Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.10.2003
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 84.03
Rechtsgebiete: BauGB, GG
Vorschriften:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 | |
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 | |
GG Art. 28 Abs. 2 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 B 84.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel und Gatz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über den vom Kläger gestellten Hilfsantrag wegen der insoweit behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 (= § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB 1996) auch auf Flächennutzungspläne, die vor dem In-Kraft-Treten der Regelung zum 1. Januar 1997 wirksam geworden sind, Anwendung findet und - bejahendenfalls - ob ein in diesem Sinne "alter" Flächennutzungsplan die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angeordnete Rechtsfolge auslöst, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 "in der Regel" auch dann entgegenstehen, wenn hierfür durch Darstellungen im Plan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie sich nach der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde-begründung in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Der Kläger spricht ihnen mit der Behauptung, mit der gebietsbezogenen Ausweisung von Flächen für den Kiesabbau im Flächennutzungsplan 1983 sei ein Ausschluss der Kiesgewinnung an anderen Stellen im Plangebiet nicht festgeschrieben worden, selbst die Entscheidungserheblichkeit ab; denn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift schon tatbestandlich nicht ein, wenn ein Plangeber mit einer positiven Ausweisung von Abgrabungsflächen an einer bestimmten Stelle nicht gleichzeitig das Ziel verfolgt, den Abbau im übrigen Außenbereich zu unterbinden. Für eine Korrektur der berufungsgerichtlichen Feststellung, mit der Konzentration von Kiesabbauflächen an bestimmten Standorten im Flächennutzungsplan 1983 werde zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben (UA S. 18), bietet die angestrebte Grundsatzrevision keine Handhabe.
Die Revision wäre aber auch dann nicht zuzulassen, wenn der Kläger bereit wäre, die nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans 1983 zu akzeptieren. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen lassen sich mit dem Gesetz und der vorhandenen Rechtsprechung auch außerhalb eines Revisionsverfahrens ohne weiteres beantworten.
In dem Zeitraum, der von dem Hilfsantrag des Klägers erfasst wird, galt sowohl § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 als auch der Flächennutzungsplan 1983. Da für die Erteilung der Baugenehmigung nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zutreffend einen Abgleich des geplanten Vorhabens mit dem Flächennutzungsplan 1983 vorgenommen. Eine Ausnahmeregelung des Inhalts, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei "alten" Flächennutzungsplänen keine Anwendung findet, enthält das Baugesetzbuch nicht. Zu Unrecht verlangt die Beschwerde unter Hinweis auf die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) eine teleologische Reduktion oder entsprechende Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, mit deren Hilfe seine Anwendbarkeit auf Flächennutzungspläne aus der Zeit nach seinem In-Kraft-Treten zu begrenzen wäre. Für ihre Forderung kann sie sich nicht die ständige Rechtsprechung des Senats zunutze machen, dass bei der Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans galt (vgl. Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57 <61>). Die Gemeinden sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen an den Kanon der Baugebiete gebunden, die in § 1 Abs. 2 BauNVO aufgeführt sind (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauNVO). Welche Bauvorhaben in welchem Baugebiet zulässig sind, ist in den §§ 2 bis 14 geregelt, die durch die Festsetzung grundsätzlich Bestandteil des Bebauungsplans werden (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Mit der Ausweisung eines Baugebietes erklärt die Gemeinde den dazu gehörenden Ausstattungskatalog der BauNVO mithin für verbindlich. Es wäre mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen sind, und der dahinter stehenden Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar, wenn der Verordnungsgeber durch Änderungen der BauNVO in bereits bestehende Bebauungspläne hineinwirken und den Gestaltungswillen der Gemeinde nachträglich unterlaufen könnte.
Dagegen ist mit dem Geltungsanspruch des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch für "alte" Bebauungspläne ein Eingriff in die gemeindliche Planungshoheit nicht verbunden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall; denn der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Planungshoheit der Gemeinden, die durch die Ausweisung von Konzentrationszonen einer "Verkraterung" ihrer Außenbereichslandschaften entgegenwirken wollten, gestärkt. Nachdem der Senat bereits im Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 57.84 - (BVerwGE 77, 300 ff.) den Gemeinden die Befugnis zugesprochen hatte, Abgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, den Abbau von Kies und Sand am ausgewiesenen Standort zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in bewusster Anknüpfung an diese Rechtsprechung die Privilegierung von Kiesabbauvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB so weit abgeschwächt, dass sie außerhalb der Konzentrationszonen im Außenbereich nunmehr regelmäßig unzulässig sind. Er ist damit zugunsten der Gemeinden noch über die Senatsentscheidung vom 22. Mai 1987 hinausgegangen, falls diese nur einer ergebnisoffenen Abwägung zwischen dem Abbauvorhaben und den entgegenstehenden öffentlichen Belangen das Wort geredet haben sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus den Gründen des vorinstanzlichen Streitwertbeschlusses auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick darauf, dass die Zulassung der Revision nur bezüglich des Hilfsantrags erstrebt wird, scheidet aus. Nach Abschnitt I Nr. 5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563), an dessen Empfehlungen sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Berechenbarkeit von Streitwertentscheidungen zu halten pflegt, sind Fortsetzungsfeststellungsklagen ebenso zu bewerten wie auf dasselbe Ziel gerichtete Verpflichtungsklagen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.