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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: BVerwG 5 AV 1.07
Rechtsgebiete: VwGO, GVG
Vorschriften:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 5 | |
VwGO § 169 Abs. 1 Satz 2 | |
GVG § 17a Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 5 AV 1.07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Das Sozialgericht Duisburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe:
I
Das um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachsuchende Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bezweifelt, dass es das nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständige Gericht des ersten Rechtszugs für ein Vollstreckungsersuchen der antragstellenden Stadt ist. Dem Vollstreckungsersuchen liegt ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2005 zu Grunde, wonach die Beklagten und Vollstreckungsschuldner nach rechtmäßiger Kündigung eines Vertrags über darlehensweise gewährte Sozialhilfe einen Betrag von 5 215,43 € (nebst Zinsen) an die Klägerin und Vollstreckungsgläubigerin zurückzuzahlen haben.
Das Verwaltungsgericht hat das Vollstreckungsverfahren an das Sozialgericht Duisburg verwiesen. Seit dem 1. Januar 2005 seien die Sozialgerichte in allen Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständig. Das gelte nunmehr auch für entsprechende Vollstreckungsersuchen.
Das Sozialgericht hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Verweisung wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit unwirksam und nicht bindend sei. Vollstreckungsgericht sei immer dasjenige Gericht des ersten Rechtszugs, das die zu vollstreckende Entscheidung getroffen habe; maßgeblich sei die Herkunft des Titels und nicht der materiellrechtliche Charakter der titulierten Forderung.
II
In entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Sozialgericht Duisburg zuständig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21).
Zur Entscheidung über den Vollstreckungsantrag der Antragstellerin ist das Sozialgericht Duisburg zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist nämlich für das Sozialgericht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dies ist auch im vorliegenden Bestimmungsverfahren zu beachten.
Die Bindungswirkung, die grundsätzlich auch bei unrichtiger Verweisung besteht, wird entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 14. März 2005 gemäß § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Unrecht verneint und angenommen hat, das ergebe sich daraus, dass seit dem 1. Januar 2005 in Sozialhilfesachen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 4a und 6a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Allerdings geht der beschließende Senat mit dem Sozialgericht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (genauer: der Vorsitzende) nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Vollstreckung aus allen verwaltungsgerichtlichen Titeln (vgl. § 168 Abs. 1 VwGO) unabhängig von der seit dem 1. Januar 2005 geänderten Rechtswegzuweisung zuständig ist bzw. geblieben ist. Diese Zuständigkeit zur Vollstreckung folgt aus dem Vollstreckungstitel (vgl. etwa Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 169 Rn. 25 ff. m.w.N.) und bleibt - falls der Gesetzgeber wie hier nichts anderes bestimmt - von einem Rechtswegwechsel, der verwaltungsgerichtliche nicht in sozialgerichtliche Vollstreckungstitel ändert, unberührt.
Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht zur Unwirksamkeit der Verweisung und zum Wegfall der Bindung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise nicht bindend sein mag (vgl. Beschlüsse vom 5. März 1993 a.a.O. und vom 1. Juli 2004 - BVerwG 7 VR 1.04 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 23), liegen hier nicht vor. Die Verweisung an das Sozialgericht war insbesondere nicht völlig haltlos oder gar rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war zum Zeitpunkt ihres Ergehens jedenfalls noch vertretbar begründet, ihre Bindungswirkung daher nicht zweifelhaft.
Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass nunmehr die fortbestehende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichen Titeln in Sozialhilfesachen geklärt ist und künftig eine Verweisung solcher Vollstreckungsverfahren an die Sozialgerichte nicht mehr in Betracht kommt.
Ende der Entscheidung
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