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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 44.99
Rechtsgebiete: BauGB 1986, BauGB 1998
Vorschriften:
BauGB 1986 § 29 Satz 3 | |
BauGB 1998 § 29 Abs. 1 |
Der Begriff der Lagerstätte in § 29 Satz 3 BauGB 1986 (§ 29 Abs. 1 BauGB 1998) ist weit auszulegen. Er umfaßt Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert, d.h. abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt und unabhängig davon, ob und innerhalb welcher Zeiträume die gelagerten Gegenstände (hier: zum Verkauf ausgestellte Landmaschinen) jeweils ausgewechselt werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 BVerwG 4 C 45.77 DVBl 1980, 232 <233>).
Beschluß des 4. Senats vom 29. Juni 1999 - BVerwG 4 B 44.99 -
I. VG München vom 10.12.1996 - Az.: VG M 1 K 95.2485 - II. VGH München vom 18.02.1999 - Az.: VGH 1 B 97.804 -
BVerwG 4 B 44.99 VGH 1 B 97.804
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Halama und Dr. Rojahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 500 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger betreibt einen Landmaschinenhandel. Auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück im Außenbereich stellte er neue und gebrauchte Landmaschinen sowie andere Geräte zum Verkauf aus. Der Kläger wehrt sich gegen die Verfügung des Beklagten, die dort abgestellten Traktoren und landwirtschaftlichen Fahrzeuge zu beseitigen.
Die Anfechtungsklage des Klägers blieb in erster und in zweiter Instanz erfolglos. Beide Vorinstanzen haben angenommen, daß das umstrittene Vorhaben eine Lagerstätte im Sinne von § 29 Satz 3 BauGB 1986/§ 29 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 darstelle. Es sei planungsrechtlich unzulässig, weil es als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben u.a. wegen der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes öffentliche Belange beeinträchtige.
Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.
Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "eine Lagerstätte im Sinne von § 29 S. 3 BauGB 1986/§ 29 Abs. 1 BauGB 1998 auch dann gegeben (ist), wenn auf dem strittigen Grundstück nicht permanent Gegenstände zum Verkauf ausgestellt sind, sondern immer nur vorübergehend, so daß es oftmals Zeiten gibt, in denen sich keine Gegenstände auf dem Gelände befinden". Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, ist sie auf der Grundlage von § 29 BauGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu beantworten:
Nach § 29 Satz 3 BauGB 1986 (vgl. nunmehr § 29 Abs. 1 BauGB 1998) galten u.a. für "Ablagerungen einschließlich Lagerstätten ... die §§ 30 bis 37 entsprechend". In der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, daß zu den Lagerstätten im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Fundorte von Rohstoffen, sondern auch Lagerplätze gehören (Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 45.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 14, S. 22 f. = DVBl 1980, 232 <233>). Das ist nach Auffassung des Senats nicht erst dem Sinn, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Der Zusatz "einschließlich Lagerstätten" soll verhindern, daß das vorausgehende Merkmal der Ablagerung begrifflich auf Fälle der (Ab )lagerung zum Zweck der Entledigung beschränkt wird. Der Begriff der "Lagerstätte" erstreckt sich vielmehr auf sämtliche Fälle der Lagerung - mit oder ohne Entledigungsabsicht - (Senatsurteil vom 7. September 1979, a.a.O.). Die Einbeziehung von Lagerstätten dient dem Landschafts- und Umweltschutz (vgl. BTDrucks 7/2496, S. 47). Vor allem der Außenbereich soll zum Schutz der unbebauten Landschaft von Lagerstätten freigehalten werden.
Entsprechend dieser Zielsetzung ist der Begriff der "Lagerstätte" weit auszulegen. Er erfaßt Grundstücksflächen, auf denen Gegenstände im weitesten Sinne gelagert, d.h. abgelegt oder abgestellt werden. Auf den Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Den Vorinstanzen ist deshalb darin zuzustimmen, daß eine Lagerstätte im Sinne von § 29 Satz 3 BauGB 1986/§ 29 Abs. 1 BauGB 1998 auch ein Ausstellungsplatz für Landmaschinen sein kann (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 12. September 1985, BRS 44 Nr. 139; VGH Mannheim, Urteil vom 5. Juli 1990, ZfBR 1991, 231 <234>). Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen abgestellten Maschinen und Gerätschaften für einen kürzeren oder längeren Zeitraum zum Verkauf ausgestellt werden. Auch der Wechsel der ausgestellten Gegenstände nimmt einem Ausstellungsplatz nicht die Eigenschaft einer Lagerstätte. Der Begriff der Lagerstätte enthält seinem Wortsinn nach allerdings ein Element der Dauerhaftigkeit; er ist nur dann erfüllt, wenn die Nutzung zur Lagerung oder Ausstellung sich in zeitlicher Hinsicht so verfestigt hat, daß sie die Grundstückssituation prägt.
Ob eine Lagerstätte (Ausstellungsplatz) in diesem Sinne besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist aufgrund der objektiven Gegebenheiten nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Grundstück, das nur selten und kurzzeitig zum Abstellen einzelner Gegenstände genutzt wird, wird in aller Regel keine Lagerstätte im Sinne von § 29 Satz 3 BauBG 1986/§ 29 Abs. 1 BauGB 1998 sein. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Lagerstätte vorliegt, wenn Gegenstände immer nur vorübergehend zum Verkauf ausgestellt werden, "so daß es oftmals Zeiten gibt, in denen sich keine Gegenstände auf dem Gelände befinden", hängt ebenfalls von den tatsächlichen Umständen des konkreten Falles ab und unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Insoweit entzieht sich die mit der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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