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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2001
Aktenzeichen: BVerwG 4 KSt 3.01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 14 Abs. 3 |
Zur Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Mehrfamilienhäuser.
Beschluss des 4. Senats vom 12. April 2001 - BVerwG 4 KSt 3.01 -
I. VG München vom 04.11.1996 - Az.: VG M 8 K 95.4426 - II. VGH München vom 13.10.2000 - Az.: VGH 2 B 00.909 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 3.01 (4 B 4.01)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 31. Januar 2001 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 100 000 DM festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Kläger.
Die Gegenvorstellungen bleiben erfolglos. Der Senat sieht keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung zu ändern.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 14 Abs. 3 GKG. Danach ist der Streitwert auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei der Ausübung des Ermessens orientiert sich der Senat regelmäßig an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Vorbescheidsantrag der Kläger vom 19. August 1994. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betraf er zwei Mehrfamilienhäuser mit 12 bis 14 Wohneinheiten, nicht (nur) maximal zehn Wohnungen, wie die Kläger in ihren Gegenvorstellungen geltend machen. Für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Mehrfamilienhäuser schlägt der Streitwertkatalog einen Streitwert von 15 000 DM je Wohnung vor (Nr. 7.1.2). Im Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist dieser Wert zu reduzieren. Nach Nr. 7.2 des Streitwertkatalogs soll der Streitwert für die Erteilung eines Bauvorbescheids aber mindestens 1/2 des Ansatzes für die Baugenehmigung betragen. Auch der Streitwertkatalog nimmt also nicht etwa an, dass der Streitwert bei einem Bauvorbescheid immer auf 50 % des Streitwerts in einem Klageverfahren wegen einer entsprechenden Baugenehmigung begrenzt sei. Je nach dem Umfang dessen, was Gegenstand der gerichtlichen Klärung im Bauvorbescheidsverfahren sein soll, darf dieser Prozentsatz auch überschritten werden. Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - (Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269) entschieden, dass der Streitwert in einem Verfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheids, in dem sämtliche Fragen, die in einem Bauantragsverfahren ernsthaft streitig sein können, geklärt werden sollen, auf 75 % des Wertes einer auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Klage festgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die im Anschluss an die Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes auf 100 000 DM als eher zu gering, jedenfalls als nicht überhöht.
Ende der Entscheidung
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