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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.09.2005
Aktenzeichen: BVerwG 3 C 50.04
Rechtsgebiete: VwVfG, VwGO


Vorschriften:

VwVfG § 35
VwVfG § 49a Abs. 1
VwVfG § 49a Abs. 3
VwGO § 158
1. Ist ein zinsloses Darlehen von der öffentlichen Hand zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft in Anwendung der Zweistufentheorie durch Verwaltungsakt bewilligt und sodann auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Darlehensvertrages ausgezahlt worden, so kann die Rückforderung und Verzinsung des Darlehensbetrages wegen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides nicht nach § 49a VwVfG durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

2. Hat die Vorinstanz nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des erledigten und des streitig gebliebenen Teils formal und sachlich eine einheitliche Kostenentscheidung getroffen, so kann bei Anfechtung der Hauptsacheentscheidung die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des erledigten Teils mit Rechtsmitteln angefochten werden.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 3 C 50.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette, Liebler und Prof. Dr. Rennert ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. April 2004 wird geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen, soweit dieses den Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 1. Dezember 2000 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2001 hinsichtlich der angeordneten Zinszahlung aufgehoben hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Klägerin zur Verzinsung eines inzwischen zurückgezahlten Darlehens, das ihr als zinsloses Darlehen für die Errichtung einer Tiefgarage in H. gewährt worden war.

Unter dem 27. März 1998 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium H. die Bewilligung eines zinslosen Darlehens von 8 Mio. DM gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt zur Förderung einer nachhaltigen Stadtentwicklung (RdERL. des MWV vom 23. Juni 1997, MBl. LSA S. 1289). Das Darlehen war bestimmt für 330 öffentliche Stellplätze in einer Tiefgarage, die die Klägerin im Rahmen des Projekts "H.-haus-Karree" plante. Der beigefügte Finanzierungsplan sah vor, dass die Errichtungskosten von 45 000 DM je Stellplatz durch Fremdmittel von 13 000 DM, Eigenleistungen von 7 758 DM sowie in Höhe von 24 242 DM durch das beantragte Darlehen gedeckt werden sollten.

Durch Bescheid vom 9. Dezember 1998 bewilligte das Regierungspräsidium H. für den Bau der Tiefgarage mit mindestens 330 öffentlichen Stellplätzen ein Darlehen mit zinsfreier Gewährung bis zu einer Gesamthöhe von 8 Mio. DM. In dem Bescheid heißt es, die Darlehensgewährung sowie die Rückzahlungsbedingungen würden im Einzelnen in einem Darlehensvertrag geregelt; die Wirksamkeit der Bewilligung sei durch den Abschluss des Darlehensvertrages aufschiebend bedingt. Der Bescheid legte weiter fest, dass für die Auszahlung, die Verwendung und den Nachweis der Zuwendung die Bestimmungen der Förderrichtlinie sowie § 44 LHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen gälten. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) seien Bestandteil des Bescheides. Hinsichtlich der Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers wurde auf Nr. 5 ANBest-P verwiesen.

Am 13. Januar 1999 schlossen das Land, vertreten durch das Regierungspräsidium H. und die Klägerin einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines zinslosen Darlehens in Höhe von 8 Mio. DM als Anteilsfinanzierung für die Schaffung einer Quartiersgarage mit 350 Tiefgaragen-Einstellplätzen, davon 330 öffentliche Stellplätze. Das Darlehen war spätestens bis zum 31. Dezember 2003 zurückzuzahlen. Der Darlehensgeber erhielt das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufgehoben oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise unwirksam werde. Das Darlehen war durch Bankbürgschaft zu sichern. Die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag war nach dessen § 7 nur mit Zustimmung des Darlehensgebers zulässig. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wurde H. vereinbart. Das Darlehen wurde in zwei Raten am 19. März 1999 und am 25. November 1999 von dem Beklagten ausgezahlt.

Bereits am 30. Dezember 1998 hatte die Klägerin die zu errichtende Tiefgarage sowie einen entsprechenden Miteigentumsanteil am Grundstück zu einem Kaufpreis von 14 512 560 DM an eine Grundstücksgesellschaft veräußert. Der Kaufpreis war als hundertprozentige Anzahlung gegen Gestellung einer Bankbürgschaft sofort zinslos zur Zahlung fällig. Die Klägerin trat den Anspruch auf Auszahlung des vom Land bewilligten Darlehens in dem Vertrag an die Käuferin unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass die Käuferin in den zwischen dem Land und der Klägerin abzuschließenden Darlehensvertrag eintreten könne; sollte dies nicht möglich sein, verpflichtete sich die Klägerin, die Käuferin wirtschaftlich so zu stellen, als hätte sie in den Darlehensvertrag eintreten können. Die Klägerin verpflichtete sich, die Tiefgarage mit insgesamt 378 Stellplätzen herzustellen. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr sollten nach schlüsselfertiger Herstellung der Garage auf die Käuferin übergehen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium die Veräußerung der Tiefgarage mit. Daraufhin forderte das Regierungspräsidium die Klägerin durch Bescheid vom 1. Dezember 2000 zur Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 8 Mio. DM nebst 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Auszahlung auf und focht zugleich den Darlehensvertrag vom 13. Januar 1999 wegen arglistiger Täuschung an. Hilfsweise erklärte das Regierungspräsidium die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages wegen der eingetretenen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides. Die Rückforderung war gestützt auf § 49a Abs. 1 VwVfG LSA. Dazu hieß es, der Bewilligungsbescheid sei durch Eintritt einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Gemäß Nr. 2 der zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemachten ANBest-P ermäßige sich die Zuwendung durch das Hinzutreten neuer Deckungsmittel. Vorliegend seien der Klägerin durch den Verkauf des Förderobjekts am 30. Dezember 1998 - bezogen auf den geförderten Anteil der Tiefgarage - 12 669 694 DM als zusätzliche Mittel zugeflossen. Damit sei die Klägerin in der Lage gewesen, das Förderobjekt auch ohne die gewährte Zuwendung zu finanzieren. Die Zuwendung habe sich deshalb auf null ermäßigt. Dem daraus folgenden Erstattungsanspruch stehe die Darlehensvereinbarung vom 13. Januar 1999 nicht entgegen. Bei Abschluss dieses Vertrages habe die Klägerin die Bewilligungsbehörde über den Umstand getäuscht, dass sie bereits am 30. Dezember 1998 die Tiefgarage veräußert gehabt habe und dass ihr der Kaufpreis bereits zugeflossen sei. Durch die Anfechtung sei der Darlehensvertrag gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig.

Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 16. Februar 2001 zurück.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, der Rückforderungsbescheid sei rechtswidrig. Die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) seien nicht wirksam zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemacht worden. Außerdem seien der Klägerin durch den Verkauf keine neuen Deckungsmittel zugeflossen. Sie habe auf den Kaufpreis keinen Zugriff gehabt. Zudem stünde der Kaufpreis nicht im Zusammenhang mit dem Zuwendungsgegenstand. Die Zuwendung sei gewährt worden zur Deckung der unrentierlichen Kosten der Errichtung der Tiefgarage. Dagegen sei der Kaufpreis gezahlt worden für die Überlassung der fertigen Tiefgarage. Der Verkauf habe nichts daran geändert, dass die Errichtung einer solchen Tiefgarage ohne öffentliche Zuschüsse keinesfalls wirtschaftlich gestaltet werden könne. Daher sei das zinslose Darlehen weiterhin zur Deckung der nicht rentierlichen Kosten gebraucht worden. Die Anfechtung des Darlehensvertrages sei unberechtigt. Eine arglistige Täuschung habe nicht stattgefunden.

Der Beklagte hat die ergangenen Bescheide verteidigt.

Durch Urteil vom 27. November 2002 hat das Verwaltungsgericht H. den Rückforderungsbescheid aufgehoben, weil er rechtswidrig sei. Zwar sei die Nr. 2 ANBest-P wirksam zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemacht worden. Die Bestimmung, dass sich die Zuwendung beim Hinzutreten neuer Deckungsmittel ermäßige, enthalte auch eine auflösende Bedingung. Durch die Zahlung des Kaufpreises seien der Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtung aber keine neuen Deckungsmittel zugeflossen. Auch die vom Beklagten angeführte Zahlung von 1,2 Mio. DM durch die Stadt Halle zur Erfüllung von deren Stellplatzverpflichtungen habe keine neuen Deckungsmittel erbracht, weil der Zahlung mit der Übernahme einer Baulastverpflichtung eine gleichwertige Belastung der Klägerin gegenübergestanden habe. Die Anfechtung des Darlehensvertrages sei nicht wirksam, weil keine arglistige Täuschung erfolgt sei. Die Reaktion des Regierungspräsidiums auf die Mitteilung der Veräußerung belege, dass die Veräußerung als solche und damit die Frage, wer Eigentümer der Tiefgarage sei, ohne Bedeutung gewesen sei. Das Regierungspräsidium habe die Anfechtung auf die Zahlung des Kaufpreises und den darin liegenden Zufluss neuer Deckungsmittel gestützt. Letzteres treffe aber nicht zu.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Februar 2004 hat die Klägerin das Darlehen zurückgezahlt. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die Rückforderung der Darlehenssumme richtete. Dagegen haben sie den Rechtsstreit wegen der im Bescheid angeordneten Verzinsung fortgeführt.

Durch Urteil vom 1. April 2004 hat das Oberverwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des erledigten Teils eingestellt. Im Übrigen hat es das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Rückforderung und der Zinsanspruch nach § 49a Abs. 1 und 3 VwVfG LSA deshalb berechtigt seien, weil durch die Zahlung des Kaufpreises der Klägerin neue Deckungsmittel zugeflossen seien und damit die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides durch Eintritt einer auflösenden Bedingung geendet habe. Jedenfalls ergebe sich die Berechtigung der Rückforderung und daraus folgend der Verzinsung aus einer analogen Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG. Der Darlehensvertrag sei vom Land wirksam angefochten worden. Nach Nr. 5.1.1 ANBest-P sei der Zuwendungsempfänger verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sich eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 DM ergebe. Die Kaufpreiszahlung durch die Käuferin habe auf dem von der Klägerin zu stellenden Bankkonto Guthabenzinsen von jährlich etwa 100 000 DM erbracht. Außerdem habe das Regierungspräsidium nach Treu und Glauben auch Aufklärung darüber erwarten dürfen, dass der Darlehensanspruch im Rahmen des Grundstückskaufvertrages bereits aufschiebend bedingt abgetreten worden sei.

Das Regierungspräsidium sei durch das Verschweigen des Kaufvertrages zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden. Es hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, wenn es von dem Kaufvertrag und der von ihm als neues Deckungsmittel gewerteten Kaufpreiszahlung Kenntnis gehabt hätte. Die Klägerin habe auch arglistig gehandelt. Aus den mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen habe sie um die Bedeutung des verbindlichen Finanzierungsplans bzw. der Wirtschaftlichkeitsberechnung gewusst.

Durch die erfolgreiche Anfechtung sei der Darlehensvertrag als von Anfang unwirksam anzusehen. Damit sei der im Bewilligungsbescheid zur aufschiebenden Bedingung gemachte Abschluss des Darlehensvertrages nicht erfolgt. Diese atypische Situation habe der Gesetzgeber bei der Fassung des § 49a Abs. 1 VwVfG LSA nicht vor Augen gehabt. Sie sei von der Interessenlage her dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ohne weiteres gleichzustellen, so dass die analoge Anwendung des § 49a VwVfG LSA geboten sei.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Sie ist der Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG LSA über die in dieser Bestimmung genannten Unwirksamkeitsfälle hinaus nicht in Betracht komme. Darüber hinaus sei der Darlehensvertrag nicht wirksam angefochten. Eine arglistige Täuschung habe nicht vorgelegen. Nach der ganzen Anlage des Projektes sei die Veräußerung der Tiefgarage von Anfang an zu erwarten gewesen.

Die Rückforderung könne auch nicht auf § 49a Abs. 1 VwVfG LSA gestützt werden mit der Begründung, es sei eine auflösende Bedingung eingetreten. Weder seien die ANBest-P wirksam Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden noch habe die Klägerin durch die Kaufpreiszahlung neue Deckungsmittel erhalten. Dasselbe gelte für die von der Stadt H. gezahlten 1,2 Mio. DM für die Übernahme von Stellplatzverpflichtungen.

Die Klägerin meint, auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits müssten dem Beklagten auferlegt werden. Da die Revision ohne Einschränkung zugelassen sei, richte sie sich auch gegen die diesbezügliche Kostenentscheidung des Berufungsgerichts. Dies sei zulässig, da das Berufungsgericht seine Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils auf dieselben Gründe gestützt habe wie die Abweisung der Klage hinsichtlich des nicht erledigten Teils.

Der Beklagte hat zur Revision nicht Stellung genommen.

Durch Schreiben des Berichterstatters sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass es fraglich erscheine, ob der Beklagte die Rückforderung des ausgereichten Darlehensbetrages und den Zinsanspruch durch Erlass eines Verwaltungsaktes geltend machen konnte. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

1. Die Revision ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der angefochtene Rückforderungsbescheid sei hinsichtlich der noch streitigen Zinsforderung rechtmäßig, verletzt Bundesrecht. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie die Beteiligten - nicht erkannt, dass der durch den angefochtenen Bescheid geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht dem öffentlichen Recht angehört und damit nicht zum Gegenstand eines Leistungsbescheides gemacht werden durfte.

Nach § 35 VwVfG ist ein Verwaltungsakt eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Privatrechtliche Ansprüche dürfen daher grundsätzlich durch Verwaltungsakt nicht geregelt werden.

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 49a VwVfG. Dies ist ohne Zweifel eine öffentlich-rechtliche Bestimmung. Ihr Anwendungsbereich ist vorliegend aber nicht eröffnet. Nach § 49a Abs. 1 VwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Obwohl der Gesetzestext dies nicht ausdrücklich sagt, setzt er voraus, dass die zu erstattenden Leistungen auf der Grundlage eines Verwaltungsakts erbracht worden sind, der ihren Rechtsgrund darstellt (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 49a Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 49a Rn. 3, 4). Das bedeutet, dass Leistungen, die auf einem anderen Rechtsgrund wie etwa einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder erst recht auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, nicht nach § 49a Abs. 1 VwVfG zurückgefordert werden können.

Die Anwendung dieses Grundsatzes ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Hingabe des Darlehens einen klassischen Fall der Anwendung der Zweistufentheorie darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 179.71 - BVerwGE 41, 127; BGH, Urteil vom 29. Mai 1969 - III ZR 172/68 - BGHZ 52, 155; Urteil vom 25. Oktober 1973 - III ZR 108/72 - BGHZ 61, 296, Eyermann/Rennert VwGO, 11. Auflage 2000, § 40 Rn. 50). Der Beklagte hat zunächst über das "Ob" der Gewährung einer Zuwendung in Form eines zinslosen Darlehens durch Verwaltungsakt entschieden. Die konkrete Umsetzung der Darlehensgewährung ist sodann durch einen Darlehensvertrag erfolgt, der die Modalitäten von Auszahlung und Rückzahlung festgelegt hat. Beide Akte sind inhaltlich verknüpft, indem einerseits der Bewilligungsbescheid unter die aufschiebende Bedingung des Zustandekommens eines Darlehensvertrages gestellt worden ist und andererseits dem Darlehensgeber ein fristloses Kündigungsrecht für den Fall der Aufhebung oder sonstigen Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides eingeräumt worden ist.

Der Darlehensvertrag gehört - anders als der Bewilligungsbescheid - dem privaten Recht an. Das folgt schon aus der Bezeichnung, die auf das entsprechende Rechtsinstitut des BGB verweist. Es kommt hinzu, dass die Beteiligten eine Gerichtsstandsklausel vereinbart haben. Dies ist nach § 38 ZPO in zivilrechtlichen Angelegenheiten möglich, nicht aber nach § 52 VwGO bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.

Der Darlehensvertrag bildet die unmittelbare Grundlage für die Auszahlung des Darlehens. Während sich aus dem Bewilligungsbescheid nur ein Anspruch auf Abschluss des Darlehensvertrages ergibt, folgt der Anspruch auf die Auszahlung der Darlehenssumme allein aus dem Darlehensvertrag. Da die Rückforderung das Gegenstück ("actus contrarius") zur Auszahlung ist, teilt sie deren Rechtscharakter. Sie ist daher ebenfalls dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.

Für diese Einschätzung sprechen zusätzlich folgende Überlegungen: Ein Wegfall des Bewilligungsbescheides führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrags. Vielmehr haben die Beteiligten für diesen Fall ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers vereinbart. Solange davon nicht Gebrauch gemacht ist, bleibt mithin eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Darlehenssumme gegeben. Außerdem ermöglicht es diese Sicht, Störungen der Rechtsbeziehungen, die auf der Ebene des Darlehensvertrages eintreten, auch auf dieser Ebene zu berücksichtigen und darüber bestehende Streitigkeiten vor den dafür zuständigen Zivilgerichten auszutragen. Aus der Sicht des Berufungsgerichts ergibt sich der Rückforderungsanspruch des Beklagten daraus, dass die Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages eine arglistige Täuschung begangen hat. Dieser Vorgang berührt die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides unmittelbar überhaupt nicht. Nur auf dem - hier wegen des Zustandekommens des Vertrages sehr zweifelhaften - Umweg über den Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung, dass ein Darlehensvertrag abzuschließen sei, kommt das Berufungsgericht zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides. Damit wird aber der Streitpunkt aus dem Rechtsverhältnis, in dem er angesiedelt ist, in die Sphäre des Bewilligungsbescheides verschoben. Das geht nicht an.

Hiernach ist die Revision begründet. Der Beklagte hätte sein Rückzahlungsbegehren nicht durch Leistungsbescheid geltend machen dürfen, sondern hätte es im Wege der Leistungsklage beim ordentlichen Gericht verfolgen müssen.

2. Auf die im Vordergrund der Revision stehende Frage, ob § 49a VwVfG analog auf den Nichteintritt einer aufschiebenden Bedingung angewendet werden kann, kommt es folglich nicht an. Im Hinblick auf die notwendigen Überlegungen zum weiteren Vorgehen der Beteiligten ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Erwägungen des Beklagten, die bewilligte Darlehenssumme habe sich durch den Verkauf der Tiefgarage wegen des Hinzutretens neuer Deckungsmittel nach Nr. 2 ANBest-P ermäßigt, nicht tragfähig sind.

Der Beklagte hat dabei nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Klägerin im Kaufvertrag die Verpflichtung übernommen hat, den Darlehensanspruch gegen das Land abzutreten und, falls dies wegen fehlender Zustimmung des Regierungspräsidiums nicht möglich sein sollte, die Käuferin so zu stellen, als wäre das Darlehen übergegangen. Durch die Kaufpreiszahlung sind der Klägerin deshalb wirtschaftlich keine Mittel zugeflossen, die das zinslose Darlehen ersetzt und praktisch überflüssig gemacht hätten.

Zu Recht weist die Klägerin darüber hinaus darauf hin, dass die Auslegung der Nebenbestimmung durch den Beklagten für die Laufzeit des Darlehensvertrages ein Veräußerungsverbot beinhalten würde. Es ist unbestritten, dass ohne öffentliche Zuwendung, wie sie hier in Form des zinslosen Darlehens gewährt wurde, eine Tiefgarage nicht rentabel gebaut und bewirtschaftet werden kann. Würde die Zahlung des Kaufpreises automatisch zum Wegfall des Darlehens führen, so hätte dies zur Folge, dass mit der Veräußerung die notwendige Finanzierung wegbrechen würde.

3. Hinsichtlich des im Revisionsverfahren noch streitigen Zinsanspruchs folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Zu Recht richtet sich die Revision aber auch gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich des in der Vorinstanz erledigten Teils des Rechtsstreits. § 158 VwGO steht dem nicht entgegen.

Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Abs. 2 bestimmt, dass die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar ist, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Was diese Bestimmungen bedeuten, wenn sich ein Rechtsstreit teilweise erledigt hat und die Kostenentscheidung auch für den erledigten Teil in dem die Instanz abschließenden Urteil über den nicht erledigten Teil ausgesprochen wird, ist umstritten. So hat etwa der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 29. Januar 1993 (BVerwG 8 C 32.92 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 182) entschieden, dass sich in einem solchen Fall die Revision auch gegen die Kostenentscheidung betreffend den erledigten Teil richten kann. Dagegen hat der 4. Senat in einem Beschluss vom 7. August 1998 (BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115 = NVwZ-RR 1999 S. 407) ausgesprochen, am Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Einstellungsbeschlüssen nach Erledigung der Hauptsache ändere sich auch dann nichts, wenn das Gericht bei einer Teilerledigung der Hauptsache die Kostenentscheidung in dem Urteil trifft, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. In der Literatur treten Neumann (in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 158 Rn. 51) und Kopp/Schenke (VwGO, 14. Auflage 2005 § 158 Rn. 5) für eine Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits ein. Rennert (Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 158 Rn. 6) und Olbertz (bei Schoch u.a., VwGO, § 158 Rn. 13) sehen hingegen eine Anfechtung als zulässig an, wenn der erledigte Teil mit der angefochtenen Hauptsache im Zusammenhang steht und damit eine auch sachlich einheitliche Kostenentscheidung vorliegt.

Der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls unter der Voraussetzung zu folgen, dass formal und sachlich nur eine einheitliche Kostenentscheidung der Vorinstanz vorliegt. Dies ist sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Sinn des § 158 VwGO zu vereinbaren. Abs. 1 ist von vornherein nicht einschlägig, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein "Soweit" enthält die Bestimmung nicht. Sachlich ist die Befassung des Rechtsmittelgerichts berechtigt, weil es ohnehin das Verfahren zu bearbeiten hat.

Der Wortlaut des § 158 Abs. 2 VwGO ist offen. Wenn es dort heißt, dass eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, kann dies sich sowohl auf das Verfahren überhaupt oder auch auf den erledigten Teil beziehen. Der Sinn und Zweck der Vorschrift geht dahin, das Rechtsmittelgericht von einer Befassung mit der Kostenentscheidung freizustellen, wenn nicht gleichzeitig die Hauptsache angegriffen wird. Dieser Sinn und Zweck greift aber nicht ein, wenn zum einen formal nur eine einzige Kostenentscheidung vorliegt und zum anderen inhaltlich die Kostenentscheidung wegen des erledigten und des nicht erledigten Teils auf denselben Gründen beruht. Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat einheitlich über die Kosten des Rechtsstreits entschieden. In der Begründung hinsichtlich des erledigten Teils hat es auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen.

Diese Entscheidung stellt keine Abweichung vom Beschluss des 4. Senats vom 7. August 1998 (a.a.O.) dar, weil der 4. Senat die hier gegebene Konstellation nicht in den Blick genommen und damit darüber nicht entschieden hat. Eine Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 2 VwGO ist daher nicht veranlasst.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 065 252,20 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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