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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 27.98
Rechtsgebiete: BENeuglG, ENeuOG, EV, VZOG


Vorschriften:

BENeuglG § 21
BENeuglG § 22
BENeuglG § 23
ENeuOG Art. 1
ENeuOG Art. 11
EV Art. 26 Abs. 1 Satz 1
EV Art. 26 Abs. 1 Satz 2
VZOG § 18 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Ein auf Zuordnung eines Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV unterfallenden Vermögensgegenstandes gerichteter Antrag darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, hierfür stehe das einfachere und speziellere Übergabebescheidsverfahren gemäß §§ 21 ff. des Bundeseisenbahnenneugliederungsgesetzes zur Verfügung.

Urteil des 3. Senats vom 26. Mai 1999 - BVerwG 3 C 27.98 -

I. VG Berlin vom 12.06.1998 - Az.: VG 3 A 604.96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 27.98 VG 3 A 604.96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juni 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 1996 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von ihr beanspruchten Miteigentumsanteile von je drei Vierteln an den im Grundbuch von Berlin-Treptow, Liegenschaftsblatt 2123 N verzeichneten Grundstücken 49/9, 49/10, 2701/49 und 2835/49 zuzuordnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin (Deutsche Bahn AG) beansprucht unter Berufung auf Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages - EV - die Zuordnung von Miteigentumsanteilen an vier - zu drei Vierteln im Grundbuch als Volkseigentum (Rechtsträger: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung) eingetragenen - Grundstücken; deren insgesamt 330 m2 große Fläche ist Teil der Gleisanlagen des Berliner Eisenbahn-Außenrings.

Den Zuordnungsantrag der Klägerin aus dem Jahre 1994 wies die Zuordnungsbehörde mit Bescheid vom 19. Juni 1996 mangels Antragsinteresses als unzulässig zurück, weil die Grundstücke bahnnotwendig im Sinne des § 21 des Bundeseisenbahnenneugliederungsgesetzes - BENeuglG - seien und daher der Vermögensübergang auf die Klägerin durch Übergabebescheid festgestellt werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid als rechtmäßig beurteilt und die Klage abgewiesen. Zwar stellten die beanspruchten Vermögensgegenstände Bahnzwecken gewidmetes Vermögen im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV dar. Über dieses Widmungsvermögen werde aber nicht nach den Regeln des Vermögenszuordnungsgesetzes, sondern mittels Übergabebescheids entschieden. § 23 Abs. 1 Satz 1 BENeuglG regele abschließend den gesetzlichen Übergang der unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendigen Liegenschaften im Sinne des § 21 BENeuglG, ohne daß es darauf ankomme, welche der Alternativen von Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV erfüllt seien. Vom Bundeseisenbahnvermögen, welches den Übergabebescheid zu erlassen habe, könne aufgrund größerer Sachnähe mindestens genausogut beurteilt werden wie von den Zuordnungsbehörden, ob ein Grundstück unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sei.

Die Revision vertritt die Auffassung, daß mit Blick gerade auf das hier vorliegende Widmungsvermögen, für das im Grundbuch Volkseigentum und ein Dritter als Rechtsträger eingetragen waren, ein Zuordnungsverfahren gemäß § 18 VZOG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV angemessen sei; das Übergabebescheidsverfahren verdränge insoweit jedenfalls die Vermögenszuordnung nicht. Dies komme in § 23 Abs. 1 Satz 4 BENeuglG zum Ausdruck.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Mit seiner entscheidungstragenden Annahme, die Klägerin könne im Hinblick auf die Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrags - EV - unterfallenden Vermögensgegenstände eine sachliche Bescheidung ihres Vermögenszuordnungsantrags deswegen nicht beanspruchen, weil hierfür ein einfacheres Verfahren nach einem spezielleren Gesetz bereitstehe, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. Zu Recht leitet die Klägerin aus der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 VZOG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV ihren Anspruch ab, daß über ihren Zuordnungsantrag vom 29. Juni 1994 in der Sache zu entscheiden ist. Diesem Antrag ist überdies stattzugeben.

1. Die durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) - RegVBG - eingefügte Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 VZOG regelt, daß Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß die dort genannten Vermögensgegenstände durch Zuordnungsbescheid gemäß § 2 VZOG auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn oder - hier interessierend - aus ihm durch Gesetz gebildete Sondervermögen oder juristische Personen zu übertragen sind. Im Streitfall sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt.

a) Die in Bezug genommene Vorschrift des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des EV knüpft nach ihrem Wortlaut - "Dazu gehören auch ..." - an die in Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV geregelten Vermögensrechte (namentlich das Eigentumsrecht) an, die zum Vermögen der Bundesrepublik Deutschland zugehörig bestimmt werden ("... sind mit Wirksamwerden des Beitritts ... Vermögen der Bundesrepublik Deutschland."). Während Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV die Vermögensgegenstände und -rechte in den Blick nimmt, die zum "Sondervermögen Deutsche Reichsbahn" im Sinne des Art. 26 Abs. 2 des Vertrages vom 18. Mai 1990 gehören, regelt Satz 2 solche Vermögensgegenstände und -rechte, die entweder - hier nicht einschlägig - mit Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder - und hiervon gehen für das Streitverfahren die Verfahrensbeteiligten sowie das Verwaltungsgericht zu Recht aus - dem Betrieb der Deutschen Reichsbahn (oder dem ihrer Vorgängerverwaltungen) gewidmet worden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden.

Während mithin Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV offensichtlich einen gesetzlichen Eigentumsübergang für solche Vermögensgegenstände regelt, die zum Zeitpunkt des Beitritts in eindeutiger Weise als zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Art. 26 Abs. 2 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 gehörig erkennbar waren, setzen die von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV erfaßten Vermögensgegenstände hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum Sondervermögen - weil regelmäßig nicht aus dem Grundbuch ersichtlich - zum Teil nicht einfache rechtliche wie tatsächliche Denkschritte voraus. Diese stellen ihre Tauglichkeit, bereits kraft Gesetzes - und damit ohne ein behördliches Zuordnungsverfahren - zuordnungsfähig zu sein, von vornherein zumindest erheblich in Frage. Dem entspricht es, daß die zum Einigungsvertrag erstellte Denkschrift (BTDrucks 11/7600) ausführt, Art. 26 EV regele den "Umfang und die Zuordnung" des Sondervermögens zum Vermögen des Bundes. Hiernach herrschte offenbar schon damals die Vorstellung vor, es sei zu unterscheiden zwischen offenkundig dem Sondervermögen zugehörigen und gesondert zuordnungsbedürftigen Vermögensgegenständen.

b) Von diesem Befund ist auch der Gesetzgeber des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes ausgegangen. Erklärtermaßen (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 204) soll durch die Anfügung der §§ 17 ff. VZOG "im Interesse einer technisch einfacheren und klareren Abwicklung und zur Vermeidung von Fehlentscheidungen" ein Zuordnungsverfahren bereitgestellt werden; weil das Verhältnis von Art. 26 EV (sowie Art. 27 EV) zu den allgemeinen Vorschriften über die Vermögenszuordnung "zweifelhaft" sei, solle "vorgesehen werden, daß die in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV geregelten Tatbestände einen Restitutionsanspruch darstellen, die wie die Restitution aus Art. 21 Abs. 3 EV bei den Zuordnungsstellen beantragt werden müssen."

Wenngleich von einem Restitutions- bzw. Rückfallanspruch im Zusammenhang mit den in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV geregelten Vermögensgegenständen streng genommen nur bei denjenigen die Rede sein kann, die - früher der Deutschen Reichsbahn gehörig - ohne Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet wurden (Rückschluß aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2, letzter Teilsatz EV), kommt im Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 1 VZOG gleichwohl hinreichend deutlich der Wille zum Ausdruck, die von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV erfaßten Vermögensgegenstände zwar untereinander gleich, aber unterschiedlich zu denen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV zu behandeln: Mit der Wendung "Unbeschadet des Vermögensübergangs auf das Sondervermögen im übrigen" stellt die Vorschrift eindeutig klar, daß es - zum einen - beim gesetzlichen Eigentumswechsel im Hinblick auf die Vermögensgegenstände des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV bleibt sowie - zum anderen - die Vermögensgegenstände des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV unterschiedslos eines Zuordnungsverfahrens bedürfen. Dem entspricht es, daß § 17 VZOG - soweit er sich auf Art. 26 EV bezieht - als Anwendungsbereich des Vermögenszuordnungsgesetzes zum einen die "Eigentumsübergänge" und zum anderen eine Übertragung des Eigentums benennt.

2. Das Verwaltungsgericht hat die vorstehend dargelegten Zusammenhänge nicht von vornherein verkannt; im Gegenteil sieht es sie, wie seine Urteilsgründe belegen, im Ansatz ebenso. Insbesondere seine Darlegungen zur Verpflichtung, ordnungswidrig umgewidmete Vermögenswerte durch Zuordnungsbescheid an das Bundeseisenbahnvermögen zurückzuübertragen, sind nur vor dem Hintergrund der vorstehenden Zusammenhänge verständlich.

Freilich meint das Verwaltungsgericht, von den durch Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV erfaßten Vermögensgegenständen diejenigen einer gesonderten rechtlichen Behandlung zuführen zu müssen, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind. Es sieht diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt und leitet daraus ab, daß - anders als bei nicht bahnnotwendigen Liegenschaften - ein Fall von § 21 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2378, ber. 1994 I S. 2439) - BENeuglG - vorliege und deswegen das Übergabebescheidsverfahren gemäß § 23 BENeuglG als spezielleres das Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz verdränge. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat mit der Revision nicht zu folgen:

a) Allerdings ist nahezu zeitgleich mit dem Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens - ENeuOG - vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, ber. 1994 I S. 2439) in Kraft getreten, als dessen Art. 1 das vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogene Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BENeuglG) erlassen worden ist (vgl. einerseits Art. 20 RegVBG, andererseits Art. 11 ENeuOG). Vor dem bisher dargelegten Hintergrund mag es daher zutreffen, daß ein Vermögensgegenstand, der kraft Gesetzes gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV in das Sondervermögen überführt worden war, unmittelbar - und ohne Zwischenschaltung eines vermögenszuordnungsrechtlichen Verfahrens - nach Maßgabe der §§ 21 ff. BENeuglG auf die Klägerin übergegangen ist:

Gemäß § 21 BENeuglG gingen Liegenschaften des Bundeseisenbahnvermögens, die unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig sind, mit dem Tag ihrer Eintragung in das Handelsregister auf die Klägerin über. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BENeuglG wird ein solcher Übergang von Liegenschaften aus dem Bundeseisenbahnvermögen durch einen Übergabebescheid festgestellt. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BENeuglG ersetzt die Übertragung oder Feststellung durch Übergabebescheid die Zuordnung des Vermögens nach Art. 26 des Einigungsvertrages und vergleichbaren Vorschriften.

b) Indessen bestimmt § 23 Abs. 1 Satz 4 BENeuglG, daß in den Fällen des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV durch Zuordnungsbescheid nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu entscheiden ist.

Auch das Bundeseisenbahnenneugliederungsgesetz anerkennt mithin, daß nur dann, wenn die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Sondervermögen nach Maßgabe von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV unzweifelhaft ist oder zumindest unzweifelhaft erscheint, zu dem zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR vollzogenen gesetzlichen Eigentumsübergang nunmehr ein weiterer hinzutreten kann.

Dieser Gedanke liegt auch § 22 Abs. 1 Satz 1 BENeuglG zugrunde, wonach die Klägerin (nur) zur Verfügung über Liegenschaften befugt ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland Bundeseisenbahnvermögen, die Bundesrepublik Deutschland Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn", die Deutsche Reichsbahn oder einer der Rechtsvorgänger dieser Eisenbahnen im Grundbuch als Eigentümer bzw. noch als Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Diese Anknüpfung an die Verfügungsbefugnis in "rein formaler" Weise an bestimmte im Grundbuch vorhandene Eintragungen ist im Gesetzgebungsverfahren damit erklärt worden, daß sie erforderlich gewesen sei, weil ansonsten die Verfügungsbefugnis nicht unmittelbar von Gesetzes wegen habe wirksam werden können (vgl. BTDrucks. 12/4609 <neu> S. 71).

c) Die bereits nach Wortlaut und Zweck von § 18 Abs. 1 Satz 1 VZOG einerseits und §§ 21 ff BENeuglG andererseits eindeutige Abgrenzung entspricht schließlich auch dem subjektiven Willen des Gesetzgebers des Eisenbahnneugliederungsgesetzes: Im Gesetzgebungsverfahren ist die Absicht deutlich geworden, das Übergabeverfahren gemäß § 23 Abs. 1 BENeuglG auf die Fälle der bloßen Umverteilung des Bundeseisenbahnvermögens zu begrenzen, um es zügig zu gestalten. "Die Rückführungsfälle des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages würden diesen Rahmen sprengen und sollen deshalb im Vermögenszuordnungsverfahren erledigt werden. Es ist beabsichtigt, das Vermögenszuordnungsgesetz parallel zu diesem Gesetzgebungsvorhaben insoweit zu erweitern" (vgl. BTDrucks 12/4609 <neu>, S. 73). Letzteres ist, wie dargelegt, geschehen.

3. Den vom Verwaltungsgericht gewählten rechtlichen Ansatz, im Wege einer Rückausnahme eine Fallgruppe des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV gleichwohl dem Feststellungsverfahren des Eisenbahnenneugliederungsgesetzes zu überantworten, vermag sich der erkennende Senat nach allem nicht zu eigen zu machen. Es mag zwar richtig sein, daß in Einzelfällen - wie hier -eine unmittelbare Nutzung eines Grundstücks für spezifische Eisenbahnbetriebszwecke evident ist (oder zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR war); zum Beleg dessen bedarf es indessen immer entweder der unmittelbaren Anschauung oder der Zuhilfenahme von Plänen, und aus dem Grundbuch erschließt sich eine entsprechende Nutzung nicht oder allenfalls zufällig. Daher bildet die in Rede stehende tatsächliche Konstellation aus dem Blickwinkel von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV sowie der hierzu erlassenen gesetzlichen Vorschriften keine taugliche Grundlage für einen "doppelten" gesetzlichen Eigentumsübergang. Die Klägerin braucht sich daher nicht auf ein solches Verfahren verweisen zu lassen.

Die Beklagte hat zudem weder dargelegt noch ist es ersichtlich, daß dem offensichtlichen Zuordnungsanspruch der Klägerin aus Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV beachtliche Zuordnungshindernisse entgegenstehen. Die Sache ist daher spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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