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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.03.2001
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 26.00
Rechtsgebiete: AbfG, KrW-/AbfG


Vorschriften:

AbfG § 5 a Abs. 1 Satz 2
AbfG § 5 a Abs. 2 Satz 1
KrW-/AbfG § 64
Leitsatz:

Altöle werden auch dann "der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen ... zugeführt" (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG i.V.m. § 64 KrW-/AbfG), wenn dort lediglich eine Vorbehandlung stattfindet, die sich aber als Teil eines mehrstufigen, immissionsschutzrechtlich unbedenklichen Verwertungsprozesses darstellt.

Urteil des 3. Senats vom 8. März 2001 - BVerwG 3 C 26.00 -

I. VG Darmstadt vom 08.03.2000 - Az.: VG 8 E 715/98 (3) -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 26.00 VG 8 E 715/98 (3)

Verkündet am 8. März 2001

Dallügge Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 8. März 2000 werden zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob es sich bei von der Klägerin im Bundesland H. eingesammelten Sandfangrückständen sowie Öl- und Benzinabscheiderinhalten um andienungspflichtige Abfälle zur Beseitigung oder um Altöle handelt, die i.S.d. § 5 a Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes - AbfG - der Verwertung in hierfür i.S.d. § 4 BImSchG genehmigten Anlagen zugeführt werden.

Die Klägerin betreibt in M. (Bundesland B.) eine Anlage zur Behandlung ölhaltiger und mit Öl verschmutzter Stoffe. Errichtung und Betrieb dieser Anlage wurden der Klägerin im Jahre 1995 gemäß § 4 BImSchG i.V.m. Nr. 8.4 Spalte 2 a des Anhangs der 4. BImSchV in der damals gültigen Fassung genehmigt; hiernach dürfen in der - vom Bescheid so bezeichneten - Reststoffverwertungsanlage die oben genannten Stoffe sowie Emulsionen gelagert und behandelt werden. Neben im Bundesland B. angefallenen Stoffen bearbeitet die Klägerin u.a. auch von ihr selbst im Bundesland H. eingesammelte Stoffe. In der Anlage der Klägerin erfolgt auf chemisch-pysikalischem Weg eine Fraktionierung in Öl, Sand und Wasser. Das entstandene Wasser wird nach Reinigung überwiegend in die öffentliche Kanalisation eingeleitet oder als Brauchwasser im Betrieb der Klägerin benutzt. Der Sand wird an Baustoffhersteller abgegeben und von diesen überwiegend in Baustoffe eingebunden. Das Öl gibt die Klägerin ohne weitere Behandlung oder Vermischung an Dritte entweder zur Zweitraffination oder zur Stützfeuerung in Zementwerken und Kraftwerken ab.

Mit der Begründung, es handele sich um besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung, forderte der Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 26. Juni 1997 auf, die von ihr in H. eingesammelten Stoffe der Beigeladenen anzudienen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 25. Februar 1998 zurückgewiesen.

Der auf Aufhebung der abfallrechtlichen Anordnung zielenden Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und die Sprungrevision zugelassen:

Die Aufforderung, die von der Klägerin in H. eingesammelten Stoffe der Beigeladenen anzudienen, sei rechtswidrig, weil die als Rechtsgrundlage allein in Betracht zu ziehenden landesrechtlichen Vorschriften durch die spezielle Vorschrift in § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG verdrängt würden, deren Voraussetzungen vorlägen; namentlich handele es sich nicht um (besonders überwachungsbedürftige) Abfälle zur Beseitigung, sondern um solche zur Verwertung. Nach dem Regelungssystem des § 5 a Abs. 2 AbfG seien Altöle zur Verwertung solche, die entweder einer unmittelbaren Aufarbeitung (im Wege der Raffination) gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 2 AbfG i.V.m. der Altölverordnung (Altöle der sog. ersten Kategorie) oder gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG der Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen (Altöle der sog. zweiten Kategorie) zugeführt werden; seien die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, könne eine Klassifizierung der Altöle zur Beseitigung (dritte Altölkategorie) in Betracht gezogen werden. Im Streitfall handele es sich um Altöl der zweiten Kategorie.

Es bedürfe keiner Prüfung im Einzelfall, ob in der Anlage der Klägerin eine Verwertung der zugeführten Stoffe stattfinde oder ob es sich dabei um einen Beseitigungsvorgang handele. Dem Begriff der "Verwertung" komme im Zusammenhang des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG nicht die Bedeutung eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals zu; vielmehr reiche es aus, wenn der genehmigte Anlagenbetrieb auch eine Verwertung zulasse, es sich mit anderen Worten nicht schon von der Genehmigungslage her um eine reine Beseitigungsanlage handele.

Im Streitfall seien alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG erfüllt. Insbesondere die Verwendung der Begriffe "Reststoffverwertungsanlage" im Bescheid sowie "Aufarbeitung" in Ziffer 8.4 Spalte 2 a des Anhangs zur 4. BImSchV in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides geltenden Fassung vermittle dem Gericht eine entsprechende Überzeugung.

Der Beklagte vertritt den Standpunkt, in der genehmigten Anlage der Klägerin finde weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Sinne eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Aufarbeitung oder energetische Verwertung statt. Er wiederholt die in der Vorinstanz vorgetragene Auffassung, allenfalls eine nach Nr. 4.4 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigte Altölraffinerie sei tauglich, als Anlage im hier fraglichen Sinne zu dienen. Beurteile man die Vorgänge in der Anlage der Klägerin nach ihrem Hauptzweck, so stehe eindeutig die Entsorgung in der Form der Beseitigung im Vordergrund.

Die Beigeladene macht geltend, ein Bundesrechtsverstoß sei in der Annahme zu sehen, dass der Begriff der "Verwertung" in der herangezogenen Vorschrift des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG keine eigenständige Bedeutung aufweise.

§ 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG spreche von einer "Verwertung in hierfür genehmigten Anlagen ...", was vom Wortlaut und von der Bedeutung her etwas anderes sei als die vom Verwaltungsgericht offenbar für ausreichend erachtete Zuführung zu einer für die Verwertung von Altölen genehmigten Anlage. Im Ausgangspunkt zutreffend habe das Gericht angenommen, dass die ursprüngliche Hauptbedeutung des § 5 a AbfG darin bestanden habe, die Vorschrift ausnahmslos auf alle Altöle erstrecken zu können, unabhängig davon, ob es sich um Abfall handelt oder nicht. Dies rechtfertige es aber nicht, bestehende Unterschiede zwischen den jeweiligen Altölarten und den Formen ihrer Entsorgung zu nivellieren. Überdies verkenne das Gericht, dass den Gegenstand der Privilegierung nicht die Anlage bilde, sondern das Altöl oder genauer: der mit dem Altöl durchgeführte Entsorgungsvorgang. Im Übrigen weiche das angefochtene Urteil auch von einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab; nur eine Aufarbeitung oder energetische Verwertung sei hiernach privilegiert, und eine hiernach erforderliche Zuführung zur Aufarbeitung oder energetischen Verwertung in der klägerischen Anlage liege nicht vor, weswegen auch eine analoge Anwendung des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG ausscheide. Infolge dessen lägen alle Voraussetzungen einer landesrechtlichen Andienungspflicht für überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung vor.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revisionen sind zulässig, aber unbegründet.

Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind deshalb zu Recht aufgehoben worden. Bei den in Rede stehenden Stoffen, deren Andienung der Klägerin aufgegeben worden ist, handelt es sich nicht um - besonders überwachungsbedürftige - Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 12 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (GVBl I S. 173) - HAKA -, sondern um Altöle, die der Verwertung in hierfür immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zugeführt werden und die deswegen nicht angedient werden müssen.

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es sich bei den fraglichen Stoffen um Altöl im Sinne von § 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1410, ber. S. 1501) - AbfG - handelt, der gemäß § 64 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) - KrW-/AbfG - in Kraft geblieben ist.

Altöle sind hiernach gebrauchte halbflüssige oder flüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Diese Voraussetzungen sind - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - erfüllt. Indem das Gesetz auch Stoffe, die nur teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen, dem Altölbegriff zuordnet und überdies Wasser-Öl-Gemische ausdrücklich erwähnt, gibt es zu erkennen, dass ihm das Vorhandensein eines gewissen Altöl-Anteils ausreicht, so dass auch regelmäßig ein in einem Gemisch enthaltener weiterer Stoff - hier: Sand - die Altöl-Eigenschaft des Gemisches nicht entfallen lässt. Der Umstand allein, dass der Altölanteil in der hier in Rede stehenden Mischung aus Altöl, Sand und Wasser prozentual gering ist, schließt - anders als im früheren Recht (vgl. insoweit Versteyl, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1998, § 64 Rn. 6, Ziff. 41) - die Altöleigenschaft des gesamten Gemisches jedenfalls unter der hier gegebenen Voraussetzung nicht aus, dass in ihm kein Stoff enthalten ist, der wegen seiner gefährlichen Eigenschaften oder seiner besonderen Schutzbedürftigkeit einer Entsorgung oder sonstigen Behandlung nach anderen (spezielleren) Vorschriften bedürftig ist.

2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass das Altöl im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG einer Verwertung in einer dort vorausgesetzten Anlage zugeführt wird.

Allerdings werden Altöle nicht notwendigerweise schon dadurch der "Verwertung" zugeführt, dass ihre Behandlung in Anlagen erfolgt, die hierfür im Sinne des § 4 BImSchG genehmigt worden sind. Vielmehr muss sich der in der Anlage ablaufende Prozess selbst als Verwertung - oder, wie noch darzustellen sein wird, zumindest als Glied einer Verwertungskette - darstellen. Entscheidend ist, welchem Zweck die Bearbeitung im Einzelfall tatsächlich dient. Handelt es sich dabei in Wirklichkeit um Beseitigungsvorgänge, so kann von einer Zuführung zur Verwertung auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Anlage im Genehmigungsbescheid als Altöl-Verwertungsanlage bezeichnet worden ist.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, können landesrechtliche Andienungspflichten für Beseitigungsabfälle regelmäßig dann nicht eingreifen, wenn Altöle in zulässiger Weise stofflich bzw. energetisch verwertet werden sollen (vgl. Beschluss vom 24. August 1994 - BVerwG 7 NB 5.93 - BVerwGE 96, 318 <321> sowie Beschluss vom 23. Februar 1998 - BVerwG 7 BN 2.97 - Buchholz 451.22 § 5 a Nr. 2 S. 9 und 10). Dies folgt aus dem Vorrang der Altöl-Verwertung vor der Altöl-Beseitigung. Dabei liegt neben der - hier bezüglich der klägerischen Anlage nicht in Betracht zu ziehenden - energetischen (thermischen) Verwertung eine Verwertung von Altölen nicht nur dann vor, wenn die Voraussetzungen einer Aufarbeitung im Sinne des § 1 der Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl I S. 2335) erfüllt sind, sondern auch dann, wenn eine stoffliche Verwertung in dem Sinne erfolgt, dass ein konkreter wirtschaftlicher oder sonstiger Nutzen aus den Eigenschaften des Stoffes Altöl gezogen wird, der eine auf die schadlose Verwahrung des Stoffes beschränkte bloße Ablagerung unnötig macht. Letzteres kann nicht nur bei der Gewinnung neuer Stoffe der Fall sein, sondern selbst dann, wenn der Stoff als solcher, gegebenenfalls nach entsprechender Behandlung, für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck verwendet wird. Dieser Gesichtspunkt, anhand dessen das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 14.93 - (BVerwGE 96, 80 <82 f.>) im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung vorgenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls heranzuziehen. Vor dem Hintergrund der bundes- wie gemeinschaftsrechtlich verankerten allgemeinen Entsorgungsreihenfolge Vermeidung-Verwertung-Beseitigung liegt es nämlich auf der Hand, dass auch im Altölbereich eine schadlose Verwertung von Altöl grundsätzlich den Vorrang vor einer Verwahrung verdient.

Der Annahme, dass der Anlage der Klägerin Altöle zur Verwertung zugeführt werden, steht nicht entgegen, dass die dort stattfindende Behandlung möglicherweise keine in sich abgeschlossene Verwertung, sondern nur den unselbständigen Teil eines mehrgliedrigen Verwertungsprozesses darstellt.

Mit einer gewissen Berechtigung bezweifeln die Revisionen, dass bereits in der Anlage der Klägerin eine Verwertung im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG erfolgt. Manches spricht dafür, dass es sich bei der Anlage der Klägerin lediglich um eine Altöl-Vorbehandlungsanlage handelt, so dass der im Anlagengenehmigungsbescheid vom 10. April 1995 enthaltene Begriff der "Reststoffverwertungsanlage" womöglich unzutreffend ist. Dies ist jedoch unschädlich, wenn die tatsächlichen Umstände die Beurteilung rechtfertigen, dass die Zuführung zu der im Sinne von § 4 BImSchG genehmigten Anlage Teil eines Gesamtkonzepts ist, das auf eine Verwertung zielt und diese zur Folge hat. Das Konzept muss erkennen lassen, dass eine entsprechende Entscheidung getroffen worden ist und feststeht, dass die Verwertung alsbald in zulässiger Weise - d.h. insbesondere: in hierfür immissionsschutzrechtlich zugelassenen Anlagen - erfolgen wird. Unter dieser Voraussetzung bilden die durch das Gesamtkonzept miteinander verbundenen Sammel-, Beförderungs- und Behandlungsvorgänge einen einheitlichen Vorgang des Zuführens zur Verwertung (vgl. Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 47.98 - Buchholz 451.221 § 13 Nr. 5 S. 22 f.). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Nach den im verwaltungsgerichtlichen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen pflegt die Klägerin das bei der Fraktionierung anfallende Altöl entweder zur "Zweitraffination" oder zur "Stützfeuerung in Zementwerken und Kraftwerken" abzugeben. Insoweit kann von einer stofflichen bzw. energetischen "Altöl-Endverwertung" ausgegangen werden, die in hierfür genehmigten Anlagen erfolgt, weil Anhaltspunkte für ein ungenehmigtes Betreiben der betreffenden Raffinerien oder Zement- bzw. Kraftwerke weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Bei Raffinerien liegen die Voraussetzungen der Anlagengruppe 4.4 des Anhangs zur 4. BImSchV vor, und auch Zementwerke und Kraftwerke werden von diesem Anhang erfasst (vgl. einerseits die Anlagengruppe 2 und dort speziell Spalte 1 Nr. 2.3, andererseits die Anlagengruppe 1 und dort speziell Spalte 1 Nr. 1.1). Das Einsammeln der Ölreste, der Transport zur und die Behandlung in der Anlage der Klägerin sowie der Weitertransport zu den vorgenannten Verwertungsanlagen sind somit als Bestandteile eines einheitlichen, auf zulässige Verwertung des Altöls zielenden Vorgangs zu begreifen. Die Gleichbehandlung der genannten Verwertungsvarianten ist gerechtfertigt, weil sie ausnahmslos dem Immissionsschutzrecht unterliegen. Die Steuerung der Altölverwertung durch das Immissionsschutzrecht bildet nämlich den Grund für das in § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG geregelte sog. Altölprivileg (Beschluss vom 24. August 1994 - BVerwG 7 NB 5.93 - a.a.O., S. 321).

Soweit die Beigeladene einwendet, die Stoffe seien nach dem Verlassen der klägerischen Anlage nur unzureichend umweltschutzrechtlich überwachbar, ist dem entgegenzuhalten, dass § 5 a Abs. 2 Satz 1 AbfG hinsichtlich des gewonnenen Altöls die weitere Anwendbarkeit der §§ 11, 11 a - 11 f, 12 und 14 Abs. 1 AbfG regelt, so dass namentlich von den Beförderungsgenehmigungsvorschriften (§ 12) und von den auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 AbfG erlassenen Verordnungen Gebrauch gemacht werden darf. Unschädlich ist vor dem Hintergrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die jedenfalls eine schadlose Entsorgung der Sand- und Wasseranteile belegen, schließlich auch der Umstand, dass von den vorbehandelten Ausgangsstoffen womöglich nicht alle Bestandteile vollständig verwertet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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