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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 32.06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 32.06

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juni 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Gatz und Dr. Jannasch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Grundsatzrevision ist nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob durch mündliche Erklärung eines Beteiligten im gerichtlichen Verfahren die zunächst fehlende Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nachträglich hergestellt werden kann; denn die Frage ist, ihre Entscheidungserheblichkeit unterstellt, auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne weiteres zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 5.90 - (BVerwGE 87, 241 <244>) eine Behörde für befugt gehalten, einen unvollständigen Beschluss im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Dass sie dann auch einen unklaren Verwaltungsakt präzisieren darf, versteht sich von selbst und wird durch die Entscheidung vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - (NVwZ 2005, 933 <938>) bestätigt. Die Frage, ob die Korrektur eines Verwaltungsakts, der schriftlich zu erlassen ist, ebenfalls der Schriftform bedarf oder formlos möglich ist, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Vertreterin der Baurechtsbehörde die Unklarheiten in den Auflagen zur Baugenehmigung durch Erklärung zu Protokoll beseitigt hat und dies die Schriftform wahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323 <327>; Beschluss vom 26. Mai 2003 - BVerwG 8 B 73.03 - NVwZ 2003, 997).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht zur Klärung der Voraussetzungen beitragen könnte, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.



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