebiete: VZOG


Vorschriften:

VZOG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3
VZOG § 13 Abs. 2
VZOG § 12 Abs. 1
Leitsätze:

Der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG) kommt Unternehmen nicht zugute, die sich in Liquidation befinden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Dies gilt auch im Falle der Veräußerung restitutionsbelasteter Vermögensgegenstände an ein anderes Unternehmen zum Zwecke der Fortführung einzelner Betriebsteile "asset deal".

Die Veräußerung begründet einen Erlösauskehranspruch des Restitutionsberechtigten nach § 13 Abs. 2 VZOG.

Urteil des 3. Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 24.97 -

I. VG Berlin vom 02.10.1996 - Az.: VG 15 A 314.95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 24.97 VG 15 A 314/95

Verkündet am 27. August 1998

Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 1996 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Auskehr des Erlöses, den die Beigeladene durch die Veräußerung von drei in E. gelegenen Grundstücken erzielt hat.

Die Grundstücke gehörten bis zu ihrer Überführung in Volkseigentum im Jahre 1952 der Klägerin. Letzter Rechtsträger war der VEB A. E. (AWE), dessen Ersatzteil- und Auslieferungslager sich dort befand. Zum 1. Juli 1990 wurde der Betrieb in die A. E. (AWE) GmbH umgewandelt und diese sodann als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen. Seit dem 6. Mai 1991 befindet sich die GmbH in Liquidation.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11. Juli 1991 verkaufte die Treuhandanstalt die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen - u.a. die betreffenden Flurstücke nebst Aufbauten, wesentlichen Bestandteilen und Zubehör sowie den noch vorhandenen Ersatzteilen, Werkzeugen, Namens- und Zeichenrechten von "W. " und "E. A. E. " an die "W. -S. -C. -GmbH i.G". Die Käuferin übernahm die Verpflichtung, die Arbeitnehmer, die in dem von der Verkäuferin "... auf dem veräußerten Grundbesitz unterhaltenen Betriebsteil ..." beschäftigt waren, für mindestens zwei weitere Jahre zu beschäftigen.

Anträge der Klägerin auf Restitution der verkauften Parzellen bzw. Erlösauskehr lehnte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit Bescheid vom 2. September 1995 ab.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 25. September 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Beigeladenen die Auskehr des durch den Verkauf der Flurstücke 2617/1 (Flur 42/E.) sowie 5847/2 und 5860/10 (Flur 60/E.) erzielten Verkaufserlöses an die Klägerin aufzugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Dem Klageanspruch stehe die ununterbrochene Betriebsnotwendigkeit der Flurstücke entgegen. Der unselbständige Betriebsteil "Ersatzteilvertrieb" sei bis zur Liquidation der GmbH auf den streitbefangenen Grundstücken betrieben worden. Deren Betriebsnotwendigkeit sei durch die Ausgliederung des unselbständigen Strukturteils des BvS/Treuhandunternehmens nicht etwa beendet und erst durch die Erwerberin wieder aufgenommen worden. Vielmehr habe die Erwerberin des Betriebsteils die weiterbestehende Betriebsnotwendigkeit "mitgenommen". Angesichts dessen stehe die bereits vor Veräußerung des Betriebsteils eingeleitete Liquidation des Mutterunternehmens der Bewertung der Flurstücke als betriebsnotwendig nicht entgegen. Sei jedoch die Zahlung eines Geldausgleichs gemäß § 13 Abs. 1 VZOG ausgeschlossen, komme ein Rückgriff auf § 13 Abs. 2 VZOG nicht in Betracht. Vielmehr sei der chronologisch erste Ausschlußgrund vorgreiflich.

Durch Urteil vom 2. Oktober 1996 hat das Verwaltungsgericht der Klage aus folgenden Erwägungen stattgegeben:

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erlösauskehr bilde § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG. Dessen Voraussetzungen hätten vorgelegen, als die Beklagte am 25. September 1995 den streitgegenständlichen Bescheid erließ. Zum einen hätten die Grundstücke bis zu ihrer Überführung in Volkseigentum der Klägerin gehört, zum anderen habe die Beigeladene die Vermögenswerte bereits im Juli 1991 rechtsgeschäftlich veräußert.

Der Anspruch der Klägerin auf Erlösauskehr sei durch die zeitliche Begrenzung in § 13 Abs. 1 letzter Halbsatz VZOG nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift habe allein die durch § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG begünstigten sog. Treuhandunternehmen im Auge, die bereits vor Inkrafttreten des Einigungsvertrags zum Betriebsvermögen gehörende Vermögenswerte betriebsnotwendig genutzt und die Nutzung über den Stichtag hinweg fortgesetzt hätten. Das Unternehmen, das hiernach im vorliegenden Fall allein durch die Vorschrift begünstigt sein könne, sei die A. E. GmbH. Diese habe jedoch die bereits zuvor veräußerten Flurstücke am 25. September 1995, dem Zeitpunkt des Bescheiderlasses, nicht betriebsnotwendig genutzt. § 13 Abs. 1 VZOG sei nicht auf Fälle anwendbar, in denen ein aus einem (liquidierten) Treuhandunternehmen herausgelöster, zuvor unselbständiger Betriebsteil nach rechtsgeschäftlicher Veräußerung der ihn bildenden einzelnen Vermögensgegenstände als selbständiger Betrieb fortgeführt werde.

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen.

Zur Begründung tragen die Revisionsführerinnen im wesentlichen folgendes vor:

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts hätte zur Folge, daß sämtliche Grundstücke, die im Eigentum einer zu liquidierenden Kapitalgesellschaft stehen, ohne Rücksicht auf einen ggf. weiterbestehenden Geschäftsbetrieb einem Restitutionsberechtigten herauszugeben wären. Dies sei aber mit dem Schutzzweck des Ausschlußgrundes des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG nicht vereinbar und würde die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der THA/BvS nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 TreuhG weitgehend vereiteln. Denn es sei in vielen Fällen unmöglich, die 1990 durch Umwandlung entstandenen Treuhandunternehmen, die nach wie vor die Struktur des früheren volkseigenen Betriebes aufwiesen, in dieser Form als Einheit durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zu privatisieren. Der Gesetzgeber habe dies erkannt und die THA/BvS in § 2 Abs. 6 TreuhG damit beauftragt, durch "zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen" zu bilden und für eine "effiziente Wirtschaftsstruktur" zu sorgen. Häufig komme es in diesem Rahmen zur Liquidation der 1990 entstandenen Kapitalgesellschaft und im Rahmen der Liquidation zu Privatisierungsbemühungen hinsichtlich der marktfähigen "lebenden" Unternehmensteile. Wenn die überlebensfähigen Betriebsteile des Schutzes der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 VZOG, 5 Abs. 1 Buchst. d VermG verlustig gingen, wären jegliche Privatisierungsbemühungen vergebens, denn ein Geschäftsbetrieb ohne Grundbesitz meist der einzige wirklich werthaltige Vermögensgegenstand - werde nicht auf großes Käuferinteresse stoßen. Daher besage der Liquidationsbeschluß der Gesellschafterin einer Treuhandkapitalgesellschaft als solcher noch nichts über die Frage der Betriebsnotwendigkeit ihrer Grundstücke aus.

Daraus folge, daß mit dem Begriff "Unternehmen" in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG nicht die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG entstandene treuhandeigene Gesellschaft, sondern nur das Unternehmen im betriebswirtschaftlichen Sinne, also die Summe bestimmter Aktiva und Passiva, gemeint seien. In diesem Sinne beziehe sich der Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich auf eine "Unternehmenseinheit". Eine solche, wirtschaftlich abgrenzbare Unternehmenseinheit sei das Ersatzteil- und Auslieferungslager gewesen. Da der Restitutionsanspruch bereits nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG ausgeschlossen sei, könne es einen Anspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht mehr geben.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.

II.

Die Revisionen haben keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage. Der Anspruch der Klägerin auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung der umstrittenen Grundstücke findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG.

Die vorgenannte Bestimmung setzt ebenso wie die Regelung in dem vorausgehenden Absatz 1 u.a. voraus, daß der Durchsetzung eines Rückgabeanspruchs ein Restitutionsausschlußgrund entgegensteht. Im vorliegenden Fall besteht insoweit kein Zweifel; denn die Klägerin war zwar als frühere Eigentümerin gemäß Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV restitutionsberechtigt, aber ihr Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke ist durch deren Veräußerung vor der Zuordnungsentscheidung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG) ausgeschlossen.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG liegen hier vor. Die Bestimmung gewährt einen Zahlungsanspruch in Höhe des Erlöses, wenn hinsichtlich des Vermögenswertes eine erlaubte Maßnahme durchgeführt wird (1. Altern.) oder dieser im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert war (2. Altern.). Der Erlösanspruch der Klägerin ist begründet, weil die letztgenannten Kriterien erfüllt sind. Der Einwand der Revisionsführerinnen, die Grundstücke seien schon vor der Veräußerung betriebsnotwendig gewesen und unterfielen dieser Vorschrift daher nicht, geht fehl. Allerdings ist es fraglich, ob auch die Veräußerung eines im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG betriebsnotwendigen Vermögenswertes zu einem Erlösanspruch führen kann. Dies ist u.a. deshalb zweifelhaft, weil sich jedenfalls die erste Alternative des § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG nur auf Vermögensgegenstände bezieht, die der Restitution unterliegen oder unterliegen können, die nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 VZOG ausgeschlossen ist; nur hierauf kann sich eine erlaubte Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VZOG erstrecken. Kann aber z.B. ein betriebsnotwendiges Grundstück nicht Gegenstand einer erlaubten Maßnahme sein, so scheidet insoweit auch ein Erlösanspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VZOG aus. Es spricht vieles dafür, daß Entsprechendes auch für den Fall der Veräußerung eines wegen Betriebsnotwendigkeit nicht zu restituierenden Vermögenswertes vor der Zuordnungsentscheidung zu gelten hat, so daß allenfalls ein Ausgleichsanspruch nach § 13 Abs. 1 VZOG in Betracht käme. Der Senat kann diese Frage aber auf sich beruhen lassen, weil die strittigen Grundstücke zur maßgeblichen Zeit, nämlich im Zeitpunkt ihrer Veräußerung, nicht betriebsnotwendig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG waren.

Die Grundstücke waren am 11. Juli 1991 schon deshalb "ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens" (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG) rückübertragbar, weil sich die GmbH seit dem 6. Mai 1991 in Liquidation befand. Nach der gefestigten Rechtsprechung des undesverwaltungsgerichts kommt Unternehmen, die sich in Liquidation befinden, der den Erhalt und Fortbestand eines Betriebes bezweckende Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit nicht zugute, weil der Normzweck dort nicht mehr erreichbar ist. Die Herausgabe von Vermögenswerten kann nicht mehr zu einer "erheblichen Beeinträchtigung des Unternehmens" führen, da dieses sich als nicht lebensfähig erwiesen hat (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 55.96 - BVerwGE 104, 194 <200>; Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <156>; Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10; Beschluß vom 12. November 1996 - BVerwG 3 B 12.96 -). Das Revisionsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder davon die vorliegende Konstellation als einen Sonderfall auszunehmen. Er verkennt dabei nicht, daß ein in Liquidation befindliches Unternehmen nicht selten unselbständige Wirtschaftseinheiten bzw. Betriebsteile aufweist, die für sich lebensfähig sein und durch Veräußerung am Leben erhalten werden können. Daraus folgt jedoch nicht, daß diese ausgenommen sind, wenn mit der eingeleiteten Gesamtliquidation des Unternehmens der Restitutionsausschlußgrund der Betriebsnotwendigkeit entfällt. Dieser dient dem Erhalt des Unternehmens, dem die für sein wirtschaftliches Fortbestehen unerläßlichen Vermögenswerte belassen werden sollen. Entfällt mit Beginn der Liquidation der Restitutionsausschluß für dieses Unternehmen, so wirkt sich dies zwangsläufig auf alle seine Teilbereiche, unabhängig vom Maße ihrer operativen Selbständigkeit und der Überlebenschance in anderen Unternehmenszusammenhängen, aus. Der Restitutionsausschlußgrund hat gewissermaßen ausgedient, wenn ihm der Fortbestand des Unternehmens, dem er ursprünglich zustand, nicht gelungen ist. Der Vorschrift kann nicht entnommen werden, daß der Restitutionsausschluß fortgelten solle zum Zwecke der möglichst vorteilhaften Zerlegung in Liquidation gegangener Unternehmen. Dieser Zweck ginge über die Unternehmenserhaltung hinaus. Einer entsprechenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm stünde deren Ausnahmecharakter entgegen. Der Rückübertragungsanspruch sollte nach der gesetzgeberischen Intention nur zurücktreten, um zu verhindern, "daß zur Realisierung einer Restitution eine bestehende Unternehmenseinheit zerschlagen oder beeinträchtigt wird" (BTDrucks 12/5553, S. 170), nicht aber auch, um die Privatisierung eines zu liquidierenden Unternehmens zu erleichtern.

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG gestattet es mithin nicht, das Erfordernis der Betriebsnotwendigkeit im Fall der Liquidation des Gesamtunternehmens auf Betriebsteile zu beziehen, die nach Veräußerung der von ihnen zuvor genutzten betrieblichen Mittel "assets" ihre Tätigkeit in anderer rechtlicher Form fortsetzen könnten. Solche Betriebsteile werden trotz möglicher wirtschaftlicher Überlebensfähigkeit nicht zu "Unternehmen" oder "Unternehmenseinheiten" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG, da sie als bloße Untergliederungen in jeder Hinsicht abhängig sind von dem Unternehmen, zu dem sie gehören, und keine eigenen unternehmerischen Ziele verfolgen können.

Der Annahme eines Übergangs der Betriebsnotwendigkeit vom Gesamtbetrieb auf fortzuführende Betriebsteile steht auch entgegen, daß der in Rede stehende Restitutionsausschlußgrund bereits im Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses bestehen müßte, um diesen zu überdauern. Es liegt nicht in der Hand eines Treuhandunternehmens, eine durch Eröffnung des Liquidationsverfahrens entfallene Betriebsnotwendigkeit später in Hinblick auf bestimmte Betriebsteile wieder aufleben zu lassen. Bei Liquidationseröffnung sind die restitutionsbelasteten Vermögenswerte auch für überlebensfähige Betriebsteile nicht betriebsnotwendig. Dies ist meist schon deshalb nicht der Fall, weil zu Beginn des Liquidationsverfahrens noch keine klaren Vorstellungen über die zur Sicherung der Überlebenschancen einzelner Betriebssegmente zu ergreifenden Maßnahmen bestehen werden. Einem unter diesen Umständen gestellten Restitutionsbegehren wäre also ohne weiteres stattzugeben. Dies gilt aber auch dann, wenn bereits vor dem Liquidationsbeschluß ein entsprechender "asset deal" ins Auge gefaßt worden war, denn eine auf den Betriebsteil zu beziehende Betriebsnotwendigkeit könnte frühestens mit der Realisierung der Veräußerungsabsicht entstehen. Bei einem dem Liquidationsbeschluß nachfolgenden "asset deal" kann von der "Mitnahme" der früheren oder derzeitigen Betriebsnotwendigkeit nicht die Rede sein, weil sie zuvor erloschen war.

Die Befürchtung der Revisionsführerinnen, bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils würde die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben weitgehend vereitelt, ist nicht berechtigt. Jedenfalls nach heutiger Rechtslage hätten die zur Rettung des Ersatzteilbereichs der GmbH vorgenommenen Veräußerungen trotz des Restitutionsanspruchs der Klägerin im Rahmen einer "erlaubten Maßnahme", nämlich zwecks "Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a VZOG), erfolgen dürfen und hätten dann zur Erlösauskehr an die Klägerin geführt. Ob die Treuhandanstalt seinerzeit ihre Ziele auch mit den vom Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl I 854) eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten hätte erreichen können, läßt der Senat offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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