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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 BN 46.98
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 10 |
Die Wirksamkeit einer vor ortsüblicher Bekanntmachung eines Bebauungsplans erteilten Ausfertigung wird durch einen nach Bekanntmachung nochmals auf dem Plan angebrachten Authentizitätsvermerk nicht berührt.
Beschluß des 4. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 4 BN 46.98 -
I. OVG Schleswig vom 07.05.1998 - Az.: 1 K 13/97 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 46.98 OVG 1 K 13/97
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgericht am 27. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Hien und Dr. Lemmel
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Bebauungsplans, der u.a. die Festsetzung enthält, daß nur eingeschossige Einzelhäuser mit Flachdächern zulässig sind. Sie rügt Mängel der Ausfertigung des Plans. Das Normenkontrollgericht hat den Antrag abgelehnt und die Revision nicht zugelassen.
II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung.
Das Normenkontrollgericht hat den vom Bürgermeister der Gemeinde als dem dafür zuständigen Gemeindeorgan unterschriebenen Vermerk des Inhalts, daß der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) von der Gemeindevertretung am 17. November 1977 als Satzung beschlossen worden sei und die Gemeindevertretung gleichzeitig die Planbegründung gebilligt habe, als Ausfertigung des Plans gewertet. Daß der Bürgermeister den Plan später noch einmal ausgefertigt hat, und zwar dieses Mal unter ausdrücklicher Verwendung des Begriffs "ausgefertigt", sei für die Gültigkeit des Plans unschädlich.
Die Beschwerde knüpft daran die von ihr als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob ein "interner Verfahrensvermerk", als den sie den vom Normenkontrollgericht als (erste) Ausfertigung gewerteten Vermerk ansieht, "auch dann nach den Regeln des § 133 BGB als Ausfertigung der Bebauungsplansatzung auszulegen" ist, "wenn nach der Bekanntmachung der Bebauungsplansatzung ... diese ... durch den Bürgermeister mit dem Wortlaut 'Bebauungsplansatzung, bestehend aus ..., wird hiermit ausgefertigt' nochmals ausgefertigt wurde".
Es mag schon zweifelhaft sein, ob damit überhaupt eine grundsätzliche, nämlich über die Rechtsanwendung im Einzelfall hinausweisende Frage aufgeworfen wird. Das kann jedoch dahinstehen. Es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein Vermerk des bezeichneten Inhalts ohne Verstoß gegen Bundesrecht, insbesondere gegen die analog angewendete Auslegungsregel des § 133 BGB, als Ausfertigung gewertet werden kann. Bundesrechtlich ist von der Ausfertigung eines Bebauungsplans zu fordern, daß vor der ortsüblichen Bekanntmachung die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber beschlossenen mit dem bekanntgemachten Satzungsinhalt bestätigt wird. Einzelheiten, insbesondere zu welchem Zeitpunkt nach der Beschlußfassung des Gemeinderats und mit welchen Worten dies geschieht, regelt Bundesrecht nicht (BVerwG, Beschluß vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204; Urteil vom 16. Dezember 1993 - BVerwG 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52 = NVwZ 1994, 1010; Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 BauGB Nr. 21 = NVwZ-RR 1996, 630; Beschluß vom 28. Januar 1998 - BVerwG 4 B 5.98 - ). Es verlangt auch nicht, daß ausdrücklich der Begriff "ausgefertigt" oder "Ausfertigung" verwendet wird.
Auch der von der Beschwerde aufgegriffene Umstand, daß der Bebauungsplan nach der ortsüblichen Bekanntmachung und damit nach seinem Inkrafttreten irrtümlich mit einem weiteren, ausdrücklich als Ausfertigung bezeichneten Vermerk versehen worden ist, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die dem Normenkontrollurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung, durch den zweiten Vermerk werde die Wirksamkeit der nach Beschlußfassung und vor Bekanntmachung des Plans erteilten Ausfertigung nicht berührt, wirft keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf auf. Ohnehin könnte ein zweiter, die Authentizität bestätigender Vermerk auf einem bereits in Kraft getretenen Bebauungsplan nicht zu dessen Nichtigkeit führen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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