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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 29.01
Rechtsgebiete: VwGO, WeinG, LMBG, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 43
WeinG § 27
WeinG § 29
WeinG § 31
LMBG § 42
VwVfG § 13
VwVfG § 28
1. Informiert die für die Entnahme einer Probe nach Weinrecht zuständige Behörde die Entnahmestelle über die Beanstandung der Probe durch das Lebensmitteluntersuchungsamt, so ist sie nicht verpflichtet, dabei mitzuteilen, dass sie trotz des Befundes keine Maßnahmen zu ergreifen beabsichtigt.

2. Die Weinüberwachungsbehörden sind nicht verpflichtet, dem Hersteller und dem Vertreiber des Getränks Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor sie das Ergebnis der Probenuntersuchung der Entnahmestelle mitteilen (wie Urteil vom 23. Mai 2002 - BVerwG 3 C 28.01 -).


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 29.01

Verkündet am 23. Mai 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2001 wird insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. Juni 2000 stattgegeben hat; die Berufung der Klägerin wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses einer Glühweinprobe.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 1997 forderte die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz die Lebensmittelüberwachung der beklagten Stadt auf, 12 Proben weinhaltiger Getränke, bevorzugt Glühwein, zu nehmen und an das Chemische Untersuchungsamt S. einzusenden. Daraufhin entnahm ein Bediensteter der Stadtverwaltung am 10. November 1997 im Lebensmittelmarkt der Firma L. in K. u.a. eine Literflasche "S. L. Glühwein" als Probe. Eine Zweitprobe ließ er in dem Geschäft zurück.

Der Fertigglühwein wird von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens hergestellt und von der Fa. G., der Klägerin des Verfahrens BVerwG 3 C 28.01, ausschließlich vertrieben. Auf dem Etikett der als Probe genommenen Flasche waren Herstellerin und Vertreiberin des Glühweins nicht benannt; dort war lediglich als Abfüller die W. GmbH in C. aufgeführt. Zudem war in einem Aufdruck als Losnummer des Glühweins "245 M7 12:30" und als Alkoholgehalt "9 % VOL" angegeben.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 teilte das Chemische Untersuchungsamt der Bezirksregierung mit, dass die Glühweinprobe nach dem Ergebnis der durchgeführten Analyse lediglich einen Alkoholgehalt von 7,9 Vol.-% aufweise. Gemäß § 46 Weinverordnung vom 9. Mai 1995 sei für die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts aber nur eine Abweichung bis 0,3 Volumenprozent nach oben oder unten zulässig. Die Bezirksregierung leitete den Vorgang im Hinblick auf den Sitz des abfüllenden Unternehmens an das Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Thüringen weiter, das ihn seinerseits an das örtlich zuständige Landratsamt abgab. Dieses entschied, kein Ordnungswidrigkeitsverfahren zu eröffnen und stellte den Vorgang hinsichtlich der Beanstandung des Glühweins am 1. Juli 1998 ein.

Das Chemische Untersuchungsamt hatte sein Schreiben vom 23. Dezember 1997 und den chemischen Befund vom 22. Dezember 1997 nachrichtlich der Beklagten übersandt. Diese teilte dem Lebensmittelmarkt, in dem die Probe entnommen worden war, zunächst mit Benachrichtigungsformblatt vom 9. Januar 1998 mit, dass die Probe beanstandet worden sei. Auf entsprechende telefonische Anforderung hin übermittelte die Stadtverwaltung am 14. Januar 1998 sämtliche vom Chemischen Untersuchungsamt erhaltenen Unterlagen per Fax an die Bezirksvertretung der Firma L. in S.

Mit Schreiben vom 27. April 1998 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Untersuchung der im Lebensmittelmarkt zurückgelassenen Zweitprobe. Sowohl durch das abfüllende Unternehmen als auch durch einen amtlich zugelassenen Sachverständigen für Lebensmittelgegenprobenuntersuchungen sei dieselbe Produktionscharge geprüft worden, wobei Alkoholgehalte von 8,9 Vol.-% und 8,88 Vol.-% festgestellt worden seien. Die Behauptung, die von der Beklagten genommene Glühweinprobe habe nur einen Alkoholgehalt von 7,9 Vol.-% aufgewiesen, sei daher falsch. Der Klägerin sei durch die Beanstandung ein erheblicher Schaden entstanden. Nach deren Erhalt habe die Firma L. nämlich die Klägerin aufgefordert, sämtliche gelieferten 20 000 Flaschen Glühwein im Wert von DM 31 456,58 zurückzunehmen; dem habe sie sich beugen müssen. Zudem sei die Firma aufgrund der Beanstandung derart verunsichert gewesen, dass sie die Klägerin im Frühjahr 1998 auch von der Lieferung der Produkte "Cidre" und "Maibowle" ausgeschlossen habe. Darüber hinaus verwundere es, dass der Klägerin keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich vorab zu der Beanstandung zu äußern. Dadurch sei der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden.

Unter dem 16. Juli 1998 legte die Klägerin auch der Bezirksregierung den Sachverhalt dar und bat diese, die Zweitprobe, deren Analyse ihres Wissens nach bislang nicht erfolgt sei, einem unabhängigen Untersuchungsinstitut zu übersenden. Die Bezirksregierung erwiderte, dass die Zweitprobe am Entnahmeort für eigene Untersuchungen zur Verfügung stehe bzw. gestanden habe.

Am 24. März 1999 hat die Klägerin sowohl gegen die Beklagte als auch gegen das Land Rheinland-Pfalz Klage auf Widerruf der Beanstandung erhoben. Das Verfahren gegen das Land wurde später abgetrennt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Folgenbeseitigung zu. Das Ergebnis der Probenuntersuchung könne nicht richtig sein. Eine Untersuchung der Zweitprobe sei allerdings nicht möglich, da diese nach Mitteilung der Firma L. nicht aufzufinden sei. Durch die unrichtige Behauptung sei sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 und 14 GG verletzt. Unabhängig davon sei daran festzuhalten, dass ihr vor Weitergabe der Beanstandung rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Die Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich daraus, dass sie den Befund des Chemischen Untersuchungsamtes an die Firma L. weitergeleitet habe. Ob sie die Unrichtigkeit des Untersuchungsergebnisses hätte erkennen können, sei nicht erheblich, da der Folgenbeseitigungsanspruch kein Verschulden voraussetze.

Die Beklagte vertrat die Meinung, die Richtigkeit des Befundes des Chemischen Untersuchungsamtes sei für sie fachlich nicht zu überprüfen gewesen und ihr zudem rechtlich nicht zuzurechnen. Auch für den weiteren Fortgang des Verfahrens, z.B. die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, sei allein die Bezirksregierung zuständig gewesen.

Durch Urteil vom 5. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verletzung der Rechte der Klägerin komme nicht in Betracht; damit scheide auch ein Folgenbeseitigungsanspruch aus.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend zu ihrem Widerrufsantrag hat sie hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Weiterleitung des Schreibens des Chemischen Untersuchungsamtes vom 23. Dezember 1997 an die Firma L. durch die Beklagte rechtswidrig war.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, sie habe nicht in Rechnung stellen können oder müssen, wie sich die Firma L. nach Unterrichtung über die Beanstandung verhalten würde. Zudem sei die Klägerin als allenfalls mittelbar Betroffene nicht aktiv legitimiert.

Durch Urteil vom 3. April 2001 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen, soweit der Widerruf von Äußerungen verlangt wurde; auf den Hilfsantrag hat es festgestellt, dass die Weiterleitung des Schreibens des Chemischen Untersuchungsamtes durch die Beklagte an die Firma L. rechtswidrig war. Dazu hat es ausgeführt, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Beklagte gegenüber der Firma L. eine Widerrufserklärung abgebe. Denn die der Beklagten zuzurechnende Erklärung bestehe nur in der Unterrichtung der Firma über einen Behördenvorgang. Ein derartiger Bericht über einen Behördenvorgang sei aber nur dann rechtlich zu beanstanden, wenn er diesen unzutreffend wiedergebe, was hier nicht der Fall sei. Ob der berichtete Behördenvorgang seinerseits rechtmäßig oder rechtswidrig sei, sei für die Rechtmäßigkeit des Berichtes über ihn ohne Bedeutung.

Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei zulässig. Es liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO vor. Infolge der auf den Vorschriften des Weingesetzes beruhenden Durchführung weinrechtlicher Überwachungsmaßnahmen sei eine rechtliche Beziehung zwischen der Beklagten als Überwachungsbehörde und der Klägerin als Vertreiberin des von der Überwachungsmaßnahme betroffenen Produkts entstanden. Das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung könne der Klägerin schon im Hinblick auf nicht auszuschließende Wiederholungsfälle nicht abgesprochen werden.

Das Feststellungsbegehren sei auch begründet. Bedenken gegen die Passivlegitimation der Beklagten seien nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe zwar lediglich den Bericht des Chemischen Untersuchungsamtes weitergereicht, könne aber gleichwohl nicht nur als Bote der damaligen Bezirksregierung angesehen werden, da sie in eigener Zuständigkeit tätig geworden sei. Nach § 1 a Abs. 1 Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung (AGLMBG) sei die Beklagte für bestimmte Maßnahmen der Weinüberwachung zuständig. Würden aufgrund der durchgeführten Überwachungsmaßnahmen Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Bestimmungen festgestellt, richteten sich die dann erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 9 ff. Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl RhPf S. 595); zuständig für die danach mögliche und gebotene Beseitigung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den festgestellten Verstoß gegen das Weinrecht sei gemäß § 2 Nr. 4 Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 die Kreisordnungsbehörde, für den vorliegenden Fall mithin gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 POG die Beklagte. Halte daher die Beklagte - nachdem sie in ihrer Funktion als Weinüberwachungsbehörde oder von anderer Seite über Verstöße gegen das Weinrecht in Kenntnis gesetzt worden sei - weitere Maßnahmen, wozu auch eine Unterrichtung eines Händlers gerechnet werden könne, für erforderlich, so handele sie nach alledem aus eigener Zuständigkeit.

Die Klägerin sei auch aktiv legitimiert. In dem Schreiben des Chemischen Untersuchungsamtes vom 23. Dezember 1997 liege eine Äußerung, welche sich zum Nachteil des Herstellers auswirke. Die Weiterleitung des Schreibens des Chemischen Untersuchungsamtes durch die Beklagte an die Firma L. sei rechtswidrig gewesen. Zwar sei die Beklagte grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen, die Firma L. als die von der Überwachungsmaßnahme primär Betroffene über das Ergebnis der Untersuchung der entnommenen Probe zu unterrichten. Dies folge bereits aus dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens, der seinerseits notwendige Folge des Rechtsstaatsprinzips sei. Die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens ergebe sich jedoch daraus, dass sich die Beklagte darauf beschränkt habe, das Schreiben des Chemischen Untersuchungsamtes kommentarlos, d.h. ohne nähere Information über die rechtliche Bedeutung des Untersuchungsergebnisses und über das weitere Verfahren, weiterzuleiten. Damit habe sie ihre gegenüber der Klägerin als einer der Beteiligten eines mehrpoligen besonderen Verwaltungsrechtsverhältnisses bestehende Fürsorgepflicht verletzt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Die Klägerin hätte die von ihr behaupteten Rechte unmittelbar mit einer auf Schadensersatz oder Entschädigung gerichteten - zivilrechtlichen - Leistungsklage verfolgen können. Ebenfalls zu Unrecht habe das Berufungsgericht ihre Passivlegitimation bejaht. Es sei zwar richtig, dass sie im Falle des Bestehens von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit weinrechtlichen Verstößen nach §§ 9 ff. POG zur Ergreifung gebotener Maßnahmen zuständig gewesen wäre; in dieser Funktion sei sie jedoch nicht aufgetreten. Schließlich sei auch keine rechtserhebliche Verletzung von Nebenpflichten aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis ("Weinüberwachungsverhältnis") ersichtlich. Die Weitergabe des Schreibens des Chemischen Untersuchungsamtes sei mit einem einfachen Hinweis vergleichbar, der, anders etwa als eine Warnung, dem Adressaten den eigenen Spielraum zur Entscheidung in vollem Umfang erhalte. Solche Hinweise stellten nach der Rechtsprechung keine grundrechtsrelevanten Eingriffe dar. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht bei der Einbeziehung der Klägerin in das "Weinüberwa- chungsverhältnis" nicht beachtet, dass diese ihr, der Beklagten, weder bekannt noch für sie erkennbar gewesen sei.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die auf den Hilfsantrag der Klägerin erfolgte Feststellung des Berufungsgerichts, die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses des Chemischen Untersuchungsamtes durch die Beklagte an die Firma L. sei rechtswidrig gewesen, verletzt Bundesrecht.

1. Fehl geht allerdings die Rüge der Beklagten, die Feststellungsklage sei unzulässig. Insbesondere steht außer Frage, dass die Klägerin, wie es § 43 Abs. 1 VwGO verlangt, ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung hat. Zu Unrecht meint die Beklagte, letztlich gehe es der Klägerin um einen Schadensersatzanspruch, der unmittelbar in einem Zivilprozess hätte geltend gemacht werden können; sie verkennt, dass die Klägerin ihr Feststellungsinteresse zusätzlich mit einer Wiederholungsgefahr und mit einem Rehabilitationsinteresse begründet hat. Dementsprechend hat das Berufungsgericht sich bei der Bejahung des Feststellungsinteresses auf die bestehende Wiederholungsgefahr gestützt. In der Tat geht es der Klägerin vor allem darum zu verhindern, dass die Beklagte weiterhin Untersuchungsergebnisse aus weinrechtlichen Überwachungsmaßnahmen an die Endverkaufsstellen der Produkte der Klägerin weitergibt. Darüber hinaus hat die Klägerin auch ein berechtigtes Interesse daran, sich von dem Vorwurf, nicht verkehrsfähige weinhaltige Produkte vertrieben zu haben, zu exculpieren, da hierdurch die Geschäftsbeziehung zu der Ladenkette der Firma L. erheblich gestört worden ist.

2. Bundesrecht verletzt das angefochtene Urteil aber mit der Aussage, die Feststellungsklage sei begründet, weil die Beklagte das Schreiben des Chemischen Untersuchungsamtes nicht unkommentiert an die Firma L. hätte weiterleiten dürfen. Das Berufungsgericht sieht darin die Verletzung einer Nebenpflicht aus einem zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Weinüberwachungsverhältnis, aus dem sich eine besondere Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergebe. Dem Bundesrecht lässt sich die hier angenommene Nebenpflicht jedoch nicht entnehmen.

Der Rückgriff des Berufungsgerichts auf vermeintliche Nebenpflichten eines Weinüberwachungsverhältnisses begegnet schon deshalb Bedenken, weil im angefochtenen Urteil zuvor ausgeführt wird, die Kompetenz der Beklagten zur Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses an die Entnahmestelle ergebe sich aus ihrer Stellung als allgemeine Ordnungsbehörde sowie aus ihren Befugnissen nach §§ 9 ff. POG. Hiernach wäre die beanstandete Maßnahme der Beklagten gerade nicht in der Funktion der Weinüberwachungsbehörde erfolgt. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass die vom Berufungsgericht aus §§ 27, 29, 31 WeinG i.V.m. § 42 LBBG hergeleitete Rechtsfigur des mehrpoligen weinrechtlichen Überwachungsverhältnisses jedenfalls keine Grundlage für die Annahme einer "besonderen Fürsorgepflicht" gegenüber Hersteller und Vertreiber von Wein und weinhaltigen Produkten bietet, aus der sich die Verpflichtung zur Kommentierung des weitergeleiteten Untersuchungsergebnisses ergeben könnte.

Auszugehen ist insoweit von der - im Ausgangspunkt auch vom Oberverwaltungsgericht geteilten - Erkenntnis, dass in erster Linie die Stelle, bei der die zu untersuchende Probe entnommen worden ist, einen Anspruch darauf hat, über das Ergebnis der Untersuchung informiert zu werden. Dies ist eine notwendige Folge der Probenahme. Ein Bürger, der einer derartigen Überwachungsmaßnahme ausgesetzt wird, kann verlangen, über die dabei gewonnenen Ergebnisse informiert zu werden. Der Sache nach handelt es sich um eine Verpflichtung aus vorangegangenem Tun.

Es liegt auch auf der Hand, dass die Behörde bei dieser Information auf die berechtigten Belange etwaiger Drittbetroffener Rücksicht zu nehmen hat. Dabei spielt an dieser Stelle noch keine Rolle, welche Informationspflichten möglicherweise gegenüber Drittbetroffenen wie dem Hersteller und dem Vertreiber im Falle von Beanstandungen bestehen. Gegenüber der Entnahmestelle kann das Gebot der Rücksichtnahme jedenfalls nur die Verpflichtung begründen, dass die Information vollständig, korrekt und in sachlicher Form erfolgt, d.h. vor allem unsachliche Wertungen vermeidet (vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <84>). Hiernach ist die in Rede stehende Mitteilung nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung, dass sie selbst keine ordnungsbehördlichen Schritte in Erwägung ziehe, ist aus diesem Gebot hingegen nicht abzuleiten. Dies folgt schon daraus, dass im Zeitpunkt der Mitteilung die Notwendigkeit und Angemessenheit derartiger Schritte häufig noch gar nicht absehbar ist. Ergibt die Untersuchung eine Beanstandung, so setzt die Mitteilung die Verkaufsstelle zunächst einmal selbst in den Stand zu entscheiden, welche Folgerungen aus dem festgestellten Normverstoß zu ziehen sind. Von der Herausnahme des Produkts aus dem Regal, soweit davon noch Bestände vorhanden sind, über den Nachweis der Unrichtigkeit der Untersuchung durch Prüfung der Gegenprobe bis hin zur schlichten Ignorierung besteht eine Vielzahl von Reaktionsmöglichkeiten. Davon hängt wiederum die behördliche Entscheidung über etwa erforderliche hoheitliche Maßnahmen ab. Eine verbindliche Erklärung der Behörde, dass sie gegen einen festgestellten Normverstoß nicht einschreiten werde, kann unter diesen Umständen nicht verlangt werden. Sie wäre auch deshalb letztlich ohne Wert, weil sie den wichtigen Bereich der Verhängung von Bußgeldern wegen Ordnungswidrigkeitenverstoßes mangels Zuständigkeit ohnehin nicht einschließen könnte.

Das Berufungsurteil bezeichnet keine Norm, aus der sich gleichwohl eine Verpflichtung der Beklagten zur Kommentierung des Untersuchungsergebnisses ergeben könnte. Allgemeine Rechtsgrundsätze wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot der Rücksichtnahme geben dafür jedenfalls nichts her.

3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

3.1 Die Klägerin kann sich zur Stützung ihres Begehrens nicht darauf berufen, die Beklagte sei zur Weitergabe des Untersuchungsergebnisses nicht zuständig und daher hierzu auch nicht befugt gewesen. Das Berufungsgericht hat die Zuständigkeit der Beklagten - wie bereits dargelegt - aus Vorschriften des Polizei- und Ordnungsrechts des Landes Rheinland-Pfalz hergeleitet. Es hat angenommen, als allgemeine Ordnungsbehörde sei die Beklagte nach diesen Bestimmungen berechtigt, Maßnahmen zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit, die auch in einer Verletzung weinrechtlicher Vorschriften bestehen könne, zu ergreifen; eine solche Maßnahme könne auch in der Information des Betroffenen über den Rechtsverstoß bestehen. Mit diesen Ausführungen bewegt sich das Berufungsgericht allein im Bereich der Auslegung des Landesrechts. Ein Verstoß gegen Bundesrecht ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Nach § 137 Abs. 1 VwGO sind die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts daher für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.

Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin aufgenommenen Aussage der Beklagten, diese habe bei der Weiterleitung des Untersuchungsergebnisses nicht von ihren ordnungsbehördlichen Befugnissen Gebrauch machen wollen. Die Frage, ob eine Behörde für eine bestimmte Maßnahme zuständig ist oder nicht, entscheidet sich allein nach der objektiven Rechtslage. Ist danach die Zuständigkeit gegeben, so kommt es auf die Frage, ob die Behörde sich dessen bewusst gewesen ist oder ob sie sich aus anderen Gründen für zuständig erachtet hat, nicht an.

3.2 Dem Feststellungsbegehren kann auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, der Klägerin hätte als Vertreiberin des beanstandeten Produkts vor der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an die Entnahmestelle Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Für die Annahme eines solchen Anhörungsrechts fehlt jede Grundlage.

Es ist schon fraglich, inwieweit in Fällen der vorliegenden Art Hersteller und Vertreiber eines beanstandeten Produkts überhaupt einen Anspruch auf Information über die getroffenen Feststellungen haben. Aus § 28 VwVfG, der ein Anhörungsrecht Beteiligter des Verwaltungsverfahrens statuiert, lässt sich ein solcher Anspruch jedenfalls nicht herleiten, denn die Klägerin war nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens im Sinne dieser Bestimmung. Wer zum Kreis der Beteiligten gehört, ist in § 13 VwVfG festgelegt. Dazu gehörte die Klägerin unstreitig nicht. Insbesondere greift § 13 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG nicht ein, wonach diejenigen Beteiligte sind, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat. Die Beklagte plante keine Inanspruchnahme der Klägerin durch Verwaltungsakt.

Inwieweit das Gebot des fairen Verfahrens eine Ausdehnung dieser Regelung auf die Vornahme von Realakten durch Behörden erfordert und ob es Fälle geben kann, in denen die Auswirkungen der Beanstandung so gravierend sind, dass etwa aus dem Grundrecht auf Berufsfreiheit ein Informationsanspruch von Herstellern und Vertreibern des Produkts zu entnehmen ist, bedarf in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung. Die Klage zielt nämlich auf die Feststellung, dass die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an die Entnahmestelle rechtswidrig gewesen sei. Eine solche Feststellung würde voraussetzen, dass die Klägerin - wie sie auch geltend macht - ein Recht auf vorherige Anhörung gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Derjenige, bei dem eine Probe entnommen worden ist, ist vom Verwaltungshandeln unmittelbar betroffen. Er ist daher auch derjenige, demgegenüber eine primäre Informationspflicht besteht. Die Einbeziehung möglicher Drittbetroffener kann nicht dazu führen, ihnen ein vorrangiges Informations- und Anhörungsrecht einzuräumen.

3.3 Schließlich kann auch der - vom Berufungsgericht keiner weiteren Prüfung unterzogene - Vortrag der Klägerin, das weitergeleitete Untersuchungsergebnis sei unrichtig gewesen, der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an die Entnahmestelle hängt nicht davon ab, ob sich das Untersuchungsergebnis später letztlich als richtig erweist. Das folgt aus dem Wesen der Mitteilung als bloße Informationsmaßnahme gegenüber dem Betroffenen. Das Berufungsgericht hat diese Mitteilung als ordnungsbehördliche Maßnahme qualifiziert. Als solche stellt sie noch keinen Eingriffsakt dar, sondern dient allenfalls dessen Vorbereitung. Sie ist damit vergleichbar der Anhörung nach § 28 VwVfG. Sie bringt zum Ausdruck, dass aus Sicht der Behörde eine Gefahr oder jedenfalls ein Gefahrenverdacht besteht. Zunächst ist es damit Sache des Betroffenen, hierauf zu reagieren. Dieser kann etwa durch die Untersuchung der Gegenprobe der erfolgten Mitteilung die Grundlage entziehen. Ebenso wenig wie eine Anhörung kann daher auch die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses mit der Begründung als rechtswidrig qualifiziert werden, dieses Ergebnis sei unrichtig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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