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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.05.2001
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 34.00
Rechtsgebiete: BÄO, ÄAppO


Vorschriften:

BÄO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
BÄO § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BÄO § 10 Abs. 4
BÄO § 14 a Abs. 4
ÄAppO § 20 Abs. 1
Leitsatz:

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Arzt im Praktikum kann nicht mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller hätte zu der von ihm bestandenen ärztlichen Prüfung bzw. zu der ihr durch § 14 Abs. 4 BÄO gleichgestellten Hochschulprüfung im Beitrittsgebiet nicht zugelassen werden dürfen.

Urteil des 3. Senats vom 9. Mai 2001 - BVerwG 3 C 34.00 -

I. VG Halle vom 27.05.1997 - Az.: VG 1 A 356/94 - II. OVG Magdeburg vom 20.04.2000 - Az.: OVG A 2 S 376/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 34.00 OVG A 2 S 376/97

Verkündet am 9. Mai 2001

Dallügge Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. April 2000 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Gründe:

I.

Der im Jahre 1960 geborene Kläger nahm 1984 das Medizinstudium in Tübingen auf und legte dort 1987 erfolgreich die ärztliche Vorprüfung (Physikum) ab. Nach Fortsetzung des Studiums in Nordrhein-Westfalen unterzog er sich dreimal - zuletzt im Frühjahr 1990 - ohne Erfolg dem ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung.

Aufgrund einer schriftlichen Bewerbung und eines Vorstellungsgesprächs wurde der Kläger am 1. September 1990 bei der Medizinischen Akademie Magdeburg - jetzt Otto-von-Guericke-Universität - für das III. Studienjahr/5. Fachsemester (erstes klinisches Semester) immatrikuliert. Im Januar 1991 wies das Institut für Medizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz die Medizinische Akademie Magdeburg auf die erfolglosen Prüfungsversuche hin. Mit Bescheid vom 29. März 1993 widerrief die Medizinische Akademie Magdeburg daraufhin die Immatrikulation des Klägers mit Wirkung zum 31. März 1993 und sprach hilfsweise die Exmatrikulation aus. Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Magdeburg durch Urteil vom 8. Februar 1994 die Bescheide auf mit der Begründung, die erfolglosen Prüfungsversuche im alten Bundesgebiet stünden der Fortsetzung und dem Abschluss des Studiums in den neuen Bundesländern nach dem insoweit fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht entgegen.

Nach erfolgreichem Abschluss aller Prüfungen und Ableistung des so genannten Praktischen Jahrs erteilte die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg dem Kläger am 8. September 1994 das Zeugnis über den Hochschulabschluss in der Grundstudienrichtung Medizin mit dem Gesamtprädikat "gut".

Den Antrag des Klägers, ihm eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum zu erteilen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. Oktober 1994 ab, weil der Kläger den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach drei erfolglosen Versuchen endgültig nicht bestanden habe und eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 19. November 1994 zurück.

Der Kläger hat Klage auf Aufhebung dieser Bescheide und auf Verpflichtung des Beklagten erhoben, ihm die Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum zu erteilen. Er hat geltend gemacht, aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg stehe fest, dass er zur Fortsetzung des Studiums und zur Ablegung der Prüfung berechtigt gewesen sei. Er erfülle sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der erstrebten Erlaubnis.

Der Beklagte hat seine Weigerung damit begründet, nach dem dreimaligen Misserfolg im ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung schließe § 20 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) jede weitere Wiederholung sowohl in den alten wie in den neuen Bundesländern aus.

Durch Urteil vom 27. Mai 1997 hat das Verwaltungsgericht Halle der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, nach § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung (BÄO) habe der Kläger einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Dies setze voraus, dass die ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO bestanden worden sei. Das sei hier der Fall. Der erfolgreiche Studienabschluss im Fach Medizin nach den Vorschriften des Rechts der ehemaligen DDR stehe gemäß § 14 a Abs. 4 Satz 2 BÄO in der Fassung des Einigungsvertrages einem Abschluss des Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung gleich. Der Kläger sei auch berechtigt gewesen, sein Medizinstudium nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu absolvieren. Dies stehe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg auch zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits fest. Selbst wenn man eine Rechtskraftbindung des Beklagten verneine, habe der Kläger gemäß § 14 a Abs. 4 Satz 1 BÄO sein Medizinstudium in den neuen Bundesländern nach den bis zum Beitritt geltenden Vorschriften fortsetzen und beenden dürfen. Diese hätten die Berücksichtigung von Prüfungsfehlversuchen in den alten Bundesländern nicht vorgesehen. § 20 Abs. 1 ÄAppO sei insoweit nicht anwendbar.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt diese Entscheidung durch Urteil vom 20. April 2000 geändert und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO. Soweit diese Bestimmung auf das "Bestanden-Haben" der ärztlichen Prüfung i.S. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO abstelle, sei damit nicht der rein faktische erfolgreiche Abschluss gemeint, sondern nur eine solche Prüfung, die am Tage ihrer Ableistung auch rechtlich zulässig gewesen sei und deshalb vor der geltenden Rechtsordnung als Stufe zur Approbation Bestand haben müsse. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.

Maßgeblich sei insoweit allerdings nicht § 20 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO; denn diese Bestimmung habe nicht für Prüfungen gegolten, die übergangsweise nach dem Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer auf der Grundlage des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsrechts der DDR abgelegt worden seien. Bei einer Auslegung des § 14 a Abs. 4 BÄO "aus dem Geist des Einigungsvertrages" ergebe sich aber, dass einem in den alten Bundesländern endgültig gescheiterten Bewerber durch § 14 a Abs. 4 BÄO nicht entgegen § 20 ÄAppO ein unbelasteter Neuanfang in den neuen Bundesländern habe eröffnet werden sollen. Während in der alten Bundesrepublik das mehrfache Scheitern nach § 20 ÄAppO zum endgültigen Ausschluss von der Prüfung geführt habe, habe in der Deutschen Demokratischen Republik § 37 der Prüfungsordnung ebenfalls die grundsätzliche Beschränkung auf zwei Wiederholungsprüfungen angeordnet. Der Einigungsvertrag habe daher bei der Einfügung des § 14 a Abs. 4 BÄO insoweit vom Bestehen einer homogenen Rechtslage ausgehen können. Sinn und Zweck dieser Regelung sei es daher nur gewesen, nach dem Recht der DDR bestehende Rechtspositionen zu erhalten; dagegen sei es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die sich aus § 20 Abs. 1 ÄAppO ergebende Schranke für eine Fortsetzung des Studiums zu beseitigen.

Während des Rechtsstreits ist dem Kläger aufgrund einstweiliger gerichtlicher Anordnung eine vorläufige Erlaubnis zur Tätigkeit als Arzt im Praktikum erteilt worden; er hat diese Tätigkeit bis zum 16. August 1996 abgeleistet. Seither ist er aufgrund einer - ebenfalls nach gerichtlicher Anordnung erteilten - vorläufigen Approbation als Arzt tätig. Die Bezirksärztekammer Trier hat ihm am 22. Dezember 1999 die Anerkennung als Facharzt für Allgemeinmedizin erteilt. Außerdem verfügt er über den Fachkundenachweis für den Einsatz im Rettungsdienst sowie verschiedene weitere Fachkundenachweise. Den Antrag des Klägers auf endgültige Approbation lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 4. September 1996 ab. Diese Entscheidung ist Gegenstand eines noch beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Rechtsstreits.

Gegen das die Klage auf Erteilung der Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum abweisende Berufungsurteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, bei der Entscheidung über die begehrte Erlaubnis sei es dem Beklagten verwehrt, die Rechtmäßigkeit der erfolgten Prüfung in Frage zu stellen. § 10 Abs. 4 BÄO verlange lediglich, dass die Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO bestanden worden sei. Die Bestandskraft der insoweit von der dafür zuständigen Stelle getroffenen Entscheidung binde die Behörden im weiteren Verfahren für die Erlangung der Approbation.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit gleichfalls für zutreffend. Dazu trägt er vor, die Gleichstellung des erfolgreichen Studienabschlusses mit dem Abschluss des Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung gemäß § 14 a Abs. 4 Satz 2 BÄO komme nur in Betracht, wenn das vorangegangene Studium ordnungsgemäß absolviert worden sei. Das sei hier nicht der Fall, weil dem Kläger die bis zur erfolgreichen ärztlichen Vorprüfung erbrachten Studienleistungen angerechnet worden seien.

II.

Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Tätigkeit als Arzt im Praktikum, verletzt Bundesrecht. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils.

Als Rechtsgrundlage für das Klagebegehren zieht das Berufungsgericht zu Unrecht unmittelbar § 10 Abs. 4 BÄO heran. Die Bestimmung setzt voraus, dass der Bewerber "die ärztliche Prüfung" nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO bestanden hat. Die ärztliche Prüfung in diesem Sinne ist die Prüfung, die die Bundesärzteordnung in Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte vorsieht. Diese Prüfung hat der Kläger unstreitig nicht absolviert. Er hat stattdessen die Ausbildung nach den zuvor im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen.

Unmittelbare Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist daher § 14 a Abs. 4 Satz 3 BÄO in der Fassung des Einigungsvertrags (BGBl II 1990 S. 889 ff., 1076 <Anl. I Kap. X Sachgeb. D Abschn. II Nr. 1 Buchst. h>). Danach erhalten "Inhaber eines entsprechenden Nachweises" auf Antrag eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4 BÄO. Diese Vorschrift nimmt mit der Forderung des entsprechenden Nachweises Bezug auf den vorangehenden Satz, wonach der erfolgreiche Studienabschluss dem Abschluss des Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gleichsteht. Der erfolgreiche Studienabschluss war seinerseits von Studierenden der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Medizinstudium an Universitäten oder medizinischen Akademien im Beitrittsgebiet fortsetzten, nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften abzulegen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass dem Kläger die Erlaubnis zur Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 10 Abs. 4 BÄO zu erteilen ist, wenn er Inhaber eines Nachweises über den erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums im Beitrittsgebiet nach den für dieses Gebiet im Beitrittszeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften ist. Geht man von dieser Voraussetzung aus, so liegt das Ergebnis auf der Hand: Der Kläger verfügt über ein Zeugnis der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg über den erfolgreichen Hochschulabschluss im Fach Medizin. Er erfüllt damit die einzige Voraussetzung des § 14 a Abs. 4 Satz 3 BÄO für die Erteilung der streitigen Erlaubnis. Weitere Voraussetzungen stellt das Gesetz nicht auf.

Gleichwohl meint die Vorinstanz, die Erlaubnis sei zu versagen, weil der Kläger im Beitrittsgebiet nicht zum Studienabschluss hätte zugelassen werden dürfen; der von ihr herangezogene § 10 Abs. 4 BÄO meine mit dem Erfordernis der "bestandenen ärztlichen Prüfung" nur eine Prüfung, die am Tage ihrer Ableistung rechtlich zulässig gewesen sei. Angesichts der Parallelität der Regelungen ist davon auszugehen, dass das Gericht die entsprechende Einschränkung beim Nachweis des erfolgreichen Studienabschlusses im Sinne des § 14 a Abs. 4 Satz 3 BÄO ebenfalls vornehmen würde. Dabei räumt es ein, dass sich die Unzulässigkeit der Prüfung weder aus § 20 Abs. 1 ÄAppO ergibt, der nach § 14 a Abs. 4 Satz 1 BÄO auf das Studium des Klägers im Beitrittsgebiet keine Anwendung findet, noch aus § 37 der Prüfungsordnung der DDR, der nur den Umgang mit Prüfungsfehlversuchen im Beitrittsgebiet zum Gegenstand hat. Stattdessen soll der Geist des Einigungsvertrags die Unzulässigkeit der Prüfung des Klägers im Beitrittsgebiet begründen.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger zu Recht die Fortsetzung und der Abschluss des Medizinstudiums im Beitrittsgebiet gestattet worden sind. Darauf kommt es hier nicht an. Anders als in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Beschluss des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 1992 (BVerwG 6 B 51.92) ist vorliegend nämlich nicht die Exmatrikulation Gegenstand des Rechtsstreits. Hier geht es vielmehr darum, ob die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO zuständige Behörde einer erfolgreich abgelegten und für bestanden erklärten ärztlichen Prüfung bzw. der dieser gleichgestellten Hochschulprüfung die Anerkennung versagen darf mit der Begründung, der Bewerber hätte nicht zur Prüfung zugelassen werden dürfen. Das ist eindeutig zu verneinen.

Die Entscheidung über die Zulassung zu einer staatlichen Prüfung und die Entscheidung über das Bestehen dieser Prüfung sind Verwaltungsakte. Sie werden von der dafür zuständigen Behörde erlassen und erwachsen in Bestandskraft. Dabei liegt auf der Hand, dass Prüfungsentscheidungen gegenüber jedermann und vor allem gegenüber jeder Behörde verbindlich sind. Hat die zuständige Behörde eine Prüfung für bestanden erklärt, so kann eine andere Behörde nicht geltend machen, in Wahrheit weise der Geprüfte die erforderliche Qualifikation nicht auf. Bei dem umgekehrten Ergebnis käme niemand auf die Idee, trotz bestandskräftiger Entscheidung der zuständigen Behörde über das Nichtbestehen eine Prüfung als bestanden zu behandeln. Wieso es bei einer für bestanden erklärten Prüfung umgekehrt sein soll, ist nicht einzusehen.

Eine andere Sicht wäre zum einen dann angezeigt, wenn das Gesetz der für die Erteilung der streitigen Erlaubnis zuständigen Behörde auch die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens aufgetragen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. § 14 a Abs. 4 Satz 3 BÄO knüpft den Anspruch auf die Erlaubnis unmissverständlich an die Vorlage des Nachweises über den erfolgreichen Studienabschluss. Entsprechend setzt § 10 Abs. 4 BÄO das Bestehen der ärztlichen Prüfung voraus. Von einer Kompetenz der Erlaubnisbehörde, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu überprüfen, ist nicht die Rede.

Eine andere Sicht wäre zum anderen dann geboten, wenn die Entscheidung über den erfolgreichen Studienabschluss nach § 44 VwVfG nichtig und damit unwirksam wäre. Auch davon kann jedoch keine Rede sein. § 44 Abs. 1 VwVfG verlangt einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler. Selbst wenn man der - keineswegs unproblematischen - Auffassung des Berufungsgerichts folgt, dass der Kläger nicht zur Prüfung im Beitrittsgebiet hätte zugelassen werden dürfen, zeigen schon die Mühen der dafür verwandten Argumentation mit dem Rückgriff auf den Geist des Einigungsvertrags trotz entgegenstehenden Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen, dass jedenfalls von einer offenkundigen Fehlentscheidung der Universität, die noch dazu durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung gebunden war, nicht die Rede sein kann.

Fehl geht auch der Hinweis des Oberbundesanwalts, dass der Senat in seinem Urteil vom 27. April 1995 (BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180) im Gleichwertigkeitsvergleich nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung abgeleistete Ausbildungsabschnitte nach dem endgültigen Scheitern dieser Ausbildung für nicht berücksichtigungsfähig erklärt hat. Er verkennt, dass der Gesetzgeber in § 14 a Abs. 4 BÄO anders als bei einer im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildung keinen konkreten Gleichwertigkeitsvergleich vorschreibt, sondern selbst eine im Beitrittsgebiet erfolgreich abgeschlossene ärztliche Ausbildung der Ausbildung nach der Bundesärzteordnung für gleichwertig erachtet hat. Im Übrigen hat es der Senat in dem genannten Urteil ausdrücklich für zweifelhaft erklärt, ob bei einer Fortsetzung des Studiums im Ausland nach endgültigem Nichtbestehen der ärztlichen Prüfung auch die durch eine erfolgreiche ärztliche Vorprüfung abgeschlossenen Studienteile bei einem Gleichwertigkeitsvergleich außer Ansatz bleiben müssen (a.a.O. S. 186). Selbst auf der Basis des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO ließe sich diesem Urteil daher im Fall des Klägers kein ungleichwertiger Ausbildungsstand entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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