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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 29.98
Rechtsgebiete: BFG, AO
Vorschriften:
BFG § 9 Abs. 1 und 2 | |
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 |
Die vertraglich vereinbarte Möglichkeit eines Darlehensgebers, die Übertragung des Betriebs des Darlehensnehmers einschließlich des Betriebsgrundstücks gegen Zahlung eines Kaufpreises verlangen zu können, begründet kein "wirtschaftliches Eigentum" im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Urteil des 3. Senats vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 29.98 -
I. VG Stuttgart vom 07.07.1998 - Az.: VG 6 K 47/96 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 20. Mai 1999
Riebe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren als Erben ihres Vaters Johannes A. die Feststellung eines Vermögensschadens nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz - BFG - wegen der Zerstörung eines Betriebsgrundstücks in Dresden durch Bomben im Februar 1945.
Im Jahre 1938 hatte Erich M. das Betriebsgrundstück mit Tankstelle und Garagen erworben. Er wurde als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Durch Vertrag vom 24. März 1938 verpflichteten sich A. und S., M. zur Zahlung des Kaufpreises und als Betriebskapital jeweils ein Darlehen von 50 000 RM zur Verfügung zu stellen. Die Darlehen waren mit 6 % jährlich zu verzinsen. M. selbst verpflichtete sich, 5 000 RM für das unter der Firma "Lindengarage E. M." zu betreibende Geschäft aufzubringen. Ihm sollten 25 % des jährlichen Reingewinns, den beiden Darlehensgebern je 37,5 % zustehen. Er sollte selbständig handeln und alleiniger Geschäftsführer sein, verpflichtete sich aber, die Kopfzahl des Personals nicht zu vergrößern. Änderungen des Geschäftsumfangs bedurften der Zustimmung der beiden anderen Vertragspartner. A. und S. hatten das Recht, jederzeit die Gründung einer Gesellschaft zu verlangen, deren Rechtsnatur ihrer Wahl überlassen war. M. war außerdem verpflichtet, auf Verlangen innerhalb von zehn Jahren das Grundstück einschließlich der Firma zum Preis von 200 000 RM unter Anrechnung der Darlehen auf die Darlehensgeber zu übertragen. In einer Zusatzvereinbarung vom selben Tage verpflichteten sich A. und S., M. zu beraten und zu unterstützen, als ob es sich um ihr eigenes Unternehmen handele. Ein etwaiger Verlust sollte im Verhältnis 1 zu 10 zu 10 aufgeteilt werden. S. versprach außerdem, ein weiteres Darlehen in Höhe von 50 000 RM zu gewähren.
Nach dem Krieg führte M. das Unternehmen weiter, bis er 1976 das Eigentum am Grundstück zugunsten der Stadt Dresden aufgab.
A. verstarb im Jahre 1960 und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Nach deren Tod ging das Erbe 1973 auf die Kläger über.
Ende 1971 hatte Frau A. den Antrag gestellt, einen Kriegssachschaden an dem Betriebsgrundstück festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, A. und S. seien Miteigentümer des zerstörten Grundstücks gewesen.
Der Antrag wurde abgelehnt, die Beschwerde durch den Beschwerdeausschuß für Lastenausgleich des Regierungspräsidiums Stuttgart zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die beiden Darlehensgeber seien weder Bucheigentümer noch wirtschaftliche Eigentümer gewesen. Insbesondere habe kein Treuhandverhältnis mit M. vorgelegen. Der Vortrag, die beiden Darlehensgeber hätten politische Verfolgung befürchten müssen, sei erstmals im Beschwerdeverfahren aufgetaucht, ohne glaubhaft gemacht worden zu sein. Gegen eine Verfolgungsfurcht spreche, daß die beiden Darlehensgeber zwar nicht als Eigentümer, jedoch als Hypothekengläubiger im Grundbuch genannt worden seien.
Mit ihrer Klage haben die Kläger die Auffassung vertreten, die beiden Darlehensgeber seien bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Mitunternehmer anzusehen. Die Zusammenschau aller Vertragsbestimmungen ergebe, daß es sich um eine Innengesellschaft in Form einer atypischen stillen Gesellschaft zur Bewirtschaftung der Lindengarage gehandelt habe. Die beiden Treugeber seien als wirtschaftliche Mitinhaber anzusehen; M. habe eine Treuhänderstellung gegenüber den beiden Innengesellschaftern wahrgenommen.
Mit Urteil vom 7. Juli 1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung der Bescheide und Verpflichtung zur Feststellung eines Kriegssachschadens abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Voraussetzung für den Anspruch der Kläger sei, daß A. unmittelbar Geschädigter im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BFG / § 229 Abs. 2 LAG sei. Alleiniger Inhaber des Betriebes der Lindengarage und Eigentümer des Betriebsgrundstücks sei M. gewesen. Nur er sei als Betriebsinhaber nach den Abmachungen im Vertrag vom 24. März 1938 in Erscheinung getreten. Entgegen der Auffassung des Klägers könne der Betrieb A. und S. auch nicht nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AO zugerechnet werden. Zwar dürfte es sich bei den in Form einer Darlehensvereinbarung gekleideten Rechtsbeziehungen zu M. bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um die Vereinbarung einer stillen Gesellschaft gehandelt haben. Der an einer derartigen Gesellschaft beteiligte stille Gesellschafter sei aber nicht wirtschaftlicher Miteigentümer des Betriebsvermögens.
Selbst wenn man nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom Vorliegen einer sogenannten atypischen stillen Gesellschaft ausgehe, führe das nicht zur Anerkennung einer Mitunternehmerschaft. Allerdings seien Fälle denkbar, in denen bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch bei einer Innengesellschaft angenommen werden könne, daß die Gesellschafter unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft wie im Falle der Außengesellschaft beteiligt seien. Das könne aber nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anerkannt werden, die hier nicht vorlägen.
Entgegen der Auffassung der Kläger könne wirtschaftliches Eigentum des Erblassers auch nicht in der Form einer Treugeberschaft (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO) angenommen werden. Ein Treuhandverhältnis setze Abmachungen und tatsächliche Beziehungen voraus, aus denen sich ein Handeln im fremden Interesse und die Abhängigkeit des Treuhänders von der Weisung des Treugebers eindeutig ergäben. Außerdem müsse sich bei Durchführung der Treuhandabrede eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen nachvollziehen lassen. An dieser erforderlichen Trennung der Vermögensmassen fehle es jedenfalls.
Die Kläger haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und begründen sie mit materiellrechtlichen und verfahrensmäßigen Mängeln des angefochtenen Urteils:
Das Urteil verletze die §§ 9 und 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BFG in Verbindung mit § 229 Abs. 2 LAG und in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AO, weil es Voraussetzungen und Anwendungsbereich des "wirtschaftlichen Eigentums" verkenne. Nach dem Vertrag vom 24. März 1938 sei zwischen den Vertragsparteien eine atypische stille Gesellschaft zustande gekommen. Das angefochtene Urteil lege sich zwischen stiller Gesellschaft und atypischer stiller Gesellschaft nicht fest, weil es diese Unterscheidung für irrelevant halte. Dafür gebe es aber keine ausreichende Begründung. Selbst wenn man sich dieser Kritik nicht anschließe, lägen jedenfalls Ausnahmegründe vor ("atypische" atypische stille Gesellschaft), die im konkreten Fall zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums des Erblassers zwängen. Das ergebe sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Annahme von Eigenbesitz verkannt und schließlich zu Unrecht die Annahme eines Treuhandverhältnisses abgelehnt. Die Einlagen der Gesellschafter seien in das Betriebsvermögen gewandert und damit vom Privatvermögen getrennt gewesen.
Verfahrensfehlerhaft sei, daß das Verwaltungsgericht den Inhalt des Vertrages vom 24. März 1938 nicht ausreichend gewürdigt und den eingereichten Schriftverkehr aus den Jahren 1946 bis 1957 unberücksichtigt gelassen habe. Der Umstand, daß das Verwaltungsgericht den Anregungen über eine weitere Aufklärung der Verfolgung des Erblassers durch das nationalsozialistische System nicht weiter nachgegangen sei, sei zudem ein Verstoß gegen § 86 VwGO.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1995 sowie den Beschwerdebeschluß des Regierungspräsidiums Stuttgart - Beschwerdeausschuß für Lastenausgleich - vom 5. Dezember 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger einen Kriegssachschaden an dem Grundstück Lindengasse 8 - 12 in Dresden in Höhe eines Anteils von 47,5 v.H. nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger einen Anspruch auf Schadensfeststellung nach § 12 BFG nur geltend machen können, wenn A., dessen Erben sie sind, als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des durch Kriegseinwirkung beschädigten Betriebsgrundstücks der Firma Lindengarage E. M. anzuerkennen ist. Diese Anerkennung setzt voraus, daß A. im Schadenszeitpunkt Miteigentümer des zerstörten Wirtschaftsgutes gewesen ist oder ihm dieses Wirtschaftsgut als wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 AO mit einem bestimmten Anteil zuzurechnen war.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
1. Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Feststellungsbegehrens der Kläger ist § 9 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG - vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1897). Auf das mit der Antragstellung 1971 begonnene Verfahren ist das inzwischen aufgehobene Gesetz weiter anwendbar (Art. 3 a Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 24. Juli 1992, BGBl I S. 1398, 1394). Die Bestimmungen erfassen die Kriegssachschäden im Sinne des § 13 LAG, die nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes vom 1. Oktober 1969 (BGBl I S. 1885) festgestellt werden könnten, wenn sie im Bereich der damaligen Bundesrepublik eingetreten wären (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BFG).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFG ist grundsätzlich derjenige unmittelbar Geschädigter, der im Zeitpunkt des Schadenseintritts Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des zerstörten Wirtschaftsgutes war. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war Eigentümer des Betriebsgrundstücks, dessen Zuordnung hier im Streit ist, einzig M. - also nicht der Erblasser der Kläger. M. allein hatte das Grundstück erworben und war als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
2. Nach § 9 Abs. 2 BFG ist anstelle des formalrechtlichen Eigentümers oder Rechtsinhabers der wirtschaftliche Eigentümer unmittelbar Geschädigter, dessen Vermögen das Wirtschaftsgut bei Anwendung des § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen wäre. Eine derartige Zurechnung käme hier bei besonderer tatsächlicher Herrschaftsausübung über das Betriebsvermögen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), bei Vorliegen eines Treuhandverhältnisses (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO) oder Eigenbesitz (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO) in Betracht. Die Kläger meinen, A. und S. seien die wahren Herren des Betriebs gewesen. Schon nach dem Inhalt des mit M. geschlossenen Vertrages vom 24. März 1938 seien die Voraussetzungen wirtschaftlichen Eigentums im Sinne der in das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz einbezogenen steuerrechtlichen Bestimmungen erfüllt. Das angefochtene Urteil ist dem zu Recht nicht gefolgt.
a) § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO setzt voraus, daß ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Die Vorschrift verlangt mithin die Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch einen anderen als den zivilrechtlichen Berechtigten und dessen dauerhaften Ausschluß von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall (vgl. Tipke-Kruse, AO, § 39 Rn. 11 S. 55). Dabei ist vorliegend auf die Situation im Schadenszeitpunkt abzustellen, denn die Feststellung eines Schadens zugunsten der Kläger kommt nur in Betracht, wenn das Betriebsgrundstück bei Eintritt des Bombenschadens - anteilig - ihrem Rechtsvorgänger A. zuzurechnen war.
Auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist für eine Zurechnung des Grundstücks zum Vermögen von A. und S. im Februar 1945 kein Raum. Der auch von den Klägern zur Grundlage ihrer Argumentation gemachte Vertrag vom 24. März 1938 bestimmte ausdrücklich, daß M. die Geschäfte der unter seinem Namen betriebenen Firma selbständig und allein führe. M. war danach nicht nur nicht von der Einwirkung auf das Betriebsvermögen ausgeschlossen; der Vertrag bestätigte vielmehr eindeutig seine Herrschaftsmacht über dieses Vermögen. Daran kann die vereinbarte Zustimmungsbedürftigkeit etwaiger Veränderungen des Geschäftsumfangs oder einer Aufstockung des Personals nichts ändern. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, handelt es sich dabei um Einschränkungen der Handlungsfreiheit, nicht aber um den in § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO vorausgesetzten Übergang der Herrschaftsmacht auf einen Dritten.
Ein solcher Übergang ergab sich auch nicht aus der Vertragsklausel, A. und S. könnten jederzeit innerhalb von 10 Jahren die Auflassung des Grundstücks einschließlich der Firma an sich verlangen. Die bloße Möglichkeit, künftig eine Übertragung des Grundstücks herbeizuführen, veränderte die tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht. Allerdings ist anerkannt, daß das Recht, einen - beispielsweise verschenkten - Vermögensgegenstand jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückfordern zu können, die Zurechnung zum Vermögen des Forderungsberechtigten rechtfertigen kann, weil der formal Berechtigte sich unter der ständigen Drohung des Verlustes dessen Anordnungen und Wünschen zu fügen gezwungen ist (vgl. BFH, BStBl II 1994 S. 645; Tipke-Kruse, AO, § 39 Rn. 11; Koch-Scholtz, AO, § 39 Rn. 7/1). Damit ist die vorliegende Vertragsgestaltung jedoch nicht zu vergleichen. Schon die Tatsache, daß M. neben seiner Geschäftsführervergütung ein weit über seinen Kapitaleinsatz hinausgehender Gewinnanteil zustand, zeigt, daß die Beteiligten ein großes Interesse hatten, seine Beteiligung an der Firma zu sichern. Es kommt hinzu, daß die Übernahme nur gegen Zahlung eines Kaufpreises von 200 000 RM möglich war; dies war das Doppelte der Darlehenseinlagen von A. und S. Die Entscheidung, von dieser Option Gebrauch zu machen, setzte gründliche wirtschaftliche Überlegungen voraus. Von einer schutzlosen Auslieferung von M. an die willkürliche Entscheidungsmacht von A. und S. kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Übertragungspflicht nur in einem privatschriftlichen Vertrag vereinbart war, so daß die Durchsetzungsmöglichkeit wegen der Formvorschrift des § 313 BGB mehr als zweifelhaft war.
Der Vortrag der Kläger, A. und S. hätten das Vertragsverhältnis mit M. aus Furcht vor politischer Verfolgung in der geschehenen Weise ausgestaltet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO stellt allein darauf ab, wem im maßgebenden Zeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über das fragliche Wirtschaftsgut zustand oder zusteht. Aus welchen Gründen gegebenenfalls die zivilrechtliche Berechtigung und die tatsächliche Herrschaftsmacht auseinanderfallen, spielt dabei keine Rolle. Ebensowenig ist umgekehrt von Belang, aus welchen Gründen mehrere Beteiligte eine Vertragsgestaltung wählen, bei der es bei der den Regelfall bildenden Zurechnung des Wirtschaftsgutes zum Eigentümer nach § 39 Abs. 1 AO bleibt. Das Verwaltungsgericht ist daher den angeblichen Motiven von A., S. und M. beim Vertragsschluß zu Recht nicht nachgegangen.
b) Die Kläger können die Zurechnung des zerstörten Grundstücks auch nicht nach der ersten Alternative des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO verlangen. Zwischen A. und S. einerseits und M. andererseits bestand kein Treuhandverhältnis. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, daß der Treuhänder zwar im Außenverhältnis frei über ein Wirtschaftsgut verfügen kann, im Innenverhältnis aber schuldrechtlich den Entscheidungen des Treugebers unterworfen ist. Es muß sich eindeutig ergeben, daß die mit der rechtlichen Eigentümerstellung verbundene Verfügungsmacht im Innenverhältnis so eingeschränkt ist, daß das rechtliche Eigentum eine "leere Hülle" bleibt. Wesentliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und die Verpflichtung, das Eigentum jederzeit zurückzuübertragen (vgl. Tipke-Kruse, AO, § 39 Rn. 16; Koch-Scholtz, AO, § 39 Rn. 10 jeweils m.w.N.).
Diese Anforderungen erfüllt das Vertragsverhältnis der Genannten nicht. Wie zuvor bereits ausgeführt unterlag M. bei der Geschäftsführung prinzipiell nicht den Weisungen der anderen Beteiligten. Er war auch nicht ohne weiteres zur Grundstücksübertragung verpflichtet.
Das Ergebnis ändert sich nicht, wenn man als Treugeber - wie von den Klägern in der Vorinstanz vertreten - eine aus drei Beteiligten, nämlich A., S. und M. bestehende Gesellschaft in Erwägung zieht. Der Bundesfinanzhof hat zu Recht ausgesprochen, daß die gesellschaftsrechtliche Verbindung zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks nicht mit den einen Treuhandvertrag wesentlich kennzeichnenden Kriterien der Weisungsgebundenheit des Treuhänders und der Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treuguts in Einklang zu bringen ist (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - VIII R 51.84 - BStBl II 1992 S. 512, 517). Das schließt es aus, M. als Treuhänder einer - rechtlich wie auch immer einzuordnenden - Gesellschaft anzusehen, deren Mitglied er gleichzeitig sein soll.
c) Auch die Berufung der Kläger auf den in § 39 Abs. 2 Satz 2 letzte Alternative AO genannten Eigenbesitz als Grundlage für wirtschaftliches Eigentum führt nicht zum Erfolg. Unmittelbaren Besitz am Betriebsgrundstück hatte der Betriebsinhaber M. Ein Besitzmittelungsverhältnis als Voraussetzung mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB) ist vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler nicht festgestellt worden. Daß die Innengesellschafter A. und S. kraft ihres überwiegenden finanziellen Engagements sich als Eigenbesitzer fühlen mochten, reicht nicht aus; denn auch die steuerrechtlich gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise erfordert äußerlich erkennbare objektive Umstände, um wirtschaftliches Eigentum aufgrund Eigenbesitzes anzunehmen (vgl. Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG 3 C 28.72 - ZLA 1974, 71 f.).
3. Zu Unrecht rügen die Kläger, die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien fehlerhaft zustande gekommen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, den die Kläger in diesem Zusammenhang anführen, ist offenkundig nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen, ohne Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze zu verletzen.
Die sinngemäß erhobene Gehörsrüge ist ebenfalls unbegründet. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Verwaltungsgericht die Vertragsabsprachen umfassend in den Blick genommen. Das zeigt die allgemeine Erwähnung "gewisser Beschränkungen" verbunden mit der konkreten Benennung einzelner dieser Beschränkungen. Auch die Nichterwähnung des Schriftwechsels zwischen den Vertragspartnern aus den Jahren 1946 bis 1958 bedeutet keine Versagung des rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht brauchte sich damit nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, weil die Unergiebigkeit für die hier allein relevante Situation im Schadenszeitpunkt offenkundig war. Abgesehen davon, daß der Schriftwechsel unter völlig veränderten politischen, wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen stattfand, blieb er folgenlos. Nach dem eigenen Vortrag der Kläger hat M. nach dem Krieg das Geschäft allein weiterbetrieben, bis er 1976 auf das Eigentum am Grundstück zugunsten der Stadt Dresden verzichtete.
Die Kosten der Entscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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