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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.08.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 26.98
Rechtsgebiete: EGBGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 1
EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 2 i.V.m.
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b
Leitsätze:

1. Der Begriff der "Bebauung" in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB deckt sich mit dem der "Errichtung" (von Gebäuden) in § 27 LPG-Gesetz 1982.

2. Gebäudeeigentum kann gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB zugunsten einer LPG-Nachfolgerin dadurch entstanden sein, daß der LPG die Rechtsträgerschaft an einem volkseigenen Grundstück mit aufstehendem vor oder nach 1945 errichteten Gebäude übertragen worden war (wie BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 V ZR 54/97 BGHZ 137, 369).

Urteil des 3. Senats vom 26. August 1999 - BVerwG 3 C 26.98 -

I. VG Weimar vom 29.9.1997 - Az.: VG 6 K 1607/96 -


BVerwG 3 C 26.98 VG 6 K 1607/96

Verkündet am 26. August 1999 Riebe Angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewki, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zuordnung selbständigen Gebäudeeigentums für ein Wohnhaus. Dieses befindet sich auf dem - früher volkseigenen - Grundstück Leipziger Straße 106 in E., das mit Bescheid vom 12. März 1997 der beigeladenen Stadt E. ohne aufstehende Gebäude zugeordnet worden ist und als dessen Rechtsträgerin zuvor die LPG "Karl Marx" im Grundbuch eingetragen war.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin u.a. der LPG "Fortschritt", die das auf diesem Grundstück stehende Altgebäude in den Jahren 1967/68 einer erheblichen baulichen Veränderung unterzog. Zuvor umfaßte das hufeisenförmig um einen Innenhof angelegte Gebäude eine kleine Kutscherwohnung sowie Pferdeställe, Futterlager und Wirtschaftsgebäude. Nach Abriß einzelner Teile wurde es unter Einbeziehung der ehemaligen Kutscherwohnung und des bisherigen Pferdestalles in ein ausschließlich der Wohnungsnutzung dienendes Objekt umgewandelt. Dabei wurde die Wohnfläche von 88 qm auf 142 qm erhöht. 1982 wurde zusätzlich das Dachgeschoß zu Wohnzwecken ausgebaut. Dadurch entstanden weitere 107 qm Wohnfläche. Der Anteil der alten Nutzfläche zur neuen Nutzfläche beträgt noch ca. 35 %. Der Kostenaufwand für die Um- und Ausbauten entsprach in etwa demjenigen für einen Neubau.

Den Antrag der Klägerin auf Feststellung, daß sie Eigentümerin des Wohnhauses sei, wies die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 1996 zurück. Gebäudeeigentum sei nicht entstanden, da lediglich ein vorhandenes Gebäude um-/ bzw. ausgebaut worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage ist darauf gestützt worden, daß die vorgenommenen Umbaumaßnahmen faktisch einer Neuerrichtung des Gebäudes entsprochen hätten.

Die Beklagte hat vorgetragen, Gebäudeeigentum sei hier nicht nach § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 entstanden, da die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen nicht das Merkmal der Errichtung eines Gebäudes erfüllt hätten. Errichter sei nur derjenige, der ein Gebäude in Gänze errichtet habe. Auch nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch sei kein Gebäudeeigentum entstanden. Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB bezwecke, den landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaften zu Gebäudeeigentum in den Fällen zu verhelfen, in denen ein Nutzungsrecht nicht bestehe. Durch diese Norm solle jedoch kein Mangel im Tatbestand der Errichtung geheilt werden.

Mit Urteil vom 29. September 1997 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dies wie folgt begründet:

Es könne offenbleiben, ob selbständiges Gebäudeeigentum an dem Wohnhaus bereits aufgrund der einschlägigen Vorschriften der LPG-Gesetze der DDR entstanden sei. Die Klägerin habe aufgrund der von ihr durchgeführten Um- und Ausbaumaßnahmen zumindest nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB Gebäudeeigentum an dem Wohnhaus erlangt. Das in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB enthaltene Erfordernis einer "Bebauung" sei als erfüllt anzusehen.

Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten, vom erkennenden Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision führt die Beklagte aus: Aus der Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen EGBGB-Bestimmungen ergebe sich, daß die ehemaligen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nur Eigentum an Gebäuden erhalten sollten, die sie selbst errichtet haben. Selbst wenn dies anders sein sollte, sei in den von der Rechtsvorgängerin der Klägerin vorgenommenen Umbauten keine "Bebauung" im Sinne von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB zu sehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. September 1997 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertritt die Ansicht, ihr Anspruch finde seine Grundlage sowohl in Art. 233 § 2 b Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. b wie auch EGBGB.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und hat sich in der mündlichen Verhandlung der Rechtsansicht der Klägerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB angeschlossen.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht auf selbständiges Gebäudeeigentum der Klägerin erkannt.

1. Seine formelle Grundlage findet der geltend gemachte Anspruch in Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB. Danach hat der - je nach der Belegenheit des Grundstücks örtlich zuständige - Präsident der Oberfinanzdirektion auf Antrag durch Bescheid festzustellen, ob Gebäudeeigentum nach Absatz 1 oder 2 des vorgenannten Paragraphen entstanden ist. Die Annahme der Beklagten, die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung von Gebäudeeigentum seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt, trifft nicht zu.

1.1 Gebäudeeigentum zugunsten einer LPG oder ihrer Rechtsnachfolgerin kann zumindest auf dreierlei Weise entstanden sein: Zum einen dadurch, daß eine der beiden in Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch Bezugnahme auf § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b bezeichneten Alternativen eingreift, zum anderen aufgrund der Verweisung auf § 27 LPG-Gesetz 1982 in Art. 233 § 2 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB (vgl. zu nicht ausdrücklich geregelten, aus § 13 Abs. 1 und 2 LPGG <1959> folgenden Entstehungstatbeständen: Urteil vom 9. März 1999 BVerwG 3 C 21.98 ). Trotz des insoweit völlig eindeutigen Gesetzeswortlauts sieht der Senat wegen der von der Beklagten und dem Oberbundesanwalt im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zunächst vorgenommenen Reduktion auf nur zwei mögliche Entstehungstatbestände Veranlassung, hierauf gesondert hinzuweisen. Es mag sein, daß wie der Oberbundesanwalt vorgetragen hat - der Gesetzeswortlaut und die Amtliche Begründung, bedingt durch Unstimmigkeiten in der vorparlamentarischen Entstehungsphase, etwas anderes zum Ausdruck bringen als die Bundesregierung bei der Einbringung des Entwurfs beabsichtigte. Den Erwägungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Bundesregierung könnte aber für die Gesetzesauslegung nur dann Bedeutung zukommen, wenn sie im Gesetzestext, mindestens aber in der Begründung, ihren Niederschlag gefunden hätten.

Bei den in Art. 233 § 2 b Abs. 1 und 2 EGBGB in Hinblick auf die Entstehung von Gebäudeeigentum vorgenommenen Verweisungen handelt es sich um sog. Rechtsgrundverweisungen, das heißt, der Anspruch der Klägerin ist (nur) begründet, wenn sämtliche Voraussetzungen wenigstens eines der in Bezug genommenen gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind. Nicht zwingend erforderlich ist es hierfür, daß das festzustellende Gebäudeeigentum - abgesehen von den Fällen des § 27 LPG-Gesetz 1982 bzw. § 13 Abs. 1 und 2 LPG-Gesetz 1959 - bereits zu DDR-Zeiten entstanden ist oder hätte entstehen können. Soweit die in dem Urteil des Senats vom 30. April 1998 ( BVerwG 3 C 52.96 - Buchholz 115 Nr. 12) enthaltene Bemerkung, durch Art. 233 §§ 2 a und b EGBGB hätten keine zusätzlichen Entstehungstatbestände für Gebäudeeigentum geschaffen werden sollen, zu einer gegenteiligen Annahme Anlass geben könnten, stellt der Senat dies hiermit klar.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat offengelassen, ob im Fall der Klägerin Gebäudeeigentum nach § 27 LPG-Gesetz 1982 bzw. § 13 Abs. 2 LPG-Gesetz 1959 durch "Errichtung" eines Gebäudes begründet worden ist, denn jedenfalls sei dies durch "Bebauung" im Sinne von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB geschehen. Diese Vorgehensweise ist mit Bundesrecht nicht vereinbar (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht damit die inhaltliche Übereinstimmung beider Begriffe verkennt.

Wie der Begriff der "Errichtung" eines Gebäudes im Sinne der LPG-Gesetze von bloßen Ausbau- oder Erhaltungsmaßnahmen abzugrenzen ist, hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt (vgl. zuletzt Urteile vom 30. April 1998 BVerwG 3 C 52.96 - Buchholz 115 Nr. 12 - und vom 9. März 1999 - BVerwG 3 C 21.98 -). Danach zielt die Errichtung eines Gebäudes auf die Schaffung eines in seiner wesentlichen Substanz neuen Bauwerks. Entscheidend ist nicht, ob die erneuerten Bauteile den weiterverwendeten Altbestand ihrem Umfang oder dem Wert nach überwiegen. Von einem "errichteten" Gebäude in dem hier maßgeblichen Sinne kann vielmehr schon dann nicht mehr gesprochen werden, wenn wesentliche Teile der alten Bausubstanz erhalten bleiben und dem "neuen" Gebäude dienen. In diesem Sinne versteht der Senat auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 1997 (- V ZR 172/95 - VIZ 1997, 294, 295), wonach die Einbeziehung von Bestandteilen einer nicht vollständig abgebrannten Scheune in die Wiederherstellungsmaßnahme der Annahme einer Gebäude-"Errichtung" entgegensteht.

Für den in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB verwendeten Begriff der Bebauung gilt nichts anderes als für die Errichtung. Was unter einer Bebauung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, läßt sich nicht - wie die Klägerin meint - der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SachenRBerG entnehmen, weil das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992, durch welches das sog. Moratorium in Art. 233 EGBGB eingefügt worden ist, mit erheblichem zeitlichen Abstand nachgefolgt ist, ohne daß § 12 Abs. 1 Rückwirkung beigelegt worden wäre. Darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der Gesetzgeber habe schon bei der Schaffung des Moratoriums den Begriff der Bebauung im Sinne der späteren Legaldefinition verstanden wissen wollen. Vor allem die Entstehungsgeschichte läßt darauf schließen, daß der Normgeber inhaltlich an den in § 27 LPG-Gesetz 1982 enthaltenen und in der Gesetzesbegründung - BTDrucks 12/2480, S. 79 - mehrfach verwendeten Begriff der "Errichtung" als Entstehungsgrund für Gebäudeeigentum anknüpfen wollte. In Hinblick auf die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bestand der Zweck des Moratoriums vor allem darin, ihnen die bisher genutzten Flächen und Gebäude vorläufig zu erhalten und gegen Herausgabeansprüche abzusichern. Hierzu mußte der Wegfall des Nutzungsrechts (vgl. § 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990, GBl I S. 483) durch Verleihung eines Besitzrechtes ausgeglichen, nicht aber der Begriff der Errichtung erweitert werden.

Bei seiner restriktiven Auslegung des Begriffs der Bebauung im Sinne der Errichtung eines Neubaues läßt sich der Senat auch von dem Bestreben leiten, konkurrierende Eigentumsrechte an demselben Gebäude zu vermeiden. Die Gefahr der Duplizierung solcher Rechte besteht dann, wenn (Um-)Baumaßnahmen einer LPG einem Altbau galten, der im Gebäudeeigentum einer anderen Rechtspersönlichkeit stand (vgl. Urteil vom 30. April 1998 - BVerwG 3 C 52.96 - a.a.O.). Hierzu konnte es z.B. bei Verkennung der Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude kommen (vgl. Urteil vom 9. März 1999 BVerwG 3 C 21.98 ). Auf genossenschaftlich genutzten Flächen bestand in erheblichem Umfang Gebäudeeigentum zugunsten von LPG-Mitgliedern später auch von Nichtmitgliedern - (vgl. Czub, ZOV 1997, 63, 64). In Hinblick auf spätere Aus- oder Umbauten ist zu bedenken, daß das Gebäudeeigentum nicht schon bei Baufälligkeit oder starker Wertminderung entfiel, sondern allenfalls durch Untergang der Sache. Wollte man den in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB verwandten Begriff der Bebauung im Sinne der Legaldefinition des § 12 Abs. 1 SachenRBerG verstehen, so wäre bereits mit dem Beginn einer LPG-betriebenen Rekonstruktionsmaßnahme an einem ihr nicht gehörenden Gebäude nachträglich Eigentum zugunsten der LPG entstanden, ohne daß zugleich ein Erlöschensgrund hinsichtlich des Alt-Gebäudeeigentums anzunehmen wäre. Hierdurch könnte eine erhebliche Rechtsverwirrung entstehen, zumal nicht leicht zu erkennen ist, wie ein solcher Prätendentenstreit zu lösen wäre. Der Senat geht davon aus, daß der Gesetzgeber solche Konflikte vermieden wissen wollte. Das macht es notwendig, auch für die Entstehung von Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB die Errichtung von Neubauten ohne wesentliche Verwendung alter Bausubstanz zu verlangen.

Ob die im vorliegenden Fall erfolgten baulichen Maßnahmen die Annahme einer in diesem Sinne zu verstehenden "Bebauung" zu rechtfertigen vermögen, läßt der Senat offen, weil sich die angegriffene Entscheidung jedenfalls aus einem anderen Grunde als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Gebäudeeigentum zugunsten der Klägerin ist nämlich gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b entstanden.

1.3 Die vorgenannte Bestimmung setzt voraus, daß (u.a.) Genossenschaften vor dem 3. Oktober 1990 rechtmäßig "errichtete Gebäude und dazugehörige Grundstücksflächen ... zur Nutzung sowie selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren und von diesen oder ihren Rechtsnachfolgern genutzt werden". Dieser Tatbestand ist durch die Übertragung der Rechtsträgerschaft an dem betreffenden volkseigenen Grundstück zusammen mit dem aufstehenden Altbau an die LPG und die fortdauernde Nutzung durch die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin erfüllt.

Dem Anspruch der Klägerin steht nicht entgegen, daß der Altbau nicht von ihrer Rechtsvorgängerin errichtet worden ist. Soweit der Senat in seiner vorerwähnten Entscheidung vom 30. April 1998 von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist, hält er hieran nicht länger fest und schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 19. Dezember 1997 (- V ZR 54/97 - BGHZ 137, 369, 375) an.

Wie der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, bezieht sich die in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b geforderte "Übertragung" auf § 3 der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl II S. 433) und die §§ 1, 2 der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistischen Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 (GBl I S. 489). Hiernach waren sozialistischen Genossenschaften zusammen mit der Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken die volkseigenen unbeweglichen Grundmittel, also insbesondere die Gebäude, "zur Nutzung und Bewirtschaftung" zu übertragen. Die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken ihrerseits berechtigte zu deren Nutzung und Verwaltung (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31, 36).

Im vorliegenden Fall stand das streitgegenständliche Gebäude nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf einem volkseigenen Grundstück, als dessen Rechtsträgerin im Grundbuch die LPG "Karl Marx", Erfurt, eingetragen war. Daß diese LPG zu den Rechtsvorgängern der Klägerin gehört, besagt das angefochtene Urteil zwar nicht ausdrücklich, ist aber im Revisionsverfahren von keinem der Verfahrensbeteiligten in Abrede gestellt - von der Klägerin darüber hinaus durch Vorlage eines Registerauszuges belegt - worden. Der Senat geht daher davon aus, daß dieser LPG mit der Rechtsträgerschaft am Grundstück zugleich das Recht zur Nutzung, selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung des aufstehenden Altgebäudes übertragen worden war, der Tatbestand des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB insoweit also als erfüllt anzusehen ist.

Der Klageanspruch scheitert auch nicht daran, daß der Altbau allem Anschein nach nicht aufgrund einer Billigung durch staatliche Stellen der DDR oder der SBZ errichtet worden ist, sondern bereits um die Jahrhundertwende bestanden hat. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB in einem solchen Fall allerdings nicht ein (vgl. Urteil 22. Dezember 1995 - V ZR 334/94 - BGHZ 131, 368, 373). Demgegenüber ist der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 (a.a.O. S. 376) jedoch von einer durch analoge Anwendung dieser Vorschrift zu schließenden Lücke in Fällen ausgegangen, in denen nach dem Regelungsplan des Gesetzgebers ein Besitzrecht geboten war. Dies sei dann anzunehmen, wenn einer Genossenschaft die Rechtsträgerschaft an einem mit einem Altgebäude bebauten ehemals volkseigenen Grundstück übertragen worden war. Rechtsträgerschaften sozialistischer Genossenschaften an Altbaugrundstücken seien nämlich ebenso schutzbedürftig und könnten daher nicht anders behandelt werden als solche an Neubaugrundstücken, die Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB bereits seinem Wortlaut nach unterfielen. Der erkennende Senat schließt sich auch in dieser im Schwerpunkt zivilrechtlichen Vorfrage der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf DM 10 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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