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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 14.06.2001
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 35.00
Rechtsgebiete: BÄO, ApOÄ


Vorschriften:

BÄO § 3 Abs. 1
BÄO § 3 Abs. 2
ApOÄ § 34 a
ApOÄ § 34 b

Entscheidung wurde am 12.09.2001 korrigiert: Titel durch Stichworte ersetzt
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung für den Beruf des Arztes (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO) setzt voraus, dass eine dem Arzt im Praktikum inhaltlich entsprechende Tätigkeit abgeleistet worden ist; auf die Bezeichnung dieser Tätigkeit als Ausbildung kommt es nicht an.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 35.00 VGH 21 B 92.2660

Verkündet am 14. Juni 2001

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1999 und der Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Juli 1992 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Ärztin zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe:

I.

Die in Ungarn geborene Klägerin studierte vom 8. September 1960 bis zum 10. September 1966 Medizin an der Medizinischen Universität Budapest. Sie schloss das Studium erfolgreich mit Diplom und Erwerb des Doktortitels ab. Vom 1. Oktober 1966 bis zum 31. Dezember 1968 arbeitete sie als "Hilfsärztin" in der Abteilung für Innere Medizin des Städtischen Krankenhauses in C. Ab 1. Januar 1969 arbeitete sie in der Abteilung für Innere Medizin einer Poliklinik in Budapest, zuletzt als Oberärztin und Fachärztin für Innere Medizin.

Im Herbst 1980 reiste die Klägerin in das Bundesgebiet ein; durch Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. Januar 1981 wurde sie als Asylberechtigte anerkannt. Während des Berufungsverfahrens erwarb sie am 12. Mai 1997 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit.

Mit Schreiben vom 10. Februar 1983 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Oberbayern, ihr gemäß § 10 der Bundesärzteordnung - BÄO - eine örtlich und zeitlich unbeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen. Dieser in der Folgezeit regelmäßig wiederholte Antrag blieb ebenso ohne Erfolg wie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Landeshauptstadt München oder den Landkreis München.

Mit Schreiben vom 9. Februar 1989 beantragte die Klägerin, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen. Dazu teilte ihr das Bayerische Staatsministerium des Inneren unter dem 26. April 1989 mit, dass ihr Begehren keinen Erfolg haben könne, da sie als Asylberechtigte nicht deutschen Staatsangehörigen gleichstehe und ihr daher nach § 3 Abs. 1 BÄO die Approbation nicht erteilt werden könne. Ein förmlicher Bescheid erging nicht.

Am 20. April 1989 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Approbation als Ärztin zu erteilen. Dazu hat sie sich auf ihre Asylberechtigung sowie auf einen Einbürgerungsanspruch berufen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. Juli 1992 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Approbationsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BÄO. Sie sei weder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG noch Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften, noch heimatlose Ausländerin. Als Asylberechtigte sei sie deutschen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt.

Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Nach erfolgter Einbürgerung hat sie geltend gemacht, zumindest jetzt erfülle sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation. Insbesondere sei der durch die Ausbildung in Ungarn erworbene Ausbildungsstand dem durch die ärztliche Ausbildung in Deutschland vermittelten Ausbildungsstand gleichwertig. Zwar gebe es in Ungarn nicht den formalen Ausbildungsabschnitt der Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Dies sei jedoch ohne Bedeutung, weil schon die Hochschulausbildung wesentlich stärker als in Deutschland mit praktischen Elementen durchsetzt sei. Darüber hinaus habe die mindestens zweijährige Tätigkeit als Hilfsärztin eine ähnliche Funktion wie die Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Sie sei zwingende Voraussetzung für eine selbständige Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Sie müsse in einem Krankenhaus unter der Weisung und der Verantwortung des jeweiligen Chefarztes abgeleistet werden.

Der Beklagte hat die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin bestritten.

Durch Urteil vom 8. Dezember 1999 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, der durch die Ausbildung in Ungarn erworbene Ausbildungsstand sei mit dem einer Ausbildung nach der Bundesärzteordnung nicht gleichwertig. Zwar stehe aufgrund einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen fest, dass die von der Klägerin absolvierte Hochschulausbildung an der Universität Budapest der deutschen Hochschulausbildung gleichwertig sei. Es fehle aber die in der Bundesärzteordnung als Teil der Ausbildung vorgeschriebene achtzehnmonatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Die Tätigkeit als Hilfsärztin könne keine Berücksichtigung finden, weil schon mit dem Diplom das Recht zur Tätigkeit als Arzt verliehen werde, die Tätigkeit als Hilfsärztin also außerhalb der Ausbildung liege. Die Verpflichtung hierzu diene ausschließlich dem Bestreben Ungarns, die ärztliche Versorgung in weniger populären Orten und Gebieten sicherzustellen, habe aber auf die schon erhaltene Berufsberechtigung keinen Einfluss. Selbst wenn diese Berechtigung noch nicht das Recht zur selbständigen Niederlassung als Arzt umfasse, dazu vielmehr die Ableistung der Hilfsarzttätigkeit in einem Krankenhaus Voraussetzung sei, könne letztere nicht zur offiziellen Mindestausbildungsdauer gerechnet werden. Ohne Belang sei insoweit auch, dass der Hilfsarzt nach der Weisung und unter der Verantwortung des jeweiligen Krankenhauschefarztes tätig werde. Dies sei die normale Folge einer abhängigen Beschäftigung.

Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie macht geltend, die Tätigkeit als Hilfsärztin sei der Tätigkeit als Arzt im Praktikum gleichwertig, da sie inhaltlich durch dieselben Elemente geprägt und ihre Ableistung verpflichtend gewesen sei. Der formale Umstand, dass die Tätigkeit als Arzt im Praktikum noch zur Ausbildung zähle, die Tätigkeit als Hilfsarzt sich dagegen unmittelbar an die Ausbildung anschließe, rechtfertige die Verneinung der Gleichwertigkeit nicht.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung der beantragten Approbation verneint.

1. Unmittelbare Grundlage dieses Anspruchs ist § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1218) und des Art. 45 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477). Danach ist die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die in den Nrn. 1 bis 5 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt. Bezüglich der Nrn. 1 bis 3 ist dies unzweifelhaft der Fall. Ebenso steht außer Frage, dass die in den Nrn. 4 und 5 genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Weder hat die Klägerin nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechs Jahren die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung bestanden (Nr. 4), noch hat sie danach als weiteren Teil der Ausbildung die achtzehnmonatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum aufgrund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 BÄO abgeleistet.

Für diesen Fall bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO, dass die Approbation zu erteilen ist, wenn der Antragsteller eine außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung abgeschlossene Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, enthält diese Regelung drei Voraussetzungen: Zum einen den Erwerb einer abgeschlossenen medizinischen Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung, zum anderen die daraus resultierende Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Lande des Studienabschlusses und schließlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der nach Absolvierung des Ausbildungsganges in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte erreicht wird (vgl. Urteile vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64.90 - BVerwGE 92, 88, 91, vom 27. April 1995 - BVerwG 3 C 23.93 - BVerwGE 98, 180 und vom 29. August 1996 - BVerwG 3 C 19.95 - BVerwGE 102, 44, 45). Die beiden ersten hier aufgezählten Voraussetzungen werden von der Klägerin fraglos erfüllt. Sie hat in Ungarn eine medizinische Ausbildung abgeschlossen und die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Ungarn erworben.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben. Insoweit ist zu unterscheiden zwischen den Ausbildungselementen, die die Bundesärzteordnung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 fordert, und der Ableistung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum, die § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO vorschreibt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Klägerin an der medizinischen Universität Budapest absolvierte wissenschaftliche Ausbildung nach Zeitdauer und Ausbildungsinhalten der Ausbildung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule gleichsteht, so dass insoweit auch die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu bejahen ist. Rechtsfehler sind in Bezug auf diese Feststellungen von den Beteiligten nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes aber deshalb verneint, weil in der Ausbildung der Klägerin ein der Tätigkeit als Arzt im Praktikum entsprechender Abschnitt fehle. Die Berufung der Klägerin auf ihre zweijährige Tätigkeit als Hilfsärztin in einem Krankenhaus hat das Berufungsgericht deshalb als irrelevant erklärt, weil diese Tätigkeit nicht mehr Teil der Ausbildung zur Ärztin gewesen sei; diese sei mit der Erlangung des Doktor-Diploms abgeschlossen gewesen. Grundlage dieser Bewertung ist die Aussage des Senats im Urteil vom 18. Februar 1993 (a.a.O., S. 93 f.), auf Nachschulungen oder andere Ausbildungsgänge, die nicht zu der außerhalb des Geltungsbereichs der Bundesärzteordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs gehören, komme es im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO nicht an. Daraus schließt das Berufungsgericht, die nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung absolvierte Tätigkeit als Hilfsärztin könne bei der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht berücksichtigt werden. Dies wird aber den Besonderheiten des Ausbildungsabschnitts der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht gerecht. Seinerzeit hatte der erkennende Senat zu entscheiden, ob die Tätigkeit des damaligen Klägers als Arzt in abhängiger Stellung nach § 10 BÄO in einer deutschen Klinik die bestehenden Defizite der wissenschaftlichen Hochschulausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO ausgleichen könne. Das ist verneint worden. Hier geht es dagegen um die Bewertung der praktischen Tätigkeit als Arzt in abhängiger Stellung im Vergleich mit der Tätigkeit als Arzt im Praktikum. Bei diesem Vergleich verbietet sich das bloße Abstellen auf das formale Kriterium der Bezeichnung der Tätigkeit als Teil der Ausbildung. Entscheidend ist vielmehr, ob die zu beurteilende Tätigkeit im Ausland qualitativ der Tätigkeit als Arzt im Praktikum gleichsteht.

Dies folgt aus dem Ziel der Qualitätssicherung, das mit dem Merkmal der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes verfolgt wird. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach objektiven Umständen zu bemessen ist; zugleich hat er ausgesprochen, dass insoweit der Ausbildungsstand maßgeblich ist, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsganges ergibt (vgl. Urteil vom 29. August 1996, a.a.O., S. 47). Die hiernach gebotene Bewertung nach objektiven Umständen gebietet es, auch die Frage, was Teil der zu berücksichtigenden Ausbildung ist, nach materiellen Kriterien zu beantworten.

Es ist eine Besonderheit des deutschen Rechts, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ausdrücklich noch als Teil der Ausbildung zu bezeichnen, obwohl sie bereits Wahrnehmung der ärztlichen Tätigkeit ist. Bei der Frage der Gleichwertigkeit einer im Ausland erfolgten Ausbildung erscheint es nicht sachgerecht, entscheidend auf eine solche formale Zuordnung abzustellen. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob der im Ausland absolvierte Werdegang zu demselben Ausbildungsstand führt wie eine im Inland absolvierte Ausbildung. Gerade die Tätigkeit als Arzt unter der Anleitung und Verantwortung eines approbierten Arztes muss nach ihrem materiellen Gehalt und nicht danach bewertet werden, ob der Gesetzgeber sie mit dem Etikett "Ausbildung" versehen hat. Das folgt auch aus § 34 a Abs. 4 ApOÄ, wonach eine im Ausland abgeleistete Tätigkeit auf die Tätigkeit als Arzt im Praktikum anzurechnen ist, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Norm stellt auf die Gleichwertigkeit der Tätigkeit und nicht auf die Bezeichnung als Ausbildung ab.

3. Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ApOÄ - ist die achtzehnmonatige Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach Bestehen der ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie muss ganztägig in einem Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder in vergleichbaren Einrichtungen abgeleistet werden (§ 34 a Abs. 2 ApOÄ). Den Inhalt der Tätigkeit beschreibt § 34 b ApOÄ dahin, dass der Arzt im Praktikum unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen, ärztlich tätig wird. Diese Tätigkeit dient der Vertiefung seiner Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten. Das Ziel der Tätigkeit wird dahin beschrieben, dass der Arzt nach Beendigung dieser Tätigkeit in der Lage sein soll, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig auszuüben. Eine Prüfung findet zum Abschluss der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nicht statt.

Vergleicht man die inhaltlichen Anforderungen an die Tätigkeit als Arzt im Praktikum mit der von der Klägerin abgeleisteten Tätigkeit als Hilfsärztin, so ist ein Unterschied nicht festzustellen. Die Klägerin hat zwei Jahre lang ganztägig in einem Krankenhaus nach Ablegung der ärztlichen Prüfung unter der Anleitung und Verantwortung des Chefarztes als Ärztin gearbeitet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin hierzu sogar von Staats wegen verpflichtet. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass die Klägerin nach Abschluss der Ausbildung für die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO vorgeschriebene Zeit nach Weisung und unter der Verantwortung eines approbierten Arztes in einem Krankenhaus gearbeitet hat und dadurch in die praktische Ausübung des Arztberufs eingeführt worden ist. Damit ist das Ziel, das § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BÄO mit dem Erfordernis der Tätigkeit als Arzt im Praktikum verfolgt, erreicht. Die spätere mehrjährige Tätigkeit als Oberärztin ist hierfür ein zusätzlicher Beleg.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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