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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 6.98
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 (F. 1998) |
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998 läßt andere öffentliche Belange unberührt, nach denen ebenfalls die Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich zu beurteilen ist. Das gilt auch für anderweitige Darstellungen in einem Flächennutzungsplan.
Beschluß des 4. Senats vom 3. Juni 1998 - BVerwG 4 B 6.98 -
I. VG Oldenburg vom 24.08.1995 - Az.: VG 4 A 679/94 - II. OVG Lüneburg vom 30.10.1997 - Az.: OVG 6 L 6400/95 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 6.98 OVG 6 L 6400/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 1998 durch die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Halama und Dr. Rojahn
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage auf seinem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde. Nach einer 1994 beschlossenen Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sind an anderer Stelle des Gemeindegebiets zwei Sondergebiete für Windenergieparks mit dem textlichen Zusatz dargestellt, daß Windenergieanlagen außerhalb dieser Sondergebietsflächen nicht zulässig seien. Der beklagte Landkreis lehnte die Bauvoranfrage des Klägers ab.
Mit seiner Klage hatte der Kläger im Berufungsrechtszug Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu erteilen: Das im Außenbereich gelegene Bauvorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1189 = F. 1997) bevorrechtigt zulässig. Zwar stünden nach § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB F. 1997 einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 4 bis 7 in der Regel auch dann öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Die von der Beigeladenen 1994 beschlossene Änderung ihres Flächennutzungsplans sei jedoch unwirksam, da sie an beachtlichen Abwägungsfehlern leide.
II.
Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Beschwerde rügt, daß das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der umstrittenen Windenergieanlage allein nach § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB F. 1997 (= § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998) beurteilt habe. Sie ist der Ansicht, das Berufungsurteil beruhe auf der Auffassung, daß für privilegierte Vorhaben (an dem vom Bauherrn vorgesehenen Standort) die Darstellungen des Flächennutzungsplans nur dann einen entgegenstehenden öffentlichen Belang bilden könnten, wenn der Flächennutzungsplan in wirksamer Weise an anderer Stelle eine Nutzung dieser Art darstelle. Hierzu wirft die Beschwerde sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob bei privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (F. 1998) "öffentliche Belange im Zusammenhang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans sowohl über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (F. 1998) als auch über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (F. 1998) von Bedeutung sind" oder ob diesen privilegierten Vorhaben die Darstellungen des Flächennutzungsplans nur unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (F. 1998) entgegenstehen können.
Diese Rechtsfrage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie nicht entscheidungserheblich wäre. Entgegen dem Beschwerdevorbringen beruht das Berufungsurteil nicht auf der Rechtsansicht, Darstellungen des Flächennutzungsplans könnten privilegierten Vorhaben nur dann entgegenstehen, wenn und soweit für diese Vorhaben durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (oder als Ziele der Raumordnung und Landesplanung) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zwar darauf gestützt, daß eine derartige Ausweisung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Beigeladenen nicht wirksam erfolgt sei. Es hat aber zugleich ausgeführt, daß das Vorhaben des Klägers am vorgesehenen Standort planungsrechtlich zulässig sei, da (auch) sonstige entgegenstehende öffentliche Belange weder geltend gemacht worden noch ersichtlich seien (vgl. Urteilsabschrift S. 11). Darin eingeschlossen ist die Feststellung, daß die Errichtung der umstrittenen Windenergieanlage gerade an dem vom Kläger vorgesehenen Standort Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich BauGB F. 1997 (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB F. 1998) nicht widerspricht. An diese Feststellung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie sich die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten verschiedenen Steuerungsmöglichkeiten durch gebietsbezogene Darstellungen im Flächennutzungsplan zueinander verhalten, würde sich daher in der vom Kläger problematisierten Weise in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Im übrigen wäre die vom Kläger aufgeworfene Frage zur rechtlichen Bedeutung von Darstellungen des Flächennutzungsplans für privilegierte Vorhaben im Außenbereich, selbst wenn sie in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, in einem solchen Verfahren nicht klärungsbedürftig, weil sie sich auf der Grundlage des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten läßt. Es ist zunächst geklärt, daß die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange grundsätzlich auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Darunter fallen auch Darstellungen des Flächennutzungsplans, denen das Vorhaben im Außenbereich widerspricht (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311 <313>; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - BVerwGE 77, 300 <301>). Entschieden ist ferner, daß Darstellungen eines Flächennutzungsplans im Außenbereich einem dort privilegiert zulässigen Vorhaben als öffentlicher Belang nur dann entgegenstehen können, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret sind (vgl. die vorbezeichneten Urteile a.a.O.). Eine konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans kann zunächst darin liegen, daß er den für das Vorhaben vorgesehenen Standort als Fläche für eine andere Nutzung darstellt, diesen Standort also qualifiziert "anderweitig verplant" (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O., S. 302 m.w.N.).
Der Gesetzgeber hat nun mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB F. 1997 (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998) einen weiteren Weg bezeichnet, durch Darstellungen im Flächennutzungsplan die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich zu steuern. Diese Regelung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Konzentrationszonen für den Kiesabbau (vgl. Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O. S. 303 ff.; BTDrucks 13/4978, S. 7). Danach ist eine Gemeinde befugt, Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, den Abbau von Kies und Sand am ausgewiesenen Standort zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu vermeiden. Der Senat hat entschieden, daß eine solche Darstellung und Berücksichtigung des Erläuterungsberichts auch mit ihrer negativen Aussage das Gewicht eines öffentlichen Belangs haben kann, der der Abgrabung auf einer für die Landwirtschaft dargestellten Fläche im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauGB (BauGB) entgegensteht. Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber Darstellungen im Flächennutzungsplan (oder Ziele der Raumordnung), die eine standortbezogene Aussage für bestimmte privilegierte Außenbereichsvorhaben mit dem Ziel des Ausschlusses dieser Vorhaben auf anderen Flächen verbinden, ausdrücklich in den Rang öffentlicher Belange erhoben, die (näher bestimmten) privilegierten Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können. Hiervon nach wie vor zu unterscheiden ist jedoch die Möglichkeit, daß einem privilegierten Vorhaben im Außenbereich öffentliche Belange entgegenstehen, weil das Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, die den vorgesehenen Standort des Vorhabens konkret, d.h. sachlich und räumlich eindeutig, einer anderen Nutzung vorbehalten, diesen Standort also in einer derart qualifizierten Weise (positiv) anderweitig verplant haben. Diese Möglichkeit bleibt von der Neuregelung in § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB F. 1997 (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998) unberührt.
2. Die mit der Beschwerde zum Abwägungsgebot bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Frage, ob die planende Gemeinde bereits bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplans eine vollständige Gewichtung aller naturschutzfachlichen Belange durchführen muß oder ob es zur Wahrung des Abwägungsgebotes unter Berücksichtigung von § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG (in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung) ausreicht, daß die planende Gemeinde eine Standortanalyse anstellt und das auf ihrer Grundlage gefundene Ergebnis nachträglich aufgrund des Ergebnisses eines Raumordnungsverfahrens einschränkt und in die Tiefe gehende Entscheidungen einschließlich Ausgleichsmaßnahmen einem eingeleiteten Bebauungsplanverfahren überläßt, ist ebensowenig entscheidungserheblich wie die weitere Frage, ob es zur Wahrung des Abwägungsgebotes ausreicht, daß die planende Gemeinde das in einem Raumordnungsverfahren gefundene Ergebnis zur Kenntnis nimmt, abwägt und zum Gegenstand der eigenen Abwägungsentscheidung macht, oder ob die Gemeinde im Rahmen des Abwägungsgebotes gehalten ist, die Sammlung und Bescheidung des Abwägungsmaterials im Raumordnungsverfahren zu wiederholen und erst darauf die Abwägungsentscheidung zu stützen.
Beide Fragestellungen übersehen, daß das Berufungsgericht § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG als verletzt ansieht, weil die Beigeladene hinsichtlich des dargestellten Windenergieparks im Raum Minsen/Bassens auf eine Gewichtung der unterschiedlichen naturschutzfachlichen Belange im Rahmen der Standortanalyse verzichtet und für die Wahl dieses Standorts "politische Zielvorgaben und langjährige Planungsaktivitäten" angeführt habe. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß die Beigeladene die Grenzen der landesplanerisch festgestellten Fläche für Windenergieanlagen im Raum Minsen/Bassens nicht eingehalten, sondern nach Norden, Westen und Süden nicht unerheblich erweitert habe. An diese tatsächlichen Feststellungen wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Auch Fragen nach der Darstellung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in einem Flächennutzungsplan würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie nicht entscheidungserheblich wären; die hierzu vom Berufungsgericht geäußerten rechtlichen Bedenken an der Planung der Beigeladenen sind nicht urteilstragend.
Die weiteren Fragen, ob Darstellungen zur Standortsteuerung von Vorhaben im Außenbereich bereits dann einen öffentlichen Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998 bilden können, wenn sie die angestrebte Standortsteuerung nicht vollständig und in wirksamer Weise umsetzen, sondern sich in wirksamer Weise auf einen Alternativstandort beschränken, würden sich in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht stellen; denn das Berufungsgericht ist aufgrund seiner tatsächlichen, für den Senat bindenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beigeladenen im Flächennutzungsplan dargestellten beiden Standorte für Windkraftanlagen (Minsen/Bassens, Sophiengroden) in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, so daß eine nur teilweise Unwirksamkeit der umstrittenen Änderung des Flächennutzungsplans (hinsichtlich des Raumes Minsen/Bassens) ausscheide. Es fehlt daher an der wirksamen Darstellung nur eines Alternativstandortes. Die in der Fragestellung vorausgesetzte rechtliche Ausgangslage besteht hier also nicht. Der Sache nach richtet sich diese Grundsatzrüge gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Teilnichtigkeit des Flächennutzungsplans scheide aus. Angriffe gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall können die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht begründen.
Die mit der Beschwerde schließlich aufgeworfene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einer im Außenbereich geplanten Windenergieanlage die natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet entgegengehalten werden könnten, wenn in der näheren und weiteren Umgebung des neuen Vorhabens bereits Windenergieanlagen vorhanden seien, führt nicht zu einer abstrakten und daher einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglichen Rechtsfrage. Die Antwort auf diese Frage kann sich nur aus der tatrichterlichen Würdigung aller entscheidungerheblichen Umstände des Einzelfalls ergeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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