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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2001
Aktenzeichen: BVerwG 4 VR 19.01
Rechtsgebiete: VwGO, VerkPBG


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VerkPBG § 5 Abs. 2
Bei einem sofort vollziehbaren Verwaltungsakt, dem ein nicht bloß kurzzeitiges Vollzugshindernis entgegensteht, kann sich eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO als geeignetes Mittel erweisen, um in den Fällen, in denen der Gesetzgeber den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur innerhalb einer bestimmten Frist zulässt, unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 VR 19.01 (4 A 40.01)

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. September 2001 durch den Richter Halama als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO

beschlossen:

Tenor:

Das Anordnungsverfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten insoweit übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben haben. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Die von den Antragstellern gegen die Plangenehmigung vom 25. April 2001 erhobene Anfechtungsklage hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 98) indes nicht, dass das Vollzugsinteresse des Vorhabenträgers bereits kraft Gesetzes höheres Gewicht beansprucht als das Interesse der Antragsteller, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor vollendenden Tatsachen bewahrt zu werden. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage hat lediglich zur Folge, dass die Behörde von der ihr sonst nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung anhand der konkreten Gegebenheiten besonders zu begründen. Macht der Betroffene, der sich im Klagewege gegen eine auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 a FStrG erlassene Plangenehmigung zur Wehr setzt, von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, so hat die Planungsbehörde im gerichtlichen Verfahren näher darzulegen, aus welcher Interessenposition sie für sich die Befugnis ableitet, mit der Ausführung des Planvorhabens zu beginnen, ohne den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen.

Auf eine solche Interessenposition kann sich der Antragsgegner - jedenfalls derzeit - nicht stützen. Nach seinen eigenen Angaben ist "die Realisierung der Baumaßnahme zeitlich noch nicht eingeordnet". In dem von ihm vorgelegten Schreiben der SRZ vom 26. Juli 2001 wird hierzu ausgeführt: "Auf Grund der fehlenden Einordnung im Haushaltsplan 2001 der Stadt Zwickau wird in diesem Jahr keinesfalls noch eine Ausführung erfolgen". Bei dieser Sachlage besteht zurzeit in dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren kein Entscheidungsbedarf.

Das geht indes nicht zu Lasten der Antragsteller. Wird eine Plangenehmigung erteilt, so kann ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gestellt werden. Um ihre Rechte zu wahren, durften die Antragsteller es als angemessenes Mittel ansehen, innerhalb der Monatsfrist um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Einsicht, von diesem Schritt ohne Rechtsverlust Abstand nehmen zu können, brauchte sich ihnen nicht aufzudrängen. Denn wie dringlich die Ausführung des Vorhabens ist, das den Gegenstand der Plangenehmigung vom 25. April 2001 bildet, lag außerhalb ihrer Erkenntnissphäre. Vielmehr hatte es die Plangenehmigungsbehörde in der Hand, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb der Einmonatsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 2 VerkPBG entbehrlich zu machen. Es war ihr unbenommen, zum Ausdruck zu bringen, dass nicht beabsichtigt ist, das Planvorhaben in absehbarer Zukunft ins Werk zu setzen. Das hierfür geeignete rechtliche Instrument bot ihr § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Danach kann die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Von der Aussetzungsbefugnis, die ihr nach dieser Regelung zusteht, kann sie mithin auch dann Gebrauch machen, wenn, wie hier auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage kraft Bundesgesetzes entfällt. Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht von einem Antrag abhängig. Sie ist auch von Amts wegen möglich.

Die Plangenehmigungsbehörde wurde nicht durch ein bundesgesetzliches Verbot daran gehindert, die Vollziehung der von ihr getroffenen Planungsentscheidung auszusetzen. Ihr war es auch nicht verwehrt, mit Rücksicht darauf, dass ein sofortiger Baubeginn aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht in Betracht kam, die Aussetzung der Vollziehung bereits in der Plangenehmigung vom 25. April 2001 anzuordnen. Denn § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung legt insoweit keine zeitliche Grenze fest. Anders als nach der Vorgängerregelung gehört die Einlegung eines Rechtsbehelfs in keiner der von ihm erfassten Konstellationen zu den Anwendungsvoraussetzungen. Die Aussetzungsbefugnis ist nurmehr an den Erlass des Verwaltungsaktes geknüpft.

Unter welchen Voraussetzungen die Vollziehung ausgesetzt werden kann oder muss, regelt der Gesetzgeber nur für die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll in diesem Falle die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ansonsten gibt der Gesetzgeber keinen bestimmten Maßstab vor. Zwar mag es auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vielfach der gesetzlichen Risikoverteilung entsprechen, sich an der Interessenbewertung zu orientieren, die dieser Vorschrift zu Grunde liegt. Das schließt die Berücksichtigung anderer Kriterien jedoch nicht aus. Insbesondere in den Fällen, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einem Fristerfordernis unterliegt, lässt sich eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Aussetzungsentscheidung auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO als Mittel nutzen, um Betroffenen Schritte zur Erlangung eines vorläufigen Rechtsschutzes zu ersparen, der sich als unnötig erweist, solange feststeht, dass die Behörde eine sofortige Vollziehung, zu der sie der Gesetzgeber berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, aus welchen Gründen immer weder beabsichtigt noch auch nur ernsthaft in Erwägung zieht.

Durch eine Aussetzung der Vollziehung erlegt sich die Behörde keine Bindungen auf, die es ihr für die Zukunft erschweren, die Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr der Gesetzgeber mit dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung zubilligt. Freilich wirkt die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO, vorbehaltlich einer Befristung, grundsätzlich bis zu dem Eintritt der Bestandskraft des Verwaltungsaktes oder dem in § 80 b VwGO bestimmten Zeitpunkt. Die zuständige Behörde kann indes, soweit keine anderweitigen rechtlichen Bindungen bestehen, die Aussetzungsentscheidung ändern oder aufheben. Allerdings findet sich in § 80 Abs. 4 VwGO keine dem § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung. Das bedeutet aber allenfalls, dass die Aussetzungsentscheidung nicht im Sinne dieser Vorschrift jederzeit geändert oder aufgehoben werden darf. Zu einer Neubeurteilung berechtigen indes allemal veränderte Umstände. Eine neue Sachlage, die die Behörde zum Anlass für eine Änderung oder eine Aufhebung der Aussetzung nehmen darf, ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn das tatsächliche oder rechtliche Hindernis wegfällt, das im Zeitpunkt der Entscheidung einer sofortigen Vollziehung im Wege stand.

Als die von den Antragstellern angefochtene Plangenehmigung am 25. April 2001 erteilt wurde, stand bereits fest, dass sie aus den im Schreiben vom 26. Juli 2001 dargelegten Gründen nicht in nächster Zukunft würde vollzogen werden können. In dieser Situation hätte sich der Plangenehmigungsbehörde der Rückgriff auf § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO aufdrängen müssen. Wäre die Vollziehung ausgesetzt worden, so hätte sich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, jedenfalls im derzeitigen Stadium des Verfahrens, von vornherein erübrigt. Dies lässt es im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO billig erscheinen, mit den Kosten, die sich hätten vermeiden lassen, den Antragsgegner zu belasten.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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