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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 39.97
Rechtsgebiete: VwRehaG, BerRehaG


Vorschriften:

VwRehaG § 1 Abs. 1,
BerRehaG § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4,
Leitsatz:

Die Weigerung des Leiters einer Behörde in den Ländern der sowjetisch besetzten Zone, einen 1941 ernannten Reichsbeamten in den staatlichen Verwaltungsdienst einzustellen, ist weder eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 Abs. 1 VwRehaG, noch eine "andere Maßnahme", die der politischen Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG).

Urteil des 3. Senats vom 30. Juni 1998 - BVerwG 3 C 39.97 -

I. VG Potsdam vom 19.03.1997 - Az.: VG 2 K 1772/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 39.97 VG 2 K 1772/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. März 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der 1916 geborene Kläger begehrt verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung, weil ihm nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft 1947 in Finsterwalde eine Wiedereinstellung in den staatlichen Verwaltungsdienst verweigert wurde.

Von 1935 bis Mai 1938 hatte der Kläger bei der damaligen Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eine Ausbildung zum Verwaltungsinspektor absolviert. Am 16. Dezember 1941 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Regierungsinspektor ernannt und in eine Planstelle beim Arbeitsamt Finsterwalde eingewiesen.

Nach seiner Einberufung zum Reichsarbeitsdienst und zum Wehrdienst sowie überstandener Kriegsgefangenschaft von Mai 1944 bis November 1947 meldete er sich wieder am Ort seiner früheren Arbeitsstelle. Die ehemalige Dienststelle war aufgelöst worden; der Leiter der Nachfolgeeinrichtung lehnte seine Weiterbeschäftigung im Staatsdienst ab.

In der Folgezeit war der Kläger vorübergehend als Lehrer an einer Grundschule angestellt. Die Tätigkeit gab er wegen der starken ideologischen Beeinflussung durch die SED auf. Sodann wurde er Bodenprüfer und nach einem Fernstudium von 1965 bis 1968 Agraringenieur. Er erhielt eine Anstellung als wissenschaftlich technischer Assistent bei der Akademie der Landwirtschaften in der DDR, bis er 1981 in Rente ging.

Sein Gesuch um Rehabilitierung lehnte das beklagte Ministerium mit Bescheid vom 7. April 1995 mit der Begründung ab, die Nichtwiederverwendung des Klägers im Verwaltungsdienst im Jahre 1947 stelle keine auf seine Person bezogene politische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) dar. Der Gesetzgeber habe für die Abschaffung des Berufsbeamtentums, die Tausende ehemalige Beamten betroffen habe und bei der es sich um ein Allgemeinschicksal der Menschen in der DDR gehandelt habe, keinen Ausgleich schaffen wollen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. Mai 1995 Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam mit dem Ziel erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. April 1995 zu verpflichten, ihn als politisch Verfolgten anzuerkennen, die Rechtsstaatswidrigkeit von Maßnahmen des SED-Staates gegen ihn festzustellen und ihm eine entsprechende Bestätigung mit einer Bescheinigung für Folgeansprüche auszustellen. Er hat sein Begehren darauf gestützt, daß die Weiterbeschäftigung von einer Mitgliedschaft in der SED abhängig gemacht worden sei. Sein Schicksal könne nicht als Allgemeinschicksal betrachtet werden, weil diejenigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nach Kriegsende in der DDR weiterverwendet und gefördert worden seien, die die SED-Ziele mit ihrem Gewissen hätten vereinbaren können oder sie aus politischer Überzeugung anerkannt hätten. Um politische Verfolgung gehe es in seinem Fall deshalb, weil es sich um die Ausgrenzung, Verfolgung und Isolierung Andersdenkender handele, und für ihn einen Eingriff in sein Lebensschicksal bedeute, der sich bis in die Gegenwart auswirke.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. März 1997 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Entscheidung über die Einstellung in den Staatsdienst ohne Verbeamtung sei die Verwaltung nicht als hoheitlich handelndes Verwaltungssubjekt aufgetreten, sondern als gleichgeordneter Arbeitgeber. Da eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 VwRehaG nicht vorliege, stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf berufliche Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG zu. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG bestehe nur, wenn der Kläger "durch eine andere Maßnahme", die der politischen Verfolgung gedient habe, zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten, noch einen sozial gleichwertigen Beruf hätte ausüben können. Die Nichtweiterbeschäftigung des Klägers komme zwar grundsätzlich als Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG in Betracht. Sie stelle jedoch keine auf den Kläger persönlich abzielende politische Verfolgung dar. zwar habe es einen Eingriff in die freie politische Überzeugungsbildung des Klägers dargestellt, wenn seine Weiterbeschäftigung von einem Eintritt in eine staatstragende Partei abhängig gemacht worden sei. Die Ablehnung sei aber keine individuell gegen den Kläger gerichtete Verfolgungsmaßnahme gewesen. Sie habe vielmehr auf der Kaderpolitik der SED beruht, nach der allgemein keiner, der Staatsdiener des Dritten Reiches gewesen sei, im öffentlichen Dienst habe weiterbeschäftigt werden sollen. Die dem Kläger widerfahrene Benachteiligung sei deshalb lediglich die Folge einer allgemeinen systemimanenten Gruppenverfolgung, für die der Gesetzgeber mangels ausreichender finanzieller Mittel keine Rehabilitierung vorgesehen habe.

Verfassungsrechtlich sei dies nicht zu beanstanden. Zwar sei der Gesetzgeber im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 1 GG enthaltene Sozialstaatsprinzip verpflichtet, in bezug auf Besatzungs- und Reparationsschäden einen Lastenausgleich vorzunehmen. Er müsse jedoch für Kriegsfolgeschäden nicht in gleicher Weise eintreten, wie wenn diese durch Staatsorgane der Bundesrepublik verursacht worden seien.

Der Abbruch der Lehrerlaufbahn komme ebenfalls nicht als individuelle Verfolgungsmaßnahme in Betracht, weil der Kläger diesen Schritt aufgrund seiner eigenen freien Entscheidung getan habe.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt zur Begründung folgendes vor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BerRehaG, weil es die Ablehnung der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst nicht als "hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls" gewertet habe. Die Nichtweiterbeschäftigung sei auch mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar. Allein die Tatsache, daß er nicht der SED angehört habe und daß er nach seiner Kriegsgefangenschaft nicht dem "Nationalkomitee Freies Deutschland" beigetreten sei, sei zum Anlaß genommen worden, ihm eine staatsfeindliche Gesinnung zu unterstellen.

Das Verwaltungsgericht habe auch den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG verkannt. Diese Vorschrift sei nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil von vergleichbaren Maßnahmen eine größere Zahl ehemaliger Beamter betroffen gewesen sei, vielmehr seien alle als rehabilitierungswürdig anzuerkennen, die beruflich diskriminiert worden seien, weil sie sich nicht staatskonform verhalten hätten.

Außerdem habe das Verwaltungsgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es wesentliches Vorbringen nicht gewürdigt habe.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

II.

Die Revision des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, daß dem Kläger die geltend gemachten verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierungsansprüche nicht zustehen, verletzt kein Bundesrecht.

1. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl I, S. 1620) sind hoheitliche Maßnahmen einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 20. Oktober 1990, die u.a. zu einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt haben, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Die Aufhebung der inkriminierten verwaltungsrechtlichen Maßnahme ist eine der alternativen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rehabilitierungsansprüchen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl I, S. 1314, § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerRehaG). Die Weigerung des Leiters einer Behörde in den Ländern der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands, den Kläger in den staatlichen Verwaltungsdienst einzustellen, war keine hoheitliche Maßnahme im Sinne der Rehabilitierungsbestimmungen, sondern eine solche des Privatrechts; sie wird deshalb nicht von § 1 Abs. 1 VwRehaG erfaßt.

Der Begriff der hoheitlichen Maßnahme einer Behörde in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erstreckt sich nicht auf deren privatrechtliches Handeln. Das entspricht sowohl dem Wortlaut des Gesetzestextes als auch dem aus den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Sinn und Zweck des Gesetzes.

Die Formulierung in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG stimmt im Kern mit der Legaldefinition des Verwaltungsakts in § 35 Satz 1 VwVfG überein. Damit hat der Gesetzgeber auch dessen Bedeutungsgehalt zugrunde gelegt. Daß er nicht auf den rechtstechnischen Begriff des Verwaltungsakts selbst zurückgegriffen, sondern allgemeiner formuliert hat, wird nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4994, S. 21) als Rücksichtnahme auf die hier einzubeziehende Verwaltungsrechtsdogmatik der DDR erklärt. Das Merkmal "hoheitlich" beschränkt den Begriff des Verwaltungsakts auf öffentlich-rechtliche Maßnahmen und grenzt ihn damit von privatrechtlichen Handlungen der Behörde ab. Es muß sich um eine einseitige Maßnahme der Behörde handeln, die diese in einem Über- und Unterordnungsverhältnis unter Berufung auf ihre öffentliche Gewalt trifft.

Die gesetzgeberische Bezeichnung des hier einschlägigen Rehabilitierungsgesetzes als "verwaltungsrechtlich" sowie die Verwendung des Begriffs "hoheitlich" in § 1 Abs. 5 Satz 1 VwRehaG bestätigen diese Auslegung. Auch die Gesetzesbegründung (BTDrucks 12/4994, S. 27, 44, 65) weist ausdrücklich darauf hin, daß Maßnahmen, die das Dienstverhältnis von Mitarbeitern in den zentralen und örtlichen Staatsorganen zum Gegenstand hätten, nicht als hoheitliche Maßnahme qualifiziert werden könnten, weil diese Dienstverhältnisse dem Arbeitsrecht zuzurechnen seien. Etwas anderes gilt danach nur für die - hier nicht interessierenden - Dienstverhältnisse der bewaffneten Organe, auf die das Arbeitsrecht keine Anwendung gefunden habe und die deshalb dem öffentlichen Recht zuzurechnen seien, so daß Eingriffe in diese Dienstverhältnisse hoheitlichen Maßnahmen gleichzustellen seien.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Einstellungsverweigerung gegenüber dem Kläger zu Recht als privatrechtliches Handeln der Nachfolgebehörde eingeordnet. Der Kläger war zur Zeit seines Einstellungsbegehrens kein Reichsbeamter mehr. Für den Bereich der Bundesrepublik hat das Bundesverfassungsgricht bereits im Jahre 1953 entschieden, daß alle zum Deutschen Reich bestehenden unmittelbaren und mittelbaren Beamtenverhältnisse am 8. Mai 1945 erloschen sind (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147 -, BVerfGE 3, 58 <76 ff., 115>; mit ausführlicher Stellungnahme zur Kritik bestätigt durch BVerfG, Beschluß vom 19. Februar 1957 - 1 BvR 357/52 -, BVerfGE 6, 1-32 <135 f.>; ebenso BVerfG, Beschluß vom 15. März 1961 - 2 BvL 8/60 -, BVerfGE 12, 264 <273>; BVerfG, Beschluß vom 13. November 1962 - 2 BvL 5/60 -, BVerfGE 15, 105 <112>; BVerfG, Beschluß vom 13. November 1962 - 2 BvL 4/60 -, BVerfGE 15, 80 <100>). Für den Bereich der sowjetischen Besatzungszone und der DDR gilt nichts anderes, weil dort unter kommunistischem und sowjetischem Einfluß von Anfang an eine eher noch radikalere Abkehr von allen rechtlichen Bindungen an das Deutsche Reich vollzogen worden ist.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung keinen Anspruch auf Wiedereinstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis zugrunde gelegt. An eine dauerhafte Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ist in der sowjetischen Besatzungszone und der späteren DDR nie gedacht worden (vgl. etwa schon den Befehl Nr. 66 der Sowjetischen Militäradministration vom 17. September 1945). Vielmehr wurde der Staatsdienst im Anstellungsverhältnis wahrgenommen, auch wenn die Abschaffung des Berufsbeamtentums formal erst in der späteren DDR erfolgte. Danach war der vom Kläger angerufene Leiter der Nachfolgebehörde allenfalls in der Lage, einen (kündbaren) Arbeitsvertrag mit dem Kläger abzuschließen (vgl. Kaysers, RiA 1971, 143 <144>; Leißner, Verwaltung und öffentlicher Dienst in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, 1961, S. 255 f.).

Die Entscheidung über das seinerzeitige Weiterbeschäftigungsgesuch des Klägers war mithin eine Entscheidung über seine Einstellung als Arbeitnehmer in den öffentlichen Dienst. Sie stellt sich im Hinblick darauf, daß das zu vergebende Amt im Arbeitsverhältnis auszuüben gewesen wäre, als einheitlich privatrechtliche Entscheidung dar. Für die auf behördliches Handeln zuweilen herangezogene Zwei-Stufen-Theorie ist bei der Begründung eines zivilrechtlichen Anstellungsverhältnisses mit einem öffentlichen Dienstherrn kein Raum.

Die Einstellungsverweigerung war auch keine "andere", nichthoheitliche "Maßnahme", die "der politischen Verfolgung gedient hat" (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG).

Nach den mit dem Revisionsvortrag nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die grundsätzliche Nichteinstellung ehemaliger Reichsbeamter in den öffentlichen Dienst der DDR Teil der Kaderpolitik der SED. Die darin zum Ausdruck kommende radikale Abkehr von dem früheren Regime entsprach dem antifaschistischen Selbstverständnis der neuen Machthaber. Die SBZ - später die DDR - ging in ihrer Ablehnung der Weiterbeschäftigung von Staatsdienern des abgelösten Systems über die politischen Grundsätze des Potsdamer Abkommens hinaus, das lediglich die Entfernung solcher Mitglieder der nationalsozialistischen Partei, aus öffentlichen und halböffentlichen Ämtern vorsah, die mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen hatten (vgl. Fricke, Politik und Justiz in der DDR, 2. Aufl. 1990).

Diese nicht zwischen bloßen Mitläufern und belasteten Beamten differenzierende Grundsatzentscheidung verstößt nicht - jedenfalls nicht in krasser Weise - gegen elementare Prinzipien des Rechtsstaats. Nur Repressionsmaßnahmen von erheblicher Intensität werden vom Begriff der politischen Verfolgung in § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG erfaßt (vgl. BTDrucks 12/4994 S. 43). Angesichts des verbrecherischen Charakters des vorausgegangenen NS-Systems und des Selbstverständnisses der SBZ bzw. der späteren DDR als betont antifaschistischer deutscher (Teil-)Staat erscheint die pauschale Zurückweisung der wieder in den Staatsdienst strebenden ehemaligen Reichsbeamten nachvollziehbar. Dies muß in besonderer Weise für Beamte wie den Kläger gelten, die zu einer Zeit stärkster nationalsozialistischer Durchdringung des öffentlichen Dienstes und nach Leistung des Beamteneids auf Adolf Hitler zu Beamten ernannt worden waren. Sie begründeten damit zumindest den Anschein einer Identifikation mit dem Gedankengut und der Herrschaftsweise des Dritten Reiches. Unter diesen Umständen kann es nicht als schlechthin rechtsstaatswidrig bezeichnet werden, daß nach dem Krieg im östlichen Teil Deutschlands eine generelle Unvereinbarkeit von Reichsbeamtenstatus und Aufnahme in den öffentlichen Dienst praktiziert wurde, die von einer Einzelfallprüfung absah. Jeder Staat hat das Recht, an seine Bediensteten bestimmte Anforderungen in persönlicher Hinsicht zu stellen (BTDrucks 12/4994 S. 44).

Auch der Umstand, daß entgegen dieser Grundsatzentscheidung manche ehemalige Reichsbeamte, die ihre Treue zum neuen System nachgewiesen hatten, in den Staatsdienst der SBZ/DDR aufgenommen wurden, berechtigt nicht zu der Annahme, die Einstellungspolitik der DDR sei insoweit krass rechtsstaatswidrig gewesen und habe Verfolgungscharakter getragen. Dabei sind die systembedingten Besonderheiten eines kommunistischen Staatswesens gebührend in Rechnung zu stellen, das heißt, unabhängig von ihrer Vereinbarkeit mit dem westlichen Demokratiemodell als gegeben hinzunehmen. Zur Staatsraison der DDR gehörte u.a. das uneingeschränkte Bekenntnis zum Sozialismus und zur führenden Rolle der Partei der Arbeiterklasse, also der SED. Dies galt in herausgehobener Weise für die Mitarbeiter im Staatsdienst. Insoweit zeigt sich eine formale Vergleichbarkeit mit der Anforderung an Beamte in der Bundesrepublik, Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BRRG). Von daher gesehen kann die Nichteinstellung ehemaliger Reichsbeamte, die - wie der Kläger - nicht die Gewähr gaben, dem Sozialismus und der herrschenden Partei hingebungsvoll zu dienen, nicht als politische Verfolgungsmaßnahme gewertet werden.

Der Klageanspruch scheitert schließlich daran, daß der Kläger nicht - wie dies § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG voraussetzt als Opfer individueller politischer Verfolgung angesehen werden kann. Seine beruflichen Benachteiligungen waren vielmehr systembedingt, entsprachen also dem allgemeinen Schicksal der meisten DDR-Bürger. Solche Erschwernisse sind von der Rehabilitierung ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 12/4994 S. 18). Die Nichtwiedereinstellung des Klägers in den öffentlichen Dienst beruhte auf dem angesprochenen Unvereinbarkeitsbeschluß, von dem prinzipiell alle ehemaligen Reichsbeamte betroffen waren. Der Kläger teilte somit "nur" das Schicksal der Gesamtgruppe.

Bedenken gegen die Verfassungskonformität der nach obigen Maßgaben ausgelegten Rehabilitierungsregelung bestehen nicht. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dazu auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - NJW 1991, 1597, 1600 f.)

3. Die Rüge der Revision, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger das rechtliche Gehör nicht gewährt, ist unbegründet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Bestimmung ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, daß das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluß vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146 f.>). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe sich mit einem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandersetzen, nur anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß tatsächliches Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG a.a.O.).

Der vom Kläger als übergangen angesehene Vortrag, daß sein Wunsch nach einer Qualifizierung abgelehnt worden sei und er erst im Jahre 1965 ein Fernstudium habe aufnehmen dürfen, ist vom Verwaltungsgericht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen worden (S. 4 des Urteils). Besondere Umstände, die deutlich machen, daß das Verwaltungsgericht diesen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte, liegen nicht vor; sie ergeben sich nicht schon allein daraus, daß das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich mit diesem Vortrag auseinandersetzt. Vielmehr ist zu erkennen, daß es dem Gericht für seine Entscheidung auf diesen Vortrag nicht ankam. Das liegt nahe, denn § 1 Abs. 1 BerRehaG erfaßt die Ablehnung von Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen eines ausgeübten Berufes - sog. Aufstiegsschäden - nicht. Eine Rehabilitierung kommt nur bei Eingriffen in den Beruf oder die bereits begonnene Berufsausbildung in Betracht (§ 1 Abs. 1 BerRehaG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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