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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 49.01
Rechtsgebiete: KHG, BPflV, StabG, 2. GKV-NOG
Vorschriften:
KHG § 18 Abs. 5 | |
BPflV § 20 Abs. 3 | |
BPflV § 28 Abs. 6 | |
StabG § 1 | |
StabG § 2 | |
2. GKV-NOG Art. 10 |
2. Die Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im Jahre 1995 war nach § 2 Abs. 2 StabG 1996 im Wege der Basiskorrektur der Berechnungsgrundlage zu berichtigen.
3. Die von den Tarifvertragsparteien des Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) im Jahre 1996 vereinbarte Einmalzahlung von 300 DM war nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG erlöserhöhend zu berücksichtigen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BVerwG 3 C 49.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie die Richter am Bundesverwaltungsgerichts van Schewick, Dr. Borgs-Maciejewski, Kimmel und Dr. Brunn
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beigeladene zu 3 zu 2/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über den Gesamtbetrag der Erlöse, der der Beigeladenen zu 3 als Trägerin des St. Augustinus-Krankenhauses in Düren für das Jahr 1996 zusteht.
Nachdem die Pflegesatzverhandlungen mit den klagenden Krankenkassen für das Jahr 1996 erfolglos geblieben waren, rief die Beigeladene zu 3 im Dezember 1995 die Schiedsstelle-KHG Rheinland an. Diese setzte nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Stabilisierung der Krankenhausausgaben 1996 (Stabilisierungsgesetz - StabG -) vom 29. April 1996, BGBl I S. 654, den Gesamtbetrag der Erlöse gemäß § 1 StabG durch Zwischenentscheidung auf 37 007 059 DM fest und bestimmte auf dieser Grundlage durch Beschluss vom 17. September 1996 die Beträge für Budget und Pflegesätze. Bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Erlöse brachte sie im Wege der Basiskorrektur von dem für 1995 vereinbarten festen Budget einen Betrag von 331 044 DM in Abzug, weil bei der Vereinbarung des Budgets ein Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenkassenmitglieder (§ 270 a SGB V) von 1,7 % prognostiziert worden war, während der tatsächliche Anstieg 1995 nur 0,7 % betrug. Entsprechend wurde bei den vereinbarten Sonderentgelten ein Betrag von 9 915 DM abgezogen. Die von den Tarifvertragsparteien im Jahre 1996 vereinbarte Einmalzahlung von 300 DM wertete die Schiedsstelle als lineare Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) und erhöhte deshalb den Gesamtbetrag der Erlöse nach § 1 Abs. 1 StabG um 0,855 %. Betragsmäßig handelte es sich dabei um eine Summe von 314 020 DM. Außerdem erhöhte die Schiedsstelle den Gesamtbetrag um weitere 152 477 DM als BAT-Ausgleich nach § 17 Nr. 1 Satz 2 KHG i.V.m. § 28 Abs. 6 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) 1995 sowie § 4 a BPflV 1992, weil im Gesamtzeitraum der Jahre 1993 bis 1995 die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag größer gewesen sei als der Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 270 a SGB V im gleichen Zeitraum. Die Berücksichtigung verschiedener anderer von der Beigeladenen zu 3 geltend gemachter Positionen lehnte die Schiedsstelle hingegen ab.
Auf Antrag der Beigeladenen zu 3 genehmigte die Beklagte die Schiedsstellenentscheidung durch Bescheid vom 1. Oktober 1996.
Gegen den Genehmigungsbescheid haben die Beigeladene zu 3 sowie die Klägerin und zwei weitere Sozialleistungsträger Anfechtungsklage erhoben. Die Beigeladene zu 3 hat geltend gemacht, die Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung sei rechtswidrig, weil Budget und Sonderentgelte für 1995 nicht wegen der fehlerhaften Prognose der Veränderungsrate nach § 270 a SGB V im Wege der Basiskorrektur hätten berichtigt werden dürfen. Außerdem hätten verschiedene Instandhaltungs- und Investitionskosten budgeterhöhend berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 3 die Schiedsstellenentscheidung verteidigt.
Die anderen Klägerinnen sind dem Begehren der Beigeladenen zu 3 entgegengetreten. Im Übrigen haben sie geltend gemacht, der Genehmigungsbescheid sei rechtswidrig, weil er zu Unrecht die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Einmalzahlung als lineare Erhöhung der BAT-Vergütung ansehe. Außerdem habe die durchschnittliche Erhöhung der BAT-Vergütung in den Jahren 1993 bis 1995 nicht über sondern unter der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 270 a SGB V gelegen.
Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Beigeladenen zu 3 den Genehmigungsbescheid der Beklagten aufgehoben. Dazu hat es ausgeführt, in der Schiedsstellenentscheidung seien zu Unrecht Budget und Sonderentgelte für 1995 wegen der fehlerhaften Prognose der in diesem Jahr zu erwartenden Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 270 a SGB V im Wege der Basiskorrektur berichtigt worden. Eine solche Berichtigung der Berechnungsgrundlage sähen die insoweit abschließenden Bestimmungen des § 2 StabG nicht vor. § 1 Abs. 2 StabG betreffe nicht die Ermittlung der Berechnungsgrundlage und sei daher nicht einschlägig. Im Übrigen sei das Begehren der jetzigen Beigeladenen zu 3 nicht begründet; die Schlichtungsstelle habe zu Recht die Berücksichtigung der zusätzlich von ihr geltend gemachten Posten abgelehnt.
Die Klage der anderen Klägerinnen hat das Verwaltungsgericht hingegen abgewiesen. Die Schiedsstelle habe zu Recht die Einmalzahlung als lineare Erhöhung der BAT-Vergütung im Sinne des § 1 Abs. 1 StabG gewertet. Die Tarifvertragsparteien hätten in einer Protokollnotiz einvernehmlich die Gleichstellung mit einer linearen Erhöhung von 0,855 % vereinbart. Durch Art. 10 des Zweiten GKV-Neuordnungsgesetzes (2. GKV-NOG) vom 23. Juni 1997, BGBl I S. 1520, habe der Gesetzgeber die Frage im Übrigen ausdrücklich selbst geregelt. Die darin liegende Klarstellung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Schiedsstellenentscheidung und der sie genehmigende Bescheid der Beklagten seien zwar in verschiedenen Punkten auch zu Lasten der Klägerinnen rechtswidrig, doch führe dies nicht zum Erfolg ihrer Klagen, da die insoweit in Betracht kommenden Erhöhungsbeträge deutlich hinter den die Beigeladene zu 3 belastenden rechtswidrigen Kürzungen zurückblieben.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerinnen und die Beigeladene zu 3 die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Die Berufung der Beigeladenen zu 3 wurde später wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die Klägerinnen haben sich dagegen gewandt, dass das Verwaltungsgericht der Klage der Beigeladenen zu 3 teilweise stattgegeben hatte, und im Übrigen ihr eigenes Begehren weiterverfolgt. Dazu haben sie vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Basiskorrektur von Budget und Sonderentgelten aus 1995 wegen Fehlschätzungen der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 270 a SGB V abgelehnt. Eine lineare Erhöhung der BAT-Vergütung habe es 1996 nicht gegeben. Der durchschnittliche Anstieg der Veränderungsrate nach § 270 a SGB V habe über dem durchschnittlichen Anstieg der BAT-Vergütung in den Jahren 1993 bis 1995 gelegen. Die im Jahre 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 vereinbarte Tariferhöhung dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden, weil es nur auf die in dem genannten Zeitraum vereinbarten Tariferhöhungen ankomme.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen durch Urteil vom 30. November 2000 zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Berufung sei zulässig. Die Klägerinnen seien durch das angefochtene Urteil beschwert, obwohl es den Genehmigungsbescheid rechtskräftig aufgehoben habe, worauf auch die Klage der Klägerinnen ziele. Deren Klage sei aber erstinstanzlich abgewiesen worden aus den Gründen, die zum Erfolg der Klage der Beigeladenen zu 3 geführt hätten. In dem neu aufzunehmenden Schiedsstellenverfahren könnten die Klägerinnen daher ihre Rechtspositionen bei Fortbestand des erstinstanzlichen Urteils nicht weiterverfolgen.
Die Berufung sei aber unbegründet. Der Genehmigungsbescheid der Beklagten sei zwar rechtsfehlerhaft, doch seien die Klägerinnen hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Der durch den Bescheid genehmigte Feststellungsbeschluss der Schiedsstelle entspreche nicht der Berechnungssystematik der §§ 1 und 2 StabG für den Gesamtbetrag der Erlöse. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Berichtigung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen für 1995 nicht durch eine Korrektur der Berechnungsgrundlage hätte erfolgen dürfen. Diese Berichtigung dürfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG erst nach Durchführung der linearen Erhöhung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG in die Ermittlung des Gesamtbetrages eingestellt werden. Dasselbe gelte für die fehlerhafte prospektive Einschätzung der Sonderentgelte. Dagegen sei die von den Klägerinnen angegriffene Erhöhung des Gesamtbetrages um 0,855 % wegen einer entsprechenden Steigerung der BAT-Vergütung nicht zu beanstanden, weil die zugrunde liegende Einmalzahlung von den Tarifvertragsparteien einverständlich als lineare Erhöhung gewertet worden sei. Auf die nachträgliche ausdrückliche Regelung durch das Zweite GKV-Neuordnungsgesetz komme es insoweit nicht an. Schließlich habe die Schiedsstelle zu Recht eine zusätzliche Erhöhung des Gesamtbetrages deshalb vorgenommen, weil die durchschnittliche Steigerung der BAT-Vergütung im Gesamtzeitraum 1993 bis 1995 über dem Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 270 a SGB V gelegen habe. Bei diesem Vergleich sei die im Jahre 1992 vereinbarte aber erst 1993 wirksam gewordene Tarifsteigerung einzubeziehen. Darüber hinaus sei es richtig, dass die Schiedsstelle dem Vergleich die hochgerechneten prozentualen Steigerungsraten zugrunde gelegt habe. Die von den Klägerinnen im Schiedsstellenverfahren vertretene abweichende Berechnungsmethode, die jeweils die konkrete Entwicklung der Personalkosten des betroffenen Krankenhauses in den Blick genommen habe, hätten sie im Laufe des Rechtsstreits aufgegeben.
Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassene Revision verfolgt die frühere Klägerin zu 1 weiterhin das Ziel, die Aufhebung des Genehmigungsbescheids wegen der von den Vorinstanzen für unzulässig gehaltenen Basiskorrektur im Hinblick auf die Fehlschätzung der Beitragseinnahmen abzuwehren und die Genehmigung aus den von ihr geltend gemachten Gründen aufheben zu lassen.
Sie trägt vor, das angefochtene Urteil verletze in vier Punkten Bundesrecht: Die fehlerhafte Prognose der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 270 a SGB V) hätte im Wege der Basiskorrektur vom Budget 1995 abgezogen werden müssen. Ebenso hätten die vereinbarten Sonderentgelte für 1995 berichtigt werden müssen. Die Einmalzahlung im Jahre 1996 hätte nicht als lineare Erhöhung gewertet werden dürfen. Die Voraussetzungen für einen BAT-Ausgleich wegen Überschreitens der Steigerungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen hätten nicht vorgelegen. Zu Unrecht habe die Schiedsstelle eine prozentuale oder Indexbetrachtung der Veränderungsraten von beitragspflichtigen Einnahmen und BAT-Vergütung vorgenommen, bei der die prozentualen Steigerungen der drei zu berücksichtigenden Jahre addiert worden seien; stattdessen hätte ein Vergleich der effektiv gezahlten Personalkosten auf der Basis der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen einerseits und der zu zahlenden Vergütung auf der Grundlage einer fiktiven BAT-Anbindung andererseits vorgenommen werden müssen. Diese Vergleichsberechnung ergebe, dass der Anstieg der BAT-Vergütung im Gesamtzeitraum 1993 bis 1995 hinter dem Anstieg der beitragspflichtigen Einnahmen zurückgeblieben sei. Die Fehlerhaftigkeit der Berechnungsmethode sei eine Frage der Rechtsanwendung und könne daher auch im Revisionsverfahren noch geltend gemacht werden.
Die Beigeladene zu 3 beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die von der Revision für richtig gehaltene Berechnungsmethode für den Vergleich der Steigerungsraten von BAT-Vergütung und beitragspflichtigen Einnahmen widerspreche dem Gesetz, da sie nicht auf den Durchschnitt der Steigerungsraten in den drei maßgeblichen Jahren abstelle, sondern die Veränderungsraten von 1993 dreifach und die von 1994 zweifach gewichte.
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich zur Frage geäußert, ob eine Fehleinschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen für 1995 als Basiskorrektur in die Gesamtbetragsrechnung einzustellen ist. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit bejaht er diese Frage. Der Begriff der Berichtigung beinhalte im Pflegesatzrecht eine doppelte Korrektur. Zum einen sei der fehlerhafte Ansatz für künftige Pflegesatzzeiträume zu korrigieren. Zum anderen müsse die in der Vergangenheit durch den Fehler eingetretene Überzahlung ausgeglichen werden. Im Jahr der Korrektur sei der zu Unrecht angesetzte Betrag daher zweimal zu berücksichtigen. Davon gingen auch §§ 1 und 2 StabG aus.
Die übrigen Beteiligten haben zur Revision nicht Stellung genommen. Alle Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
1. Das Rubrum ist dahin zu berichtigen, dass die früheren Kläger zu 2 und 3 nicht mehr aufgeführt werden. Sie haben gegen das Berufungsurteil keine Rechtsmittel eingelegt und sind damit aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Am Revisionsverfahren sind sie daher nicht mehr beteiligt.
2. Die Revision der verbliebenen Klägerin hat insoweit Erfolg, als die Vorinstanzen den angefochtenen Genehmigungsbescheid mit der Begründung aufgehoben haben, dieser habe zu Unrecht die Fehlprognose der Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen des Jahres 1995 im Wege einer Basiskorrektur berücksichtigt. Insoweit verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht. Dagegen bleiben die übrigen Angriffe der Klägerin gegen das Berufungsurteil ohne Erfolg.
Im Tenor des Urteils schlägt sich dieses Ergebnis nur in der auf die Entscheidungsgründe verweisenden Maßgabe sowie der Kostenentscheidung nieder. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Genehmigungsbescheid der Beklagten ist sowohl von der jetzigen Beigeladenen zu 3, der ursprünglichen Klägerin zu 1, als auch von den klagenden Krankenkassen mit der Klage angefochten worden. Die Klageanträge lauteten zwar sämtlich auf Aufhebung des Genehmigungsbescheides, die damit verfolgte Zielrichtung war jedoch völlig unterschiedlich. Die Beigeladene zu 3 machte geltend, die Schiedsstelle habe den Gesamtbetrag der Erlöse unter Verletzung des Stabilisierungsgesetzes zu niedrig angesetzt und damit die ihr zustehenden Entgelte rechtswidrig verkürzt. Die klagenden Krankenkassen sahen diese Beanstandung der Beigeladenen zu 3 als unberechtigt an und machten ihrerseits geltend, die Schiedsstelle habe bestimmte Erhöhungen zu Unrecht in Ansatz gebracht und sei damit zu Lasten der Kostenträger rechtswidrig zu überhöhten Entgelten gelangt.
Der Grund für die formale Übereinstimmung der Klagen trotz divergierender materieller Anliegen liegt darin, dass § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG der Genehmigungsbehörde ausschließlich die Alternative zubilligt, die Pflegesatzvereinbarung oder -festsetzung zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Rechtsverstoßes zu versagen (vgl. Urteil vom 21. Januar 1993 - BVerwG 3 C 66.90 - BVerwGE 91, 363 und vom 22. Juni 1995 - BVerwG 3 C 34.93 - Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr. 5). Insbesondere ist der Genehmigungsbehörde damit eine Teilgenehmigung bzw. die Ablehnung der Genehmigung allein für bestimmte für rechtswidrig gehaltene Festsetzungen verwehrt. Dieselbe Einschränkung gilt folgerichtig auch für die Gerichte, die von einer Pflegesatzpartei gegen eine erteilte Genehmigung oder gegen die Versagung der Genehmigung angerufen werden. Da sie auf eine reine Rechtskontrolle der Entscheidung der Genehmigungsbehörde beschränkt sind, kann ihnen ebenso wenig wie dieser eine Gestaltungskompetenz zukommen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gründe, die gegebenenfalls zu einer Aufhebung des Genehmigungsbescheides führen, im weiteren Procedere keine Rolle spielten. Dem steht § 20 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - entgegen, wonach die Schiedsstelle im Falle der Versagung der Genehmigung eines Schiedsspruches verpflichtet ist, bei ihrer erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde zu beachten. Dem Wortlaut nach erfasst diese Regelung zwar nicht den Fall, dass eine erteilte Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig aufgehoben und damit im Ergebnis endgültig versagt wird. Der Sinn der Regelung, das Pflegesatzverfahren möglichst zügig zu Ende zu bringen und einen endlosen Streit der Pflegesatzparteien zu verhindern, gebietet aber ihre Anwendung auch in diesem Fall. Die Rechtsauffassung des Gerichts tritt dann an die Stelle der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde im Sinne des § 20 Abs. 3 BPflV (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2000 - 9 S 2774/99 -; a.A. Tuschen/Quaas, BPflV, 5. Aufl., Erläuterung zu § 20 BPflV, Anhang S. 395).
Dies hat für das vorliegende Verfahren Konsequenzen. Das Verwaltungsgericht hat auf die Klage der Beigeladenen zu 3 den Genehmigungsbescheid aufgehoben, weil er u.a. die Berichtigung der unrichtigen Schätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen im Wege der Basiskorrektur gebilligt hatte. Das Berufungsgericht hat diese Aufhebungsentscheidung bestätigt. Das erweist sich zwar, wie nachstehend dargelegt, als unrichtig, so dass die Genehmigung nicht aus diesem Grunde rechtswidrig ist. Auch die Gründe, die die Klägerin stattdessen gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung anführt, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat jedoch weitere Rechtsfehler festgestellt, über die im Revisionsverfahren nicht mehr gestritten worden ist (BU S. 28). Deshalb muss es bei der von den Vorinstanzen ausgesprochenen Aufhebung der Genehmigung bleiben mit der Maßgabe, dass der Neufestsetzung die Rechtsausführungen dieses Urteils zugrunde zu legen sind.
3. Die Vorinstanzen haben zu Unrecht die Reduzierung der Berechnungsgrundlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG wegen fehlerhafter Prognostizierung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen im Budget 1995 abgelehnt; die mit dieser Begründung erfolgte Aufhebung des Genehmigungsbescheides ist also rechtswidrig:
Nachdem schon das Gesundheitsstrukturgesetz für die Jahre 1993 bis 1995 eine Deckelung der Ausgaben für Krankenhausbehandlungen vorgenommen hatte, nahm das Stabilisierungsgesetz eine weitere - noch striktere - Deckelung vor. Es bestimmt in § 1 Abs. 1 Satz 1 StabG, dass abweichend von den Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung für das Jahr 1996 ein Gesamtbetrag für die Erlöse eines Krankenhauses zu vereinbaren sei. Nach Satz 2 darf dieser Gesamtbetrag nicht höher sein als die Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995, erhöht um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz der linearen Erhöhung der Vergütung nach dem BAT; zusätzlich sind "Beträge nach Abs. 2" einzurechnen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Erlöse ist hiernach die in § 2 StabG geregelte Berechnungsgrundlage für 1995.
Diese Berechnungsgrundlage regelt § 2 Satz 1 StabG alternativ für Krankenhäuser, die im Jahre 1995 bereits das neue Entgeltsystem (Fallpauschalen, Sonderentgelte, flexibles Budget) eingeführt hatten (Nr. 1) und für Krankenhäuser, die im Jahr 1995 das neue Entgeltsystem noch nicht eingeführt hatten (Nr. 2). Das hier streitige Krankenhaus der Beigeladenen zu 3 gehört nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in die zweite Kategorie, denn für 1995 war noch ein festes Budget nach § 4 BPflV a.F. vereinbart. Die daher hier einschlägige Bestimmung der Nr. 2 sagt, dass Berechnungsgrundlage für die Erhöhung der Erlöse nach § 1 der Gesamtbetrag aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten festen Budget einschließlich der Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren sowie aus den erzielten Erlösen aus Sonderentgelten und aufgrund von Modellvorhaben ist. Diese Vorschrift greift voll auf das Budget von 1995 zurück, ohne selbst irgendwelche Berichtigungen vorzusehen.
Das unterscheidet sie von der Regelung für so genannte Frühumsteiger in Nr. 1. Danach ist maßgeblich der Gesamtbetrag aus dem für das Jahr 1995 vereinbarten und nach § 12 Abs. 4 bis 6 BPflV ermittelten flexiblen Budget sowie den nach § 11 Abs. 1 BPflV berichtigten Erlösen aus Fallpauschalen und Sonderentgelten. Der damit in Bezug genommene § 12 Abs. 6 BPflV 1995 bestimmt zwar in Satz 1, dass die Vertragsparteien an das Budget gebunden sind. Nach Satz 2 ist aber dann, wenn im Pflegesatzzeitraum die durchschnittliche Erhöhung des Vergütungstarifvertrages nach BAT von der in der Budgetvereinbarung zugrunde gelegten durchschnittlichen Entwicklung der Tariflöhne und Gehälter abweicht, das Budget um den daraus zu errechnenden Unterschiedsbetrag der Personalkostensumme des Krankenhauses zu berichtigen. Bei einer Fortschreibung des Budgets nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BPflV tritt an die Stelle dieser Berichtigung eine Berichtigung des Budgets in Höhe der Abweichung der nach § 6 Abs. 1 vorausgeschätzten zu der tatsächlich für den Pflegesatzzeitraum eingetretenen Veränderungsrate (§ 12 Abs. 6 Satz 4 BPflV 1995). Durch die Bezugnahme auf diese Regelungen ist für Krankenhäuser, die bereits 1995 das neue Entgeltsystem anwandten, in § 2 Satz 1 Nr. 1 StabG eine Basiskorrektur bei einer fehlerhaften Prognose der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen vorgesehen. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in der Nr. 2 folgert das Berufungsgericht, dass bei Spätumsteigern keine Budgetberichtigung stattfinde (ebenso Dietz/Bofinger, KHG, Stand 5.96, StabG § 2 Bemerkung 3.1).
Diese Argumentation verkennt jedoch den Regelungsgehalt des Satzes 2 des § 2 StabG. Danach sind Ausgleichs- und Berichtigungsbeträge für vorhergehende Pflegesatzzeiträume sowie außerordentliche Beträge, deren Finanzierungsgrund im Jahre 1996 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, aus den für das Jahr 1995 geltenden Budgets herauszurechnen. Diese Bestimmung, die sich auf beide Alternativen des § 2 Satz 1 StabG bezieht, schreibt das Herausrechnen von Ausgleichs- und Berichtigungsbeträgen "für vorhergehende Pflegesatzzeiträume" vor. Die Vorinstanzen beziehen dies zeitlich auf das Jahr 1995, weil dies das Bezugsjahr der Regelung sei. Vorhergehend zu diesem Bezugsjahr seien die Jahre 1994 und früher. Bei einer solchen Sicht wären in der Tat Fehlschätzungen, die das Budget in 1995 geprägt haben, nicht zu berichtigen.
Diese Wortlautinterpretation ist jedoch nicht zwingend. In der Norm wird nämlich im Anschluss an den Begriff der vorhergehenden Pflegesatzzeiträume zunächst das Jahr 1996 angesprochen, bevor das Jahr 1995 zur Sprache kommt. Es ist daher sprachlich möglich, dass die vorhergehenden Pflegesatzzeiträume die Zeit vor dem Jahr 1996 meinen, mithin das Jahr 1995 einschließen.
Geht man hiervon aus, so erscheint es nach dem Sinn und Zweck der Regelung eindeutig, dass Berichtigungen auch im Hinblick auf die Budgetansätze für 1995 zu erfolgen haben. Es ist kein Grund zu erkennen, warum vorgeschriebene Berichtigungen etwa für die Jahre 1992 bis 1994 vom Stabilisierungsgesetz aufgenommen und in die Berechnungsgrundlage eingefügt werden, normativ vorgeschriebene Berichtigungen für 1995 aber außen vor bleiben sollten. Das Ziel der gesamten Regelung, den Krankenhäusern für 1996 das zu belassen, was ihnen 1995 von Rechts wegen zustand, würde eine solche Differenzierung nicht tragen. Es kommt hinzu, dass die unterschiedliche Behandlung von Früh- und Spätumsteigern in diesem Punkt keinen Sinn macht. Auch die Gesetzesmaterialien geben für eine solche Differenzierung nichts her (vgl. BTDrucks 13/3061 und 13/3498).
Dass ohne die Regelungen des Stabilisierungsgesetzes die Fehlschätzung der Veränderungsrate für das Jahr 1995 hätte berichtigt werden müssen, steht außer Frage. Nach § 28 Abs. 5 BPflV 1995 sind bei der Vereinbarung des Budgets nach § 12 auch die Ausgleichs-, Berichtigungs- und Unterschiedsbeträge nach § 4 Abs. 5 bis 9 BPflV a.F. in das Budget einzubeziehen. § 4 Abs. 7 BPflV a.F. schrieb die Berichtigung ausdrücklich vor für den Fall, dass bei der Vereinbarung des festen Budgets die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 270 a SGB V falsch prognostiziert worden war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber im Stabilisierungsgesetz ausgerechnet die Berichtigung für das Jahr 1995 hätte ausschließen sollen.
Die Schiedsstelle hatte die Basisberichtigung stattdessen auf § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG gestützt. Anscheinend geht auch der Vertreter des Bundesinteresses davon aus. Dieser Weg ist aber nicht gangbar, denn § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG unterscheidet zwischen der Berechnungsgrundlage, die nach § 2 StabG zu ermitteln ist, und den Beträgen nach Abs. 2, die in den Gesamtbetrag der Erlöse "zusätzlich einzurechnen sind". § 1 Abs. 2 StabG bietet damit keine Grundlage für eine Korrektur der Berechnungsgrundlage sondern für den Abzug von Ausgleichs- und Berichtigungsbeträgen vom Gesamtbetrag. Da sich die Notwendigkeit der Basisberichtigung aber aus § 2 Satz 2 StabG ergibt, wirkt sich dies hier nicht aus.
Die Berücksichtigung der Fehlschätzung in der Berechnungsgrundlage hat, wie der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht ausführt, zur Folge, dass der streitige Betrag in 1996 doppelt zu Buche steht. Zum einen bedeutet die Berichtigung des Budgets für 1995, dass der in diesem Jahr überzahlte Betrag im nächsten Jahr auszugleichen ist. Zum anderen steht ein entsprechender Betrag auch für 1996 nicht zur Verfügung. Dies ist aber die regelmäßige Folge, wenn in das Budget zu Unrecht Beträge eingestellt worden sind und das Gesetz die Berichtigung vorschreibt.
Die Aufhebung des Genehmigungsbescheides mit der Begründung, die Berechnungsgrundlage hätte nicht um die Fehlschätzung der Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen für 1995 berichtigt werden dürfen, verletzt hiernach § 2 StabG.
4. Dasselbe gilt für die von den Vorinstanzen für unzulässig erklärte Berücksichtigung der Fehlschätzungen der Veränderungsrate für die Sonderentgelte für 1995. Die Erlöse aus Sonderentgelten gehören nach § 2 Satz 1 Nr. 2 StabG zu den Berechnungsgrundlagen. Auch sie sind nach § 2 Satz 2 StabG zu berichtigen.
5. Die Klägerin greift das Berufungsurteil dagegen zu Unrecht auch deshalb an, weil es die Erhöhung des Gesamtbetrages der Erlöse wegen einer im Jahre 1996 erfolgten linearen Erhöhung der BAT-Vergütung gebilligt und sie damit mit überhöhten Entgelten belastet habe. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG wird die Berechnungsgrundlage für das Jahr 1995 erhöht um den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Vomhundertsatz der linearen Erhöhung der Vergütungen nach BAT. Die Problematik ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien in 1996 an Stelle einer sonst üblichen linearen Vergütungserhöhung die Zahlung eines Einmalbetrages von 300 DM vereinbart haben; dazu haben sie aber in einer gemeinsamen Protokollnotiz festgehalten, diese Zahlung entspreche im Sinne des § 1 Abs. 1 StabG einer linearen Vergütungserhöhung von 0,855 %.
Es kann dahinstehen, ob diese Vereinbarung bei strikter Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 StabG in seiner ursprünglichen Fassung es rechtfertigt, von einer linearen Vergütungserhöhung auszugehen. Der Gesetzgeber hat nämlich in Art. 10 des 2. GKV-NOG vom 23. Juni 1997, BGBl I S. 1520, bestimmt, dass an Stelle von § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StabG folgende Fassung anzuwenden ist: Der Gesamtbetrag darf nicht höher sein als die Berechnungsgrundlage nach § 2 für das Jahr 1995, erhöht um 1,106 % im Beitrittsgebiet und 0,855 % im übrigen Bundesgebiet; die Beträge nach Abs. 2 sind zusätzlich einzurechnen. Damit hat der Gesetzgeber selbst die hier streitige Frage im Sinne der Entscheidung der Schiedsstelle geregelt.
Die dagegen von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gehen fehl. Es kann offen bleiben, ob die gesetzlichen Krankenkassen sich überhaupt auf eine Verletzung von Vertrauensschutz durch den Gesetzgeber berufen könnten. Eine solche Verletzung liegt schon deshalb nicht vor, weil mit der Übereinkunft der Tarifvertragsparteien, die Einmalzahlung sei als lineare Erhöhung um 0,855 % zu werten, eine unklare Rechtslage eingetreten ist. Der Annahme der Revisionsführerin, die ursprüngliche Gesetzesfassung sei völlig eindeutig gewesen, steht schon entgegen, dass jedenfalls die Schiedsstelle ebenso wie zahlreiche andere Schiedsstellen (vgl. Dietz/ Bofinger, KHG, StabG Einleitung S. 3) vor dem Erlass des Zweiten GKV-Neuordnungsgesetzes zu einem anderen Auslegungsergebnis gefunden hat. Ein gesichertes Vertrauen, dass für 1996 eine lineare Vergütungserhöhung nicht zu berücksichtigen sei, konnte sich auf dieser Grundlage nicht bilden.
6. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht die Erhöhung des Gesamtbetrages für die Erlöse um einen so genannten BAT-Ausgleich für zulässig erklärt. Es handelt sich um eine Hinzurechnung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 StabG, falls der entsprechende Ausgleich im übrigen Pflegesatz rechtlich vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist insoweit § 28 Abs. 6 BPflV 1995 i.V.m. § 17 Abs. 1 a KHG und § 4 a BPflV a.F. Danach ist das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums zu erhöhen, wenn in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993 bis 1995 die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag die durchschnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 17 Abs. 1 a Satz 1 KHG übersteigt. In diesem Fall ist der sich aus der Vergleichsrechnung beider Entwicklungen in diesem Zeitraum für das Krankenhaus ergebende Unterschiedsbetrag der Personalkosten dem Budget des folgenden Pflegesatzzeitraums hinzuzurechnen. Die in den Vorinstanzen streitige Frage, ob bei dieser Vergleichsberechnung eine im Jahre 1992 vereinbarte, aber erst 1993 wirksam gewordene Tariferhöhung zu berücksichtigen sei, spielt in der Revisionsinstanz keine Rolle mehr. Sie kann auch ernsthaft nicht im Sinne der klagenden Krankenkasse beantwortet werden, denn die das Krankenhaus in dem genannten Zeitraum treffenden Belastungen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Tariferhöhungen, nicht nach dem Zeitpunkt ihrer Vereinbarung.
Stattdessen beanstandet die Klägerin nunmehr die Berechnungsmethode der Erhöhung der Tarife und der beitragspflichtigen Einnahmen. Während die Schiedsstelle und ihr folgend das Berufungsgericht die durchschnittlichen Steigerungsraten durch Addition der jeweiligen jährlichen prozentualen Erhöhungen ermittelt haben (Index-Methode), hält die Klägerin eine gestufte Berücksichtigung je nachdem, in welchem Jahr die Erhöhung stattgefunden hat, für richtig.
Schon der Wortlaut der Norm spricht gegen die Auffassung der Klägerin. Die durchschnittliche Erhöhung der Vergütung nach BAT in dem Gesamtzeitraum der Jahre 1993 bis 1995 stellt bei unbefangener Betrachtung darauf ab, welche Steigerungsraten insgesamt in dem Gesamtzeitraum zu verzeichnen waren. Für eine Gewichtung der Steigerungsraten je nachdem, in welchem Jahr sie jeweils erfolgt sind, bietet die Bundespflegesatzverordnung keinen Anhaltspunkt.
Darüber hinaus spricht auch die Praktikabilität für die von der Schiedsstelle angewandte Berechnungsmethode. Die jeweiligen jährlichen Steigerungsraten sind leicht zu ermitteln, weil sie sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergeben. An ihre Stelle setzt die klagende Krankenkasse ein kompliziertes Rechenwerk, das mit Sicherheit aufwendige Streitigkeiten nach sich gezogen hätte. Ohne eine eindeutige normative Regelung in dieser Richtung kann nicht angenommen werden, dass dies mit den in Rede stehenden Vorschriften beabsichtigt war.
Der Angriff der Revisionsführerin gegen die Zuerkennung eines BAT-Ausgleichs geht hiernach ebenfalls fehl.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Sie entspricht dem Verhältnis, in dem die Angriffe der Klägerin im Revisionsverfahren Erfolg gehabt haben. Eine Zusammenrechnung ergibt, dass die Klägerin im Revisionsverfahren etwa zu 2/5 obsiegt hat und zu 3/5 unterlegen ist. Die Beklagte ist insoweit nicht mit Kosten zu belasten, weil der Genehmigungsbescheid sich in den im Revisionsverfahren streitigen Punkten als rechtmäßig erwiesen hat.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 242 347,84 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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