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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.10.2000
Aktenzeichen: BVerwG 4 KSt 2.00
Rechtsgebiete: VwGO
Vorschriften:
VwGO § 162 Abs. 3 |
Es entspricht grundsätzlich nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn das Bundesverwaltungsgericht oder - vor dem Nichtabhilfebeschluss - das Oberverwaltungsgericht dem Beigeladenen nicht durch Zustellung der Beschwerdebegründung Gelegenheit und Veranlassung gegeben hat, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - BVerwG 4 B 176.93 -, vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - und vom 24. Juli 1996 - BVerwG 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 Nrn. 28, 30 und 31).
Beschluss des 4. Senats vom 31. Oktober 2000 - BVerwG 4 KSt 2.00 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 2.00 (4 B 65.00) OVG 1 L 132/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 19. September 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ob die Gegenvorstellung der Beigeladenen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keinen Anlass, dem Kläger, der im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Für die von der Beigeladenen begehrte Ergänzung der Kostenformel ist kein Raum.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen und damit erstattungsfähig, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies ist hier zu verneinen. Die Beigeladene hatte keinen Grund, sich durch einen anwaltlichen Schriftsatz am Beschwerdeverfahren zu beteiligen, nachdem sie vom Berufungsgericht die Nachricht erhalten hatte, dass der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht abgegeben worden sei. Die Rechtsverteidigung war nicht notwendig.
Ein Beigeladener hat keine Veranlassung, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern, solange ihm nicht das Bundesverwaltungsgericht durch Zustellung der Beschwerdeschrift Gelegenheit gibt, sich zur Frage der Zulassung der Revision zu äußern. Zwar ist es ihm auch ohne einen solchen Anstoß nicht verwehrt, Anträge zu stellen und Ausführungen zur Sache zu machen, die das Gericht zur Kenntnis zu nehmen hat. Das besagt aber nicht, dass Kosten, die solche Handlungen auslösen, im Sinne billigen Ermessens der unterlegenen Partei aufzuerlegen sind. Wenn der Senat vor der Zurückweisung einer Beschwerde davon absieht, der Gegenseite oder einem Beigeladenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, dann lässt er sich gerade von der Erwägung leiten, von der Sache her nicht veranlasste Kosten tunlichst zu vermeiden. Das hat er in der Vergangenheit bereits wiederholt bekräftigt (vgl. Beschlüsse vom 26. Januar 1994 - BVerwG 4 B 176.93 - und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 4 B 126.95 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nrn. 28 und 30; ebenso Beschluss des 7. Senats vom 24. Juli 1996 - BVerwG 7 KSt 7.96 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 31). Die Beigeladene zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es nahe legen, hiervon abzurücken.
Kenntnis vom Inhalt der Beschwerdebegründung hat die Beigeladene vom Berufungsgericht zugleich mit der Nachricht erhalten, dass der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache deshalb an das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde abgegeben worden sei. Vom Senat und auch vom Berufungsgericht ist sie zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Ende der Entscheidung
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