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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 47.01
Rechtsgebiete: EntschG, SachenRBerG


Vorschriften:

EntschG § 10 Abs. 1 Nr. 11
SachenRBerG § 68 Abs. 1
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG verpflichtet auch dann nur zur Abführung des tatsächlich erlangten Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöses, wenn bei einem nach 1994 erfolgten "Komplettierungs-Kauf" (Hinzuerwerb eines früher volkseigenen Grundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts hieran) ein Verfügungsberechtigter einen geringeren Veräußerungserlös als den Verkehrswert bzw. den hälftigen Bodenwert (§ 68 Abs. 1 SachenRBerG) erzielt hat.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 47.01

Verkündet am 20. Juni 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die klagende Stadt als frühere Verfügungs- und seit 1994 Zuordnungsberechtigte eines 500 m² großen Wohngrundstücks an den Entschädigungsfonds gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Entschädigungsgesetz - EntschG - als Veräußerungserlös einen Betrag abführen muss, der dem Verkehrs- oder zumindest dem hälftigen Bodenwert im Sinne des § 68 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG - entspricht (25 000 DM), obwohl bei einem "Komplettierungskauf" im Jahre 1996 nur ein Kaufpreis von 1 250 DM notariell zwischen ihr und der Erwerberin vereinbart worden ist.

Im Jahre 1994 wurde bestandskräftig ein Antrag auf Rückgabe des seit den 30er-Jahren des letzten Jahrhunderts mit einem Wohnhaus bebauten, seit 1976 volkseigenen Grundstücks abgelehnt, weil ein das Grundstück zu Wohnzwecken nutzendes Ehepaar sowohl das Gebäudeeigentum als auch ein dingliches Nutzungsrecht im Jahre 1982 in redlicher Weise erworben habe.

Noch vor dem Beitritt der DDR hatte dieses Ehepaar im Jahre 1990 versucht, das Grundstück hinzuzuerwerben, und den in einer preisrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung festgesetzten Kaufpreis von 2 500 M auf ein Konto des Rates der Stadt überwiesen. Aufgrund eines im Jahre 1996 geschlossenen notariellen Grundstücksveräußerungsvertrages ist dann die Ehefrau zu unveränderten kaufpreislichen Bedingungen als alleinige Eigentümerin des Grundstücks im Jahre 1997 in das Grundbuch eingetragen worden.

Durch Bescheid vom 5. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2000 wurde die Klägerin verpflichtet, über den tatsächlich gezahlten Kaufpreis hinaus den nach Auffassung der Beklagten rechtlich erzielbaren Kaufpreis sowie ein erzielbares Nutzungsentgelt abzuführen.

Der hiergegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG könne nur die Abführung tatsächlich erzielter, nicht aber lediglich erzielbarer Veräußerungserlöse bzw. Nutzungsentgelte verlangt werden. Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift rechtfertigten keine ausweitende Interpretation des Begriffs des Veräußerungserlöses. Zwar solle derjenige, der wegen zu DDR-Zeiten redlich erworbenen Nutzungsrechts und Gebäudeeigentums auch das hinzuerworbene Grundstück nicht an den Alteigentümer herausgeben müsse, als Folge der gesetzlich angeordneten Abführungspflicht der Verfügungsberechtigten mittelbar an der Entschädigung des Alteigentümers mitwirken. Das rechtfertige aber nicht, Verfügungsberechtigten zu Gunsten des Entschädigungsfonds insbesondere das Risiko aufzubürden, dass ein Veräußerungserlös aus Komplettierungskäufen geringer ausfalle, als er möglicherweise ausfallen durfte. Der Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen Verfügungsberechtigten und Komplettierungskäufern dürfe jedenfalls nicht durch eine erweiternde Interpretation der Erlösabführungs-Vorschrift begegnet werden. Anders als in anderen Vorschriften des Vermögensrechts habe hier das Gesetz den Fall nicht geregelt, dass der Veräußerungswert den Verkehrswert oder ähnliche Werte unterschreitet. Hätte der Gesetzgeber auf den erzielbaren Veräußerungserlös oder das erzielbare Nutzungsentgelt abstellen wollen, so hätte er dies tun können und müssen.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision zielt auf Klageabweisung und vertritt die Auffassung, Wortlaut, Systematik und Zweck der einschlägigen Vorschrift sprächen gerade für eine Abführpflicht erzielbarer Veräußerungserlöse und Nutzungsentgelte. Verpflichteten allgemein Vorschriften des Haushalts- und Kommunalrechts Verfügungsberechtigte wie die Klägerin dazu, Vermögenswerte zum Verkehrswert und damit nicht unter Wert zu veräußern, so werde dieser Gedanke in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG aufgegriffen und präzisiert. Es dürfe nicht hingenommen werden, dass Verfügungsberechtigte dadurch zum Nachteil des Entschädigungsfonds handelten, dass sie die gesetzlich zulässigen Veräußerungsentgelte unterschritten. Es müsse auch vermieden werden, dass Nutzungsberechtigte Grundstücke zu niedrigen Entgelten erwürben, um sie zum Verkehrswert weiterzuveräußern. Demgemäß hielten auch Erlasse des Bundes die Behörden der Länder und Gemeinden zur Erzielung gesetzlich zulässiger Entgelte an. Das im einigungsbedingten Vermögensrecht angelegte System der Entschädigungsberechtigung von Alteigentümern hänge u.a. wesentlich davon ab, dass die Entschädigung durch eine sachgerechte Verwertung der Vermögenswerte finanziert werde, deren Rückübertragung ausgeschlossen ist.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sowohl im betriebswirtschaftlichen als auch im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch werde unter Veräußerungserlös der Betrag verstanden, der tatsächlich erlangt wird. Sie habe bei dem Veräußerungsgeschäft nicht im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gehandelt; was sie in haushalts- sowie kommunalrechtlicher Hinsicht zu beachten gehabt habe, habe sie beachtet, und die Kommunalaufsicht habe ihr Handeln gebilligt.

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Seine entscheidungstragenden Annahmen, die Beklagte beanspruche zwar von der Klägerin zu Recht die Abführung des tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses (sowie tatsächlich erzielter Nutzungsentgelte) an den Entschädigungsfonds nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S. 110) - EntschG -, doch dürfe sie nicht die Abführung erzielbarer Veräußerungserlöse und Nutzungserlöse verlangen, entsprechen der Rechtslage.

1. Zu Recht haben die angefochtenen Bescheide sowie das angefochtene Urteil § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG als im Streitverfahren allein in Betracht zu ziehende Anspruchsgrundlage für ein Abführungsbegehren verstanden. Ein Schadensersatzbegehren hat die Beklagte weder ausdrücklich noch der Sache nach im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren geltend gemacht, so dass offen bleiben kann, auf welcher Grundlage ein solcher Anspruch beruhen könnte, in welcher Form er geltend zu machen und durch welche Gerichtsbarkeit er zu überprüfen wäre.

Abzuführen an den Entschädigungsfonds sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG "Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen ... ist". Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die damit bezeichneten Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.

Dieser Streitfall ist nach den nicht angegriffenen und damit im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO den erkennenden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Eigentümerin des Grundstücks, um dessen Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöse die Verfahrensbeteiligten streiten, nicht nur zum Beitrittszeitpunkt (3. Oktober 1990), sondern seit 1982 und damit vor dem Stichtag des 18. Oktober 1989 (§ 4 Abs. 2 VermG) zusammen mit ihrem Ehemann Inhaberin eines dinglichen Nutzungsrechts an dem Grundstück und Eigentümerin des darauf errichteten Wohngebäudes war. Damit war im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG die Rückübertragung des Grundstücks ausgeschlossen, weil die Eheleute zwar zum vorerwähnten Stichtag hieran kein Eigentum, wohl aber - nach dem 8. Mai 1945 - in redlicher Weise ein dingliches Nutzungsrecht erworben hatten.

2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass die Klägerin nur einen Kaufpreis in Höhe von 2 500 M (= 1 250 DM) und ein sonstiges Nutzungsentgelt womöglich überhaupt nicht erzielt hat, die rechtliche Folge abgeleitet, dass sie auch nur zu einer Abführung des tatsächlichen Veräußerungs- und Nutzungserlöses an den Entschädigungsfonds verpflichtet sei.

Der Wortlaut der Vorschrift, ein Vergleich mit Vorschriften anderer Gesetze sowie schließlich Sinn und Zweck der Vorschrift ergeben eine Beschränkung der Auskehrverpflichtung auf das - wie sich die im Übrigen insoweit unergiebigen Gesetzes-Materialien (vgl. BTDrucks 12/4887 S. 37) ausdrücken - von den Nutzern bzw. Erwerbern "Erbrachte".

Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich aus einem "kollusiven Zusammenspiel" zwischen einem Verfügungsberechtigten und einem Nutzungsrechtsinhaber Nachteile für den Entschädigungsfonds ergeben können (vgl. Rodenbach, in: Motsch u.a., EALG, § 10 EntschG Rn. 73 f.); entgegen der Revision kann aber solchen Gefahren nach Ansicht des Senats nicht durch eine ausweitende Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG auch auf erzielbare Veräußerungs- bzw. Nutzungserlöse begegnet werden.

a) Was zunächst den Wortlaut der Vorschrift anlangt, insbesondere die Begriffe "Veräußerungserlös" und "abführen", so ist der erkennende Senat mit dem Verwaltungsgericht der Überzeugung, dass nur das tatsächlich Erzielte bzw. Vereinbarte das von den Nutzern "Erbrachte" ist, das abzuführen ist. Ob und inwieweit ein Erlös (vgl. zu dem Begriff u.a. Urteil vom 17. Mai 2001 - BVerwG 7 C 19.00 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 43; vgl. auch BGHZ 114, 34 <39> m.w.N., für § 281 Abs. 1 BGB; hiernach kann nur das tatsächlich Erlangte herausverlangt werden) auch dann vorliegen kann, wenn er zwar vereinbart, aber nicht tatsächlich geflossen ist, etwa weil gegen die entsprechende Forderung aufgerechnet wurde, kann als entscheidungsunerheblich dahinstehen; jedenfalls verbindet sich mit dem Begriff des Veräußerungserlöses zwingend der Gedanke, dass er im Wesentlichen auf einer Vereinbarung beruhen muss, weswegen eine Gleichsetzung eines fiktiven mit einem tatsächlich vereinbarten (erzielten) Erlös nicht gerechtfertigt ist. Darüber hinaus stimmt der erkennende Senat der Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass das im Eingangssatz des § 10 Abs. 1 EntschG gebrauchte Wort "abführen" auf Vermögenswerte verweist, die tatsächlich zugeflossen sind und - mangels eines rechtfertigenden Grundes für das Behaltendürfen - in der Art eines Bereicherungsausgleichs wieder aus dem Vermögen abfließen sollen, so dass im Ergebnis der Abführverpflichtete weder be- noch entreichert ist.

b) Auch ein Vergleich der Vorschrift mit anderen Bestimmungen des einigungsbedingten Vermögensrechts ergibt, dass es für den Gesetzgeber in Ansehung dieser anderen Bestimmungen nahe liegend und ein Leichtes gewesen wäre, durch entsprechende Begrifflichkeiten oder Gesetzesfassungen einen etwa vorhandenen Willen zum Ausdruck zu bringen, dem Entschädigungsfonds den Verkehrswert oder zumindest einen nennenswerten Bruchteil hiervon auch dann zukommen zu lassen, wenn der erzielte Erlös (deutlich) darunter liegt.

aa) Ansprüche auf Veräußerungs- bzw. Versteigerungserlöse sind beispielsweise - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - in § 3 b Abs. 4 Sätze 1 und 3 VermG, § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG und § 10 VermG, § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG normiert. Bei allen nicht zu übersehenden Unterschieden in den geregelten Interessenlagen sowie im Wortlaut der vorgenannten Anspruchstatbestände ist ebenso wenig zu übersehen, dass zwar in einigen der vorgenannten Bestimmungen Vorsorge getroffen worden ist für den Fall, dass der jeweilige Verkehrswert nicht erzielt worden ist, in einigen aber gerade nicht. Namentlich treffen die Bestimmungen in § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG, § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine entsprechende Vorsorge und bestimmen, dass im Ergebnis der Verkehrswert herauszugeben ist.

bb) Eine entsprechende Vorsorge wäre auch hinsichtlich der streitigen Vorschrift zu erwarten, wenn dies der in der Bestimmung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers gewesen sein sollte.

Insbesondere hätte sich angesichts des Umstandes, dass das Entschädigungsgesetz nahezu zeitgleich mit dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erarbeitet worden und nur zwei Monate nach diesem in Kraft getreten ist, ein ausdrücklicher oder sinngemäßer Hinweis auf die Bestimmung des § 68 Abs. 1 SachenRBerG angeboten, wonach der Kaufpreis die Hälfte des Bodenwertes beträgt (regelmäßiger Preis), wenn dies, wie die Revision geltend macht, zwingend der Veräußerungserlös im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG hätte sein sollen.

Ein in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG aufzunehmender Verweis auf § 68 Abs. 1 SachenRBerG hätte vor allem deswegen nahe gelegen, weil § 68 Abs. 1 SachenRBerG sogar in seinen Standardfällen keine strikte Beachtung beansprucht. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG, wonach die Beteiligten (Grundstückseigentümer und Nutzer, § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) von den gesetzlichen Bestimmungen über den Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen treffen können. Der erkennende Senat kann keinen Grund dafür erkennen, warum diese im Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen) des Kapitels 2 (Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden) angesiedelte Vorschrift nicht auf die in den Unterabschnitt 3 (Bestimmungen zum Inhalt des Vertrages) des Abschnitts 3 (gesetzliches Ankaufsrecht), welcher gleichfalls im Kapitel 2 angesiedelt ist, aufgenommene Vorschrift anwendbar sein sollte. Darf mithin bei jedem Ankauf eines Grundstücks durch den Nutzer von der Preisvorschrift des § 68 Abs. 1 SachenRBerG abgewichen werden, so fehlt der Behauptung der Revision die Überzeugungskraft, gerade in den hier in Rede stehenden speziellen Fällen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG sei die Kaufpreisbestimmung strikt anzuwenden.

c) Der vorstehend dargelegte klare Auslegungsbefund wird durch eine Betrachtung nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht infrage gestellt.

Ihr erkennbarer Zweck, zur Anreicherung einer Vermögensmasse beizutragen, aus der Alteigentümer wegen nicht erfüllbarer Rückübertragungsansprüche entschädigt werden können, zwingt nicht zu der Annahme, Verfügungsberechtigte wie die Klägerin seien gehalten, eigene Geldmittel zuzuschießen, wenn sie bei "Komplettierungs-Käufen" nicht zumindest den hälftigen Verkehrswert erzielen. Der erkennende Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass Vorschriften des Haushalts- und Kommunalrechts sowie der Vorschrift des § 68 Abs. 1 SachenRBerG eine Schutzfunktion zugunsten des Entschädigungsfonds beizumessen wäre, welche § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG verstärkend zum Ausdruck bringe.

d) Nach allem verbleibt es bei dem Auslegungsbefund, dass § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG in Fällen von Komplettierungs-Käufen (nur) zur Auskehr des tatsächlich erzielten Erlöses verpflichtet. In diesem Sinne versteht der erkennende Senat auch das einschlägige Schrifttum (vgl. Broschat, in: Fiebach u.a., VermG, § 10 EntschG Rn. 66 ff. <Januar 1995>; Kuhlmey/ Wittmer, in: Kimme, VermG, § 10 EntschG Rn. 44 ff. <1999 bzw. 2001>).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 553,00 € (entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert in Höhe von 24 551,39 DM) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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