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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 28.97
Rechtsgebiete: TreuhG, 5. DVO/TreuhG, VZOG


Vorschriften:

TreuhG § 11 Abs. 2 Satz 2
5. DVO/TreuhG § 2
VZOG § 1 a Abs. 1 Satz 1
VZOG § 2 Abs. 2 Satz 2
VZOG § 4 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Hat ein volkseigener Betrieb eine Teilfläche eines nicht in seiner Rechtsträgerschaft stehenden Grundstücks durch Errichtung und betriebliche Verwendung eines in seiner Fondsinhaberschaft stehenden Gebäudes genutzt, so ist die Teilfläche im Umfang ihrer betrieblichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG trotz ihrer rechtlichen Unselbständigkeit mit der Umwandlung in das Eigentum der neuen Kapitalgesellschaft übergegangen. Voraussetzung hierfür ist nicht, daß auch der Rechtsträger des Grundstücks eine Wirtschaftseinheit war.

Urteil des 3. Senat vom 19. November 1998 - BVerwG 3 C 28.97 -

I. VG Dresden vom 21.11.1996 - Az.: VG 7 K 1564/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 28.97 VG 7 K 1564/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. November 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht eine Teilfläche eines Grundstücks, das die Beklagte in vollem Umfang der Beigeladenen zugeordnet und zu Eigentum übertragen hat.

Eigentümerin des 11 140 m großen Grundstücks war im Jahre 1941 die Stadtgemeinde N. Nach Überführung in Volkseigentum ging es am 1. Juli 1976 in die Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt N. über. Am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 wurde das Grundstück überwiegend für Zwecke des städtischen Bauhofs genutzt. Eine ca. 1200 m große Teilfläche wurde von dem VEB S. aufgrund eines Nutzungsvertrages für betriebliche Zwecke bewirtschaftet. Dieser war Fondsinhaber des auf der Teilfläche errichteten Gebäudes. Nach Umwandlung des VEB S. in eine GmbH hat die Treuhandanstalt deren Geschäftsanteile an die Klägerin veräußert.

Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion C. ordnete das Grundstück mit Bescheid vom 29. März 1993 der Beigeladenen zu und übertrug es ihr gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV zu Eigentum. Diese wurde am 19. April 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuordnung der ausschließlich von ihrem Rechtsvorgänger dem VEB S. genutzten Teilfläche geltend gemacht. Hierfür hat sie sich vor allem auf § 11 Abs. 2 Treuhandgesetz (TreuhG) berufen.

Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und u.a. ausgeführt, die Beigeladene erfülle als Alteigentümerin die Voraussetzungen eines Restitutionsanspruchs nach Art. 21 Abs. 3 EV. Gegenansprüche der Klägerin bestünden nicht. Die bloße Fondsinhaberschaft an einem Gebäude führe dann nicht zu einem Eigentumserwerb nach § 11 Abs. 2 TreuhG auch an Grund und Boden, wenn einer der Beteiligten nicht dem Geltungsbereich des Treuhandgesetzes unterfalle. Dies sei hier bei der Beigeladenen, in deren Rechtsträgerschaft das Grundstück gestanden habe, der Fall gewesen.

Die beigeladene Stadt hat sich der Argumentation der Beklagten im wesentlichen angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beigeladene habe einen Anspruch auf Restitution des gesamten Grundstücks nach Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV, weil es sich dabei um Finanzvermögen handele, das von der Stadtgemeinde N. während der DDR-Zeit im Wege der Übernahme in Volkseigentum dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sei.

Die Rückübertragung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der streitbefangene Teil des Flurstücks zum Zeitpunkt der Rückübertragung bereits aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden gewesen wäre und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 6 ZOEG dem kommunalen Alteigentümer hätte zugeordnet werden dürfen. Zwar scheide das Vermögen eines Unternehmens aus dem öffentlichen Finanzvermögen aus, wenn die Treuhandanstalt ihre Kapitalanteile an private Dritte veräußere. Der von der Klägerin genutzte Teil des Grundstücks gehöre jedoch nicht zu dem Vermögen, das mit dem Verkauf der Unternehmensanteile an die Klägerin in deren Eigentum übergegangen sei.

Die Klägerin sei nicht aufgrund einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft nach § 11 TreuhG Eigentümerin der Teilfläche geworden. Gemäß dieser Vorschrift habe lediglich das errichtete Gebäude aus der Fondsinhaberschaft des VEB S. in das Eigentum der Klägerin übergehen können, nicht jedoch der Grund und Boden, der sich in der Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt N. befunden habe.

Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß in fremder Rechtsträgerschaft stehender Grund und Boden, der ausschließlich vom Fondsinhaber der aufstehenden Gebäude genutzt worden und damit ihm als der produzierenden Wirtschaftseinheit funktional zugeordnet gewesen sei, mit der Umwandlung in das Eigentum des Rechtsnachfolgers des Fondsinhabers übergegangen sei. Diese Rechtsprechung sei jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie erkennbar nur von Sachlagen ausgehe, bei denen beide Beteiligte Wirtschaftseinheiten gewesen seien, die dem Treuhandgesetz unterlägen. Entscheidend sei darüber hinaus, daß der Rechtsvorgänger der Klägerin als Vorinhaber lediglich etwas mehr als ein Zehntel des gesamten Grundstücks genutzt habe. Eine anteilige Zuordnung des Grundstücks sei jedoch ausgeschlossen, weil anteilige Eigentumsrechte an Grundstücken und Gebäuden nach § 1 a Abs. 1 VZOG nur zugeordnet werden könnten, wenn sie rechtlich selbständig seien, was hier nicht der Fall sei.

Das streitbefangene Teilstück sei auch nicht nach der 5. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (5. DVO/TreuhG) in das Eigentum der Klägerin gelangt. Rechte nach § 2 dieser Verordnung würden nämlich gemäß § 3 der 5. DVO/TreuhG erlöschen, wenn der Nutzer sie nicht bis zum 31. Dezember 1990 dem bisherigen Rechtsträger angezeigt habe. Dies sei hier nicht geschehen.

Ihre vom erkennenden Senat zugelassene Revision begründet die Klägerin im wesentlichen wie folgt: Ein Grundstück, das in Teilflächen von mehreren Nutzern bewirtschaftet worden sei, sei nicht allein dem flächenmäßig größten Teilnutzer zuzuordnen; vielmehr habe eine Zuordnung der einzelnen Teilflächen an den jeweiligen Alleinnutzer zu erfolgen.

Die Einfügung des § 2 Abs. 2 a bis 2 c VZOG durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz zeige die Absicht des Gesetzgebers, die tatsächlichen Gegebenheiten zum Stichtag im Jahr 1990 im Rahmen der Eigentumszuweisung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber sei dabei von der Grundwertung ausgegangen, daß ehemaliges Volkseigentum in der Regel dem wirtschaftlichen Betreiber habe zufallen sollen. Die Fondsinhaberschaft sei ein dem Eigentumsrecht ähnliches Rechtsinstitut gewesen, das als gesetzlich ausgestaltetes Bewirtschaftungsrecht für volkseigene Betriebe dazu berechtigt habe, die Einwirkung anderer auf das Fondsvermögen auszuschließen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. November 1996 den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1993 insoweit aufzuheben, als damit auch eine Teilfläche von ca. 1200 qm - bestehend aus einem befestigten Lagerplatz von ca. 950 qm sowie einem Gebäude von ca. 250 qm - vormals SERO-Annahmestelle - der Stadt N. übertragen wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, abzustellen sei auf das Buchgrundstück, nicht auf unselbständige Teilflächen und deren Nutzung. § 2 Abs. 2 a VZOG weiche vom Erfordernis der rechtlichen Selbständigkeit des Zuordnungsobjekts nicht ab, sondern setze diese voraus. Die Fondsinhaberschaft am Gebäude ziehe das Grundstückseigentum nur nach sich, wenn der Fondsinhaber alleiniger Grundstücksnutzer gewesen sei. Aus der Fondsinhaberschaft allein folge nicht die rechtliche Verselbständigung von Grundstücksteilflächen. Das Eigentum am gesamten Grundstück habe die Klägerin nicht erworben, weil sie nicht überwiegende Grundstücksnutzerin gewesen sei.

Auch die Beigeladene ist der Revision entgegengetreten.

II.

Die Revision hat in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt mit seiner entscheidungstragenden Auslegung des § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Bei richtiger Auslegung hätte das Verwaltungsgericht dem Klageantrag stattgeben müssen, es sei denn, daß bei der Privatisierung der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Vorbehalt im Sinne von § 2 Abs. 2 Zuordnungsergänzungsgesetz (ZOEG) zugunsten der Beigeladenen vereinbart worden wäre. Ob dies der Fall ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Dies macht die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks weiterer Ermittlungen erforderlich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Außer Frage steht, daß der Beigeladenen als Alteigentümerin das Grundstück jedenfalls zu Recht zugeordnet worden ist, soweit die von der Klägerin beanspruchte Teilfläche außer Betracht bleibt. Dies folgt aus Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag (EV) und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Hinsichtlich dieser Teilfläche ist zu berücksichtigen, daß der Restitutionsanspruch nur solche Vermögensgegenstände erfaßt, die im Zeitpunkt der Zuordnungsentscheidung noch zum öffentlichen Vermögen gehörten (vgl. Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 22, S. 66 m.w.N.) oder die bei der Privatisierung eines Treuhandunternehmens dem Restitutionsberechtigten vorbehalten worden waren. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gehörte die Teilfläche seit der Umwandlung des VEB S. der aus ihr hervorgegangenen GmbH und ist mit der Übertragung der Geschäftsanteile durch die Treuhandanstalt aus dem öffentlichen Vermögen ausgeschieden.

2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse hier auf § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG abzustellen. Nach dieser Vorschrift bewirkt die Umwandlung ehemals volkseigener Wirtschaftseinheiten in eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft des bisherigen Betriebes sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der neuen Gesellschaft.

2.1. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 TreuhG für eine wirksame Umwandlung des VEB S. in die aus ihr hervorgegangene GmbH liegen vor. Dabei ist es unerheblich, daß die GmbH wie sich aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Akten ergibt - durch eine Umwandlungserklärung vom 29. Juni 1990 gegründet und am 13. Februar 1991 ins Handelsregister eingetragen worden ist. Die gesetzliche Umwandlung in Kapitalgesellschaften gemäß § 11 Abs. 1 TreuhG gilt auch für Umwandlungen nach der Umwandlungsverordnung (UmwVO), die zwar eingeleitet, aber noch nicht vollzogen waren. Für Gesellschaften, für die die Umwandlung nach § 4 UmwVO schon erklärt, aber bis zum 1. Juli 1990 noch nicht im Register eingetragen worden war, wurde die Gründung nach der Umwandlungsverordnung durch das Treuhandgesetz überholt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - II ZR 169/96 - ZIP 1998, 86, 87).

2.2 Dem umwandlungsbedingten Eigentumsübergang steht nicht entgegen, daß sich die vom VEB S. genutzte Teilfläche nicht in dessen Rechtsträgerschaft befand. Hierauf kommt es bei einem Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft an Grund und Boden sowie der Fondsinhaberschaft an aufstehenden Gebäuden nicht an, wenn das Grundstück ausschließlich zu betrieblichen Zwecken des Fondsinhabers genutzt worden ist. Wie der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Oktober 1994 (- BVerwG 7 C 48.93 - BVerwGE 97, 31) entschieden hat, ist in einem solchen Fall das Eigentum am Grundstück auf die im Zuge der Umwandlung aus dem Fondsinhaber hervorgegangene Kapitalgesellschaft übergegangen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht an.

2.2.1 Zu Unrecht beschränkt das Verwaltungsgericht die Reichweite dieser Entscheidung auf Sachlagen, bei denen anders als im vorliegenden Fall - beide Beteiligte Wirtschaftseinheiten waren, die dem Treuhandgesetz unterfielen. Die in dem vorgenannten Urteil angeführten Gründe für den Eigentumsübergang auf den Fondsinhaber gelten uneingeschränkt auch für den Fall, daß Rechtsträger an Grund und Boden ein Organ der Staatsmacht war, hier der Rat der Stadt. Entscheidender Grund für die Vermögensausstattung der umgewandelten Wirtschaftseinheiten ist nach der ratio legis das Entstehen wettbewerbsfähiger Unternehmen in einer auf Privateigentum an Grund und Boden aufbauenden Wirtschaftsordnung. Dies erfordert es, die umgewandelten Betriebe mit dem schon zuvor von ihnen genutzten Betriebsvermögen, einschließlich des Grund und Bodens, zu versehen. Dabei kommt den Grundstücken vor allem auch als Beleihungsgrundlage angesichts des chronischen Kapitalmangels der in die Wettbewerbswirtschaft entlassenen Unternehmen eine große Bedeutung zu. Die Tendenz des Normgebers, die bisherige faktische Einheit von Betriebsvermögen und Betriebsgrundstück bei der Überführung volkseigener Betriebe in die Privatrechtsordnung umfassend zu sichern, wird durch § 2 der 5. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (5. DVO/TreuhG) bestätigt (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 BVerwG 7 C 48.93 , BVerwGE 97, 31 <38>). Nach dieser Vorschrift wird für einen Eigentumserwerb an betrieblich genutztem Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen vom Rechtsträgererfordernis abgesehen. Dabei ist hinsichtlich aufstehender Gebäude nicht einmal die Fondsinhaberschaft erforderlich. Die Realisierung der darin zum Ausdruck kommenden normativen Absicht ist unabhängig davon, ob die Rechtsträgerschaft an dem betroffenen Grundstück im Einzelfall bei einer Wirtschaftseinheit oder einer staatlichen Stelle lag. Der elementare Ausstattungsbedarf eines umgewandelten Unternehmens steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einer derartigen Unterscheidung.

2.2.2 Das Verwaltungsgericht kann sich für seine Auffassung nicht auf die Vorschrift des § 1 Abs. 5 TreuhG berufen, durch die volkseigenes Vermögen, dessen Rechtsträger (u.a) der Staat ist, von dem Gebot der Privatisierung durch die Treuhandanstalt ausgenommen wird. Die Freistellung vom Privatisierungsgebot schließt einen gesetzlichen Eigentumsübergang auf Private nicht aus. Dies gilt auch in Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG.

2.3 Dem Übergang des Eigentums an der streitgegenständlichen Teilfläche auf die Klägerin und - zuvor - auf ihre Rechtsvorgängerin steht die rechtliche Unselbständigkeit dieser Fläche nicht entgegen. Hat ein volkseigener Betrieb eine Teilfläche eines nicht in seiner Rechtsträgerschaft stehenden Grundstücks durch Errichtung und betriebliche Verwendung eines in seiner Fondsinhaberschaft stehenden Gebäudes genutzt, so ist die Teilfläche im Umfang ihrer betrieblichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG trotz ihrer rechtlichen Unselbständigkeit mit der Umwandlung in das Eigentum der neuen Kapitalgesellschaft übergegangen.

2.3.1 Zu den zuordnungsfähigen Vermögensgegenständen im Sinne von § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings Teilflächen eines Grundstücks oder anteilige Rechte an Grundstücken nur, wenn sie rechtlich selbständig sind (Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 350.95 - Buchholz 114 § 1 a Nr. 3). Dies zwingt jedoch nicht zu der Annahme, zuordnungsfähig seien nur bereits zuvor gebildete Buchgrundstücke (vgl. hierzu Urteil vom 22. August 1996 BVerwG 7 C 74.94 Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 85 <S.258 f.> m.w.N.). § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG, der bestimmt, daß dem Zuordnungsbescheid ein Plan beizufügen ist, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergeben, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten ganz oder teilweise zugeordnet wird, zeigt vielmehr, daß das Vermögenszuordnungsrecht neben der Zuordnung von Buchgrundstücken auch von der Möglichkeit ausgeht, unselbständige, noch nicht vermessene Teilflächen eines solchen Grundstücks zuzuordnen. Gleiches gilt für § 2 Abs. 2 a Satz 1 VZOG, der die Möglichkeit eröffnet, über die Zuordnung mit Zuordnungsplan zu entscheiden, wenn ein Grundstück einem oder mehreren Berechtigten zugeordnet oder zuzuordnen ist. Dementsprechend wird § 2 Abs. 2 Satz 2 VZOG in der Gesetzesbegründung mit dem Hinweis gerechtfertigt, es könne vorkommen, daß ein Grundstück einem Beteiligten nicht vollständig, sondern nur teilweise zugeordnet oder zuzuordnen sei. Für diesen Fall werde vorgesehen, daß der Bescheid einen Plan enthalten müsse, aus dem sich die neuen Grundstücksgrenzen ergäben (BTDrucks 12/103, S. 57). Die eine Grundstücksteilung ermöglichenden Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2 a Satz 1) setzen freilich einen an anderer Stelle geregelten materiellen Zuordnungs- bzw. Teilungsanspruch voraus. Ein solcher Anspruch ist nach Überzeugung des Senats in § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG angelegt.

2.3.2 Für diese Annahme spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, in der als Gegenstand des Eigentumsübergangs auf "Grund und Boden" abgestellt wird. Diese Wortwahl legt die Auslegung nahe, daß die tatsächlich genutzte Fläche gemeint ist, unabhängig davon, ob diese ein Buchgrundstück bildet oder nicht.

2.3.3 Ausschlaggebend ist jedoch, daß der Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes, insbesondere auch der hier in Rede stehenden Vorschrift, in Fällen der vorliegenden Art nur bei Anerkennung eines Eigentumsübergangs an Grund und Boden im Umfang seiner betrieblichen Nutzung erreichbar ist. Würde stattdessen ein Grundstück, das mehreren Nutzern zur Verfügung stand, allein dem überwiegenden Nutzer zugeordnet, würden die Überlebenschancen der übrigen - soweit es sich bei ihnen um umgewandelte Wirtschaftseinheiten handelt - durch den Wegfall des Betriebsgrundstücks als ihrer wirtschaftlichen Grundlage stark gemindert. Die vom Gesetzgeber gewollte Ausstattung der neugeschaffenen Kapitalgesellschaften mit dem vom Vorgängerunternehmen bisher in eigentumsähnlicher Weise genutzten Grund und Boden würde dann vereitelt. Der Regelungszweck begründet daher die Annahme einer gesetzlichen Teilungsfolge in den Grenzen der bisherigen Nutzung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 - VIZ 1998, 259, 262). Das zeigt auch § 2 Abs. 2 der 5. DVO/ TreuhG, der eine Grundstücksteilung bei Parallelnutzung volkseigener Grundstücke durch Wirtschaftseinheiten in Rechtsträgerschaft und auf Grund eines unbefristeten Nutzungsvertrages ausdrücklich vorsieht. Der Senat sieht darin eine Erstreckung des bereits in § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG angelegten Teilungsprinzips auf Fälle einer bloß schuldrechtlich begründeten Grundstücksnutzung. Daß § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in diesem Sinne zu verstehen ist, belegt auch § 4 Abs. 1 Satz 1 VZOG, soweit darin die Befugnis geregelt ist, amtlich u.a. festzustellen, "in welchem Umfang" ein Grundstück nach der vorgenannten Bestimmung auf dort näher bezeichnete Kapitalgesellschaften übertragen ist.

3. Hat die Klägerin also mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an ihrer Rechtsvorgängerin die streitgegenständliche Teilfläche erworben, wäre das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts gleichwohl im Ergebnis zutreffend, wenn sich aus den Umständen des Vertragsabschlusses zwischen der Treuhandanstalt und der Klägerin ein Rückgabevorbehalt im Sinne von § 6 Abs. 2 ZOEG zugunsten der Beigeladenen ergeben sollte. Hierzu enthält die angegriffene Entscheidung keine Feststellungen, so daß eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO geboten ist.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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