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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 24.99
Rechtsgebiete: BauNVO
Vorschriften:
BauNVO § 19 | |
BauNVO § 23 |
Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, daß dem Grundstückseigentümer auf der so festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder eine weitgehende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-)zulässigen Grundstücksflächenzahl (§ 19 BauNVO) ermöglicht wird.
Beschluß des 4. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 4 BN 24.99 -
I. OVG Koblenz vom 14.04.1999 - Az.: OVG 1 C 12329/98 -
BVerwG 4 BN 24.99 OVG 1 C 12329/98
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch sowie die Richter Halama und Dr. Rojahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Antragsteller beimißt.
Der Antragsteller möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Festsetzung einer Baugrenze unabhängig davon rechtmäßig und abwägungsfehlerfrei ist, in welchem Umfang sie einer Ausnutzung des im Bebauungsplan festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung im Wege steht. Er ist der Ansicht, daß die Festsetzung einer Baugrenze unzulässig und abwägungsfehlerhaft sei, wenn sie zur Folge habe, daß nur weniger als die Hälfte des zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung tatsächlich verwirklicht werden könne. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich ist, kann sie auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden:
Überschreitet die sich aus dem Maß der festgesetzten baulichen Nutzung ergebende zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) die nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, so liegt darin weder ein Übermaß an planerischen Festsetzungen noch ein rechtlicher Widerspruch; denn die Festsetzungen nach §§ 16 und 17 BauNVO einerseits und § 23 BauNVO andererseits erfüllen unterschiedliche städtebauliche Zielsetzungen. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder der Größe einer Grundfläche regelt nicht, an welcher Stelle des Baugrundstücks die bauliche Nutzung zugelassen werden soll. Maßgebend ist hier in erster Linie der Gesichtspunkt, zugunsten des Bodenschutzes eine übermäßige Nutzung insgesamt zu vermeiden. Hingegen regeln Festsetzungen von Baugrenzen die räumliche Anordnung einer beabsichtigten offenen oder geschlossenen Bebauung auf dem Baugrundstück. Hierfür sind nicht in erster Linie Erwägungen des Bodenschutzes maßgebend. Diese unterschiedliche Zielsetzung verpflichtet die Gemeinde, die öffentlichen und privaten Belange dem Zweck der Festsetzung entsprechend unterschiedlich abzuwägen. Aus diesem Grunde kann mag auch das Ergebnis ähnlich sein nicht die eine Festsetzungsweise durch die andere ersetzt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1995 BVerwG 4 NB 36.95 Buchholz 406.12 § 16 BauNVO Nr. 4).
Da die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) und die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 BauNVO unterschiedlichen Zwecken dienen, ist jede dieser Festsetzungen für sich anzuwenden und nur im Rahmen der anderen ausnutzbar (vgl. insoweit auch Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Rn. 12 zu § 23 BauNVO). Anders als die Beschwerde meint, ist die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 BauNVO gegenüber Festsetzungen der Grundflächenzahl oder der zulässigen Grundfläche weder nach- noch untergeordnet. Ist die zulässige Grundfläche größer als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, kann das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft werden. Ist die zulässige Grundfläche kleiner als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, kann letztere nicht voll ausgenutzt werden (ebenso Bielenberg a.a.O. m.w.N.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Ob ein Bebauungsplan, der für ein Grundstück neben dem Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO durch Baugrenzen festsetzt, abwägungsfehlerhaft ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und entzieht sich deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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