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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 26.97
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag, 4. DVO/TreuhG, ZGB
Vorschriften:
Einigungsvertrag (EV) Art. 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 | |
4. DVO/TreuhG § 1 | |
ZGB § 68 Abs. 1 |
Überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit genutztes Vermögen, das nicht nach dem 1. Oktober 1989 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist (Art. 21/22 Abs. 1 Satz 2 EV), steht der Treuhandanstalt bzw. ihrer Nachfolgeeinrichtung nur zu, wenn es im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden war.
Urteil des 3. Senats vom 27. August 1998 - BVerwG 3 C 26.97 -
I. VG Berlin vom 26.03.1997 - Az.: VG 1 A 362.92 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 3 C 26.97 VG 1 A 362.92
Verkündet am 27. August 1998
Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen den Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 18. August 1992, mit dem diese den Übergang eines Grundstücks in das Eigentum der Treuhandanstalt Rechtsvorgängerin der Beigeladenen festgestellt hat.
Das 1952 unter staatliche Verwaltung gestellte, später in Volkseigentum überführte Grundstück (auf das eine Alteigentümerin in einem anderen Verfahren Anspruch erhebt), befand sich seit dem 1. März 1982 in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS). Das Wohngebäude wurde am 20. Oktober 1982 an den verstorbenen Ehemann der Klägerin vermietet. Am 8. März 1990 wurde der Rat der Gemeinde E. als Rechtsträger in die Liegenschaftskartei eingetragen. Von diesem kauften die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann mit notariellem Vertrag vom 14. März 1990 das Wohngebäude und am 30. April 1990 das Grundstück; am 9. August 1990 wurden sie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Den angefochtenen Bescheid hat die Beklagte auf Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag (EV) gestützt. Eine wirksame Übertragung der Rechtsträgerschaft auf den Rat der Gemeinde E. habe ebensowenig stattgefunden wie eine Zuführung des Grundstücks zu neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken. Der Rat sei auch nicht verfügungsbefugt gewesen, so daß die Kaufverträge nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB-DDR nichtig und die Eintragung im Grundbuch wirkungslos seien.
Die gegen den Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 26. März 1997 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht den Eigentumsübergang auf die Beigeladene festgestellt. Rechtsgrundlage dafür sei neben Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV die Vorschrift des § 1 der 4. DVO/TreuhG. Für die Beurteilung, ob das Grundstück der Verfügungsgewalt des MfS unterstanden habe, komme es auf den Stichtag 1. Oktober 1989 an. Zu diesem Zeitpunkt seien das Eigentum des Volkes und die Rechtsträgerschaft des MfS noch im Grundbuch eingetragen gewesen. Von dem gesetzlichen Eigentumsübergang sei nur Vermögen ausgenommen, für das in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 30. September 1990 durch das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit die Entscheidung zur Übertragung an Dritte für soziale und öffentliche Zwecke ergangen sei. Da eine solche Komiteeentscheidung hier nicht ergangen oder jedenfalls nicht vollzogen worden sei, sei der Rechtsträgerwechsel auf den Rat der Gemeinde nicht wirksam zustande gekommen und nach dem Ministerratsbeschluß 6/6/90 vom 16. Mai 1990 aufzuheben. Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich auch aus der hier fehlenden Zuführung des Grundstücks zu neuen öffentlichen oder sozialen Zwecken. Da der Verkauf nach dem genannten Ministerratsbeschluß nicht statthaft und der Rechtsträgerwechsel unwirksam gewesen seien, hätten die Klägerin und ihr Ehemann kein Eigentum erwerben können. Ob darüber hinaus Umstände vorlägen, die zu einer zivilrechtlichen Nichtigkeit der Kaufverträge und der Grundbucheintragung geführt hätten, könne offenbleiben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Aufhebung des Urteils und des angefochtenen Bescheids begehrt.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision und verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit habe in der Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 3. Oktober 1990 nur unter den Voraussetzungen der Art. 21 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV, § 1 Satz 2 4. DVO/TreuhG von Privatpersonen wirksam erworben werden können, verstößt gegen Bundesrecht (1.). Das Urteil erweist sich auch nicht im Ergebnis aus den Gründen des angefochtenen Bescheids als richtig. Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (2.).
1. Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um Finanzvermögen handelt, das überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit genutzt wurde (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV). Solches Vermögen steht der Treuhandanstalt bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Eine Zuführung zu sozialen Zwecken durch die Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn darin die Fürsorge für Schwache und Bedürftige, die ohne solche Hilfe die notwendigen Lebensbedürfnisse nicht angemessen befriedigen konnten, zum Ausdruck kam (Beschlüsse vom 2. Oktober 1996 BVerwG 3 B 70.96, 17. Oktober 1996 BVerwG 3 B 71.96 und 16. Oktober 1996 BVerwG 3 B 73.96 Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 21 S. 63). Davon kann keine Rede sein, wenn wie hier eine an einem See gelegene Villa mit fünf Zimmern an ein alleinstehendes Ehepaar zum Preis von ca. 200 000 DDR-Mark veräußert wurde. Darüber hinaus war die Wohnnutzung des Grundstücks nicht "neu", weil die Klägerin und ihr Ehemann das auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus bereits seit 1982 bewohnten.
Das Verwaltungsgericht hat jedoch verkannt, daß ein Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV ausgeschlossen ist, wenn der betreffende Vermögensgegenstand vor dem 3. Oktober 1990 wirksam aus dem öffentlichen in privates Eigentum überführt worden ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezwecken die Artikel 21 und 22 EV die Verteilung des bei Wirksamwerden des Beitritts vorgefundenen öffentlichen Vermögens der DDR und ihrer Rechtsträger. Diese Verteilungsregeln beziehen sich ausschließlich auf das am 3. Oktober 1990 vorhandene öffentliche Vermögen. Eine Vermögenszuordnung nach diesen Vorschriften scheidet daher aus, wenn der betreffende Vermögensgegenstand bereits vor diesem Stichtag seine Zugehörigkeit zum Finanz- oder Verwaltungsvermögen verloren hat (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 15; Beschluß vom 28. Oktober 1996 - BVerwG 3 B 149.96 - Buchholz 111 Art. 21 Nr. 17). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stimmt hiermit überein (vgl. Urteil vom 20. September 1996 - V ZR 2283/94 - VIZ 1997, 47). Die Zuordnungsfähigkeit eines Vermögenswerts kann z.B. durch dessen wirksame Veräußerung an eine Privatperson vor dem Tag des Beitritts verlorengegangen sein. Dies gilt uneingeschränkt selbst in Hinblick auf Vermögen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV.
Auch § 1 der 4. DVO/TreuhG vom 12. September 1990 (GBl I S. 1465; geändert aufgrund Vereinbarung vom 18. September 1990, BGBl II S. 1239) bietet keine Rechtsgrundlage für eine Zuordnung an die Treuhandanstalt unter Außerachtlassung einer zuvor erfolgten (wirksamen) Privatisierung. Die Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß den vor ihrem Inkrafttreten vollzogenen Veräußerungsvorgängen die Anerkennung zu versagen sei, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 vorliegen. Hiergegen spricht zum einen, daß diese Regelung der Sache nach anknüpft an den Beschluß des DDR-Ministerrats vom 16. Mai 1990 (Urteil vom 19. Januar 1995 BVerwG 7 C 62.93 - BVerwGE 97, 295 <298>). Dieser Beschluß, dem nach der Rechtsordnung der DDR Normcharakter zukam, geht unter Nr. 3.2 von der Gültigkeit des Verkaufs von unbeweglichen und beweglichen Grundmitteln sowie von Inventar aus, "soweit dieser Verkauf nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist", und regelt die Abführung des Erlöses an den Staatshaushalt. In einer Fußnote hierzu wird u.a. auf das Gesetz vom 7. März 1990 über den Verkauf volkseigener Gebäude (GBl I S. 157) verwiesen. Abgeschlossene Verträge konnten von dem Komitee zur Auflösung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden (Nr. 3.1). Daraus folgt, daß Grundstückskaufverträge, die sich im Rahmen des damals geltenden Immobiliarrechts hielten und vom Komitee nicht beanstandet worden sind, mit der Grundbucheintragung zu einem endgültigen Ausscheiden des Vertragsobjekts aus dem öffentlichen Vermögen und damit aus dem Anwendungsbereich des § 1 der 4. DVO/TreuhG führten.
Zum anderen ergibt sich dies auch aus dem Prinzip der Normenhierarchie sowie der Abhängigkeit einer Durchführungsbestimmung von der Grundnorm. § 1 der 4. DVO/TreuhG konnte als bloße Verordnungsnorm nicht Bestimmungen eines Gesetzes hier des Gesetzes vom 7. März 1990 über den Verkauf volkseigener Gebäude - verdrängen. Hierauf liefe es aber hinaus, wenn aufgrund dieser Vorschrift einer nach Maßgabe des genannten Gesetzes erfolgten Übereignung nachträglich die Wirksamkeit entzogen würde. Dieses Verständnis vom Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung galt selbst in der DDR (vgl. Verwaltungsrecht, Lehrbuch, 2. Aufl. 1988, S. 124: "VO und DVO dürfen nicht in Widerspruch zu Gesetzen oder Beschlüssen der Volkskammer stehen"). Ebenso galt das Prinzip, daß Durchführungsverordnungen "eng an die Grundnorm gebunden" waren (a.a.O. S. 125). "Grundnorm" ist hier das Treuhandgesetz, dessen Hauptanliegen die zügige Privatisierung des Volkseigentums ist, dem aber nirgendwo eine Verordnungsermächtigung zur Annullierung rechtmäßig erfolgter Privatisierungen zu entnehmen ist.
2. Schließt somit ein vor dem 3. Oktober 1990 erfolgter zivilrechtlich wirksamer Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der am 1. Oktober 1989 in der Rechtsträgerschaft des Ministeriums für Staatssicherheit stand, einen Eigentumsübergang an die Treuhandanstalt aus, hängt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie des Zuordnungsbescheids davon ab, ob die Übereignung des Grundstücks an die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann - gemessen an dem damals im Beitrittsgebiet geltenden Immobiliarrecht - gültig war. Der Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen enthält zwar Anhaltspunkte, die für eine Nichtigkeit der abgeschlossenen Verträge gemäß § 68 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) sprechen. Das Verwaltungsgericht ist aber hierauf - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen, sieht man von seiner noch abzuhandelnden Annahme ab, die Nichtigkeit folge bereits aus der fehlenden Befugnis der veräußernden Gemeinde. Es wird die Wirksamkeit der Übereignung nun im einzelnen zu prüfen haben.
Der Einwand der Klägerin, auf die Wirksamkeit der Übereignung komme es deshalb nicht an, weil der angefochtene Bescheid nicht die ausdrückliche Feststellung enthalte, daß der sie begünstigende Erwerb des Grundstücks unwirksam sei, geht fehl. Dabei läßt es der Senat dahinstehen, welche Bedeutung dem Fehlen einer solchen Feststellung im allgemeinen zukommt. Entgegen der Annahme der Klägerin bringt die Begründung des Bescheids nämlich eindeutig zum Ausdruck, daß die Beklagte den Erwerb als unwirksam ansieht und nicht hinnimmt. Daß eine entsprechende Feststellung nicht im Tenor des Verwaltungsakts getroffen worden ist, ist jedenfalls bei Bescheiden, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) RegVBG ergangen sind, unschädlich. Nach der zumindest sinngemäß zu berücksichtigenden Überleitungsvorschrift des Art. 19 Abs. 6 Satz 4 RegVBG reicht es nämlich insoweit aus, daß die Entscheidung Ausführungen zur Wirksamkeit des Erwerbs enthält.
Andererseits kann die Unwirksamkeit der Veräußerung nicht, wie im angefochtenen Bescheid geschehen, daraus hergeleitet werden, der Rat der Gemeinde habe die Rechtsträgerschaft an dem streitigen Grundbesitz nicht wirksam erlangt: Der Bescheid stellt entscheidungstragend darauf ab, daß der Rat der Gemeinde E. nicht befugt gewesen sei, den Grundstückskaufvertrag vom 30. April 1990, der zur Eintragung im Grundbuch am 9. August 1990 geführt hat, abzuschließen; hieraus leitet der Bescheid die Rechtsfolge der Nichtigkeit im Sinne der irrevisiblen Vorschrift des § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB ab. Diese Einschätzung erweist sich indessen als unzutreffend. An dieser Beurteilung ist der Senat nicht gehindert. Im Verlaufe des Revisionsverfahrens ist durch Gesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB neu gefaßt worden. Hiernach wird bei ehemals volkseigenen Grundstücken unwiderleglich vermutet, daß in der Zeit vom 15. März 1990 bis zum Ablauf des 20. Oktober 1990 die als Rechtsträger eingetragene staatliche Stelle und diejenige Stelle, die deren Aufgaben bei Vornahme der Verfügung wahrgenommen hat, zur Verfügung über das Grundstück befugt waren. Diese Vorschrift hätte auch das Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin anzuwenden, hätte es nunmehr zu entscheiden (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 BVerwG 7 C 16.92 BVerwGE 91, 334 <338>). Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, die mit dem Akteninhalt übereinstimmen, war nämlich der Rat der Gemeinde E. zum Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks als Rechtsträger eingetragen, womit die unwiderlegliche Vermutung zugunsten der Klägerin greift, weil die Voraussetzungen des Art. 225 Satz 2 EGBGB im Streitfall nicht vorliegen. Hiernach gilt zwar Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, soweit am 24. Juli 1997 in Ansehung der dort bezeichneten Rechtsverhältnisse ein rechtskräftiges Urteil ergangen oder eine Einigung der Beteiligten erfolgt ist; dies war im Streitverfahren aber nicht der Fall. Damit trägt die Begründung des Bescheids die Annahme der Nichtigkeit des Erwerbs nicht.
Der von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängige Kostenausspruch ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Ende der Entscheidung
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