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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2002
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 26.02
Rechtsgebiete: BauGB, Thüringer Umlegungsausschussverordnung
Vorschriften:
BauGB § 46 Abs. 4 Satz 3 | |
Thüringer Umlegungsausschussverordnung |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 26.02
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juni 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel und Dr. Jannasch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 24. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Umlegungsausschussverordnung des Landes Thüringen vom 6. August 1991 (GVBl S. 341). Er bemängelt, dass die Verordnung nur die Katasterämter zu Geschäftsstellen der Umlegungsausschüsse bestimme und nicht die in § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB vorgesehene Möglichkeit enthalte, öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu übertragen. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgelehnt, weil eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers durch die Verordnung nicht möglich sei. Insbesondere begründe § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB keine Rechte der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO.
Die Beschwerde macht geltend, die Revision müsse zugelassen werden, weil die Frage, "welche Bedeutung die Erwähnung der ÖbVI (öffentlich bestellten Vermessungsingenieure) im § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB hat", grundsätzliche Bedeutung habe. In dieser allgemeinen Formulierung wäre die Frage jedoch schon unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage voraussetzt, der für die Entscheidung der Vorinstanz erheblich war. Entscheidungserheblich war hier jedoch allein, ob § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB dem Antragsteller als einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein subjektives öffentliches Recht vermittelt, das möglicherweise durch die Umlegungsausschussverordnung verletzt sein könnte.
Aber auch wenn man die Beschwerde dahin gehend interpretiert, dass zu klären sei, ob einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durch § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB ein subjektives Recht gewährt werde, kann die Revision nicht zugelassen werden. Zwar fehlt es - soweit ersichtlich - bisher an einer höchstrichterlichen Entscheidung dieser Frage. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer revisiblen Vorschrift enthält jedoch gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst in einem Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass die streitige Frage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortbildung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung erfordert. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung oder mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.
Schon der Wortlaut des § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB deutet nicht darauf hin, dass die Möglichkeit, bestimmte im Umlegungsverfahren anfallende Arbeiten einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu übertragen, gerade dem Interesse des Vermessungsingenieurs dienen soll. Im Mittelpunkt der Vorschrift steht vielmehr die Gemeinde; sie soll sich im Umlegungsverfahren auch eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bedienen dürfen. Es handelt sich um eine Verfahrensregelung, durch die bestimmt (oder auch nur klargestellt) wird, dass Bundesrecht einer Beauftragung öffentlich bestellter Vermessungsingenieure durch die Gemeinde mit der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen und der Durchführung hierfür erforderlicher vermessungs- und katastertechnischer Aufgaben nicht entgegensteht.
Entscheidend aber ist - wie das Normenkontrollgericht zutreffend ausgeführt hat -, dass dem Bundesgesetzgeber für eine Vorschrift, die den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren einen subjektiven Rechtsanspruch auf Übertragung von Entscheidungen der Gemeinde vermitteln würde, die Gesetzgebungskompetenz fehlt. Insbesondere fällt sie nicht mehr unter die eine verfahrensrechtliche Regelung noch abdeckende Kompetenz des Bundes für das Bodenrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG. § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB mag deshalb die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in tatsächlicher Hinsicht - reflexartig - begünstigen. Dies mag sogar die Aufnahme in das Baugesetzbuch motiviert haben (vgl. die vom Antragsteller vorgelegte Begründung zum Antrag Nr. 17 vom 3. Februar 1993 zum Entwurf des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes). Aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz stellt die Regelung jedoch nicht mehr als eine reine Verfahrensvorschrift ohne Drittschutz für die begünstigten Vermessungsingenieure dar. Die Regelung der weiteren Einzelheiten hat der Bundesgesetzgeber somit folgerichtig den Ländern überlassen.
Offen kann bleiben, ob - wie die Beschwerde sinngemäß geltend macht - eine die Beauftragung öffentlich bestellter Vermessungsingenieure im Ergebnis vereitelnde landesrechtliche Regelung mit § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB unvereinbar ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Entscheidung im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht anders lauten. Denn das Normenkontrollgericht dürfte die streitige Verordnung nur dann für nichtig erklären, wenn der Antragsteller durch sie in seinen Rechten verletzt sein und deshalb einen zulässigen Antrag stellen könnte. Für diese Frage kommt es jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung nicht an.
Soweit die Beschwerde geltend macht, es beständen auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Normenkontrollurteils, verkennt sie, dass mit dieser Begründung zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, nicht aber die hier begehrte Zulassung der Revision erreicht werden kann. Denn der die Revisionszulassung regelnde § 132 Abs. 2 VwGO nennt diesen Zulassungsgrund nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Ende der Entscheidung
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