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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.05.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 49.98
Rechtsgebiete: VwGO, SchutzbereichsG


Vorschriften:

SchutzbereichsG § 2
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Ist die räumliche Reichweite einer Schutzbereichsanordnung im Randbereich unbestimmt, so führt dies nicht zwangsläufig dazu, daß die Anordnung in vollem Umfang unwirksam ist.

Beschluß des 4. Senats vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 B 49.98 -

I. VG Ansbach vom 01.04.1992 - Az.: VG AN 12 K 90.301 u.a. - II. VGH München vom 27.01.1998 - Az.: VGH 9 B 92.3026 u.a. -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 49.98 VGH 9 B 92.3026

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.

a) Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Schutzbereichsanordnung nichtig ist, wenn ihr räumlicher Geltungsbereich in einem Plan durch eine Linie markiert wird, die in der Natur bis zu 9 m ausmacht, nötigt nicht zu einer Zulassung der Revision. Sie läßt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unschwer außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten. Ist der Grenzverlauf eines Bebauungsplans unbestimmt, so ist geklärt, daß die möglicherweise den Randbereich betreffende (Teil-)Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans unter Einschluß auch des räumlich eindeutig umschriebenen Plangebiets nach sich zieht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 4 NB 30.93 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 69). Dieser Sichtweise hat sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall angeschlossen, daß Unklarheit darüber besteht, wie weit in den Randzonen der Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung reicht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. April 1997 - BVerwG 7 B 329.96 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 9). Zweifel an der räumlichen Reichweite von Schutzbereichsanordnungen, die nach der Senatsrechtsprechung die Merkmale von Allgemeinverfügungen aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1984 - BVerwG 4 C 16.81 - BVerwGE 70, 77), rechtfertigen in dieser Hinsicht keine abweichende Beurteilung. Es bedarf nicht eigens einer Bestätigung in einem Revisionsverfahren, daß die für Rechtsnormen entwickelten Grundsätze erst recht Geltung auch für Allgemeinverfügungen beanspruchen, die nach § 35 Satz 2 VwVfG als Verwaltungsakte zu qualifizieren sind. Während eine Teilnichtigkeit bei Rechtssätzen nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt, ist ein Verwaltungsakt ausweislich des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohnehin nur aufhebbar, soweit ihm ein Fehler anhaftet.

b) Mit der Frage, ob die vorgesehene Ausweitung von Bauflächen im Flächennutzungsplan im Rahmen des Planungsvorhabens eines anderen Planungsträgers außer acht gelassen werden darf, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf. Dahinstehen kann, ob dies schon daraus folgt, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem vom Beklagten eingeleiteten Verwaltungsverfahren angehört worden ist, in diesem Zusammenhang aber ihre Änderungsabsichten nicht offenbart hat. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, daß in der Abwägung von vornherein unberücksichtigt bleiben kann, was die planende Stelle nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87). Aus dem Berufungsurteil ist zu ersehen, daß die Klägerin zwar schon am 24. September 1991 ein Verfahren eingeleitet hat mit dem Ziel, ihren Flächennutzungsplan zu ändern, daß die Beklagte aber erst nach Erlaß der angefochtenen Schutzbereichsanordnung auf der Grundlage des § 4 BauGB beteiligt worden ist und bei dieser Gelegenheit der Änderung nach § 7 BauGB widersprochen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im übrigen wiederholt mit der Frage befaßt, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde sich unter Hinweis auf eigene Planungsabsichten gegen eine fremde Planung zur Wehr setzen kann. Danach vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition, wenn das Vorhaben eine hinreichend konkrete gemeindliche Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 36.8 6 - BVerwGE 84, 209, und vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96). Zwar ist die gemeindliche Planungshoheit gegenüber sonstigen Planungen nicht nur geschützt, soweit sie in verbindlichen Plänen ihren Niederschlag gefunden hat. Je weniger sich die Bauleitplanung verfestigt hat, desto weniger braucht der Träger einer anderen Planung aber auf sie Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 51.83 - BVerwGE 74, 124, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388; Beschluß vom 9. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 45.95 - NVwZ 1996, 1021). Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern das erstrebte Revisionsverfahren zu einer weiteren Klärung sollte Gelegenheit bieten können.

2. Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Sie genügen nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

a) Die erste Rüge ist unschlüssig. Sie knüpft nicht an den Sachverhalt an, der die Grundlage des angefochtenen Urteils bildete. Prüfungsgegenstand war nurmehr die Schutzbereichsanordnung in der Gestalt, die sie durch die Änderungsanordnung vom 26. Februar 1996 erhalten hatte. Die Beschwerde macht selbst nicht geltend, daß die Beklagte für das geänderte Vorhaben keine Planunterlagen erstellt habe.

b) Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, daß im Zeitpunkt des Erlasses der Schutzbereichsanordnung vom 26. Februar 1996 die Änderung des Flächennutzungsplans zwar beabsichtigt, aber noch nicht beschlossen war. Der Sache nach lastet sie dem Berufungsgericht nicht an, sich in diesem Punkt über die tatsächlichen Gegebenheiten geirrt zu haben. Vielmehr hält sie der Vorinstanz vor, aus dem zutreffend registrierten Verfahrensstand nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen zu haben, die nach ihrer Einschätzung geboten gewesen wären. Damit bezeichnet sie keinen Verfahrensfehler, sondern allenfalls einen materiellrechtlichen Mangel, der nur unter den in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen als Zulassungsgrund in Betracht käme.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitw+erts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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