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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.03.1998
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 1.97
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 5 Abs. 5 Satz 3
BAföG § 49 Abs. 1 a, Abs. 2
Leitsätze:

Eine Bescheinigung gemäß § 49 Abs. 1 a BAföG muß in nachvollziehbarer Weise deutlich machen, daß das beabsichtigte Auslandspraktikum den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 BAföG entspricht. Es besteht keine Bindungswirkung von Bestätigungen, die den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen.

Eine besondere Förderlichkeit eines Praktikums außerhalb Europas (§ 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG) liegt nicht vor, wenn sich ein vergleichbarer Nutzen für die Ausbildung auch bei einem Praktikum in Deutschland oder im europäischen Ausland erzielen läßt.

Urteil des 5. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 5 C 1.97

I. VG Berlin vom 26.05.1994 - Az.: VG 6 A 384.93 - II. OVG Berlin vom 11.01.1996 - Az.: OVG 6 B 41.94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 1.97 OVG 6 B 41.94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der am 24. Dezember 1965 geborene Kläger, der 1985 an der medizinischen Fachschule Rostock den Fachschulabschluß Krankenpfleger erlangt hat, begann zum Wintersemester 1991/1992 an der Katholischen Fachhochschule Berlin (KFB) ein Studium der Sozialarbeit/Sozialpädagogik und wurde in das dritte Fachsemester aufgenommen. Im März 1992 beantragte er Ausbildungsförderung für ein Praktikum am Pierce-College in Tacoma/Washington (USA) in der Zeit vom 30. März bis zum 14. August 1992. Die KFB bescheinigte unter dem 27. Februar 1992 auf dem Antragsformular, daß die beabsichtigte fachpraktische Ausbildung vorgeschrieben, in Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt sei und den Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 5. Oktober 1991 entspreche. In einer "gutachtlichen Stellungnahme" erklärte sie ferner, das Praktikum sei nach dem Ausbildungsstand des Klägers besonders förderlich, weil dieser seit September 1989 an einem kirchlichen Seminar der ehemaligen DDR Sozialarbeit studiert habe und über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen verfüge; da er zukünftig in der interkulturellen Kinder- und Jugendsozialarbeit sein Arbeitsfeld sehe und wesentliche Impulse für seine Arbeit durch Sozialarbeitswissenschaftler der USA gesetzt würden, sei ein Praktikum in den USA sehr zu begrüßen und zu fördern. Nach Beendigung des Praktikums bat der Beklagte die KFB um eine erneute Stellungnahme zur besonderen Förderlichkeit des Praktikums, weil dies sich der Stellungnahme vom 27. Februar 1992 nicht entnehmen lasse.

Mit Bescheid vom 24. Mai 1993 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, für eine besondere Förderlichkeit des Praktikums im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG gebe es keine Hinweise. Für die parallel absolvierte Ausbildung am Pierce-College könne mangels Gleichwertigkeit mit einer der in § 5 Abs. 4 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten auch keine Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 BAföG geleistet werden. Unter dem 3. Juni 1993 übersandte die KFB dem Beklagten eine unter dem 14. April 1993 datierte Stellungnahme. Darin war ausgeführt, der Kläger habe bei seinem Praktikum in den USA die in Deutschland kaum vorhandene Möglichkeit gehabt, Schulsozialarbeit mit multikulturellem Schwerpunkt, einer familienorientierten Beratung und innovativer stadtteilbezogener Sozialarbeit kennenzulernen. Diese seinen bisherigen Interessen entsprechenden Erkenntnisse werde er voraussichtlich auch zukünftig in einem Berufspraktikum im Bereich Schulsozialarbeit mit ausländischen Kindern nutzen.

Den auf diese Stellungnahme gestützten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1993 zurück, weil es gerade in Berlin als einer Stadt mit hohem Ausländeranteil möglich gewesen wäre, eine Schulsozialarbeit mit multikulturellem Schwerpunkt kennenzulernen. Zudem sei nicht erkennbar, weshalb ein solches Praktikum nicht wenigstens innerhalb Europas hätte durchgeführt werden können.

Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung nach Maßgabe des BAföG für die Zeit seines Praktikums am Pierce-College/USA vom 30. März bis 14. August 1992 begehrt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die dem Kläger von der KFB erteilten Bestätigungen durch die beigegebenen Begründungen nicht getragen würden und nicht schlüssig seien; aus ihnen erschließe sich nicht die besondere Förderlichkeit des Praktikums.

Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Abgesehen von Bedenken, ob die Vorschriften in der Prüfungsordnung der KFB zu den vorgesehenen Praktika angesichts ihrer Unbestimmtheit als inhaltliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 4 BAföG anzusehen seien, scheitere der Anspruch des Klägers jedenfalls an den besonderen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG. Die Stellungnahmen der KFB reichten als Bestätigung der besonderen Förderlichkeit nicht aus. Unter einer Bestätigung sei mehr als eine bloß formale Bescheinigung zu verstehen, vielmehr komme es auf die tatsächliche Förderlichkeit an, was sich für innereuropäische Praktika und für sonstige Auslandsausbildungen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 2 beziehungsweise § 5 Abs. 2 BAföG ergebe. Eine Bindung des Beklagten an die Äußerungen der KFB folge auch nicht aus § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 6 BAföG, da die gemäß § 49 Abs. 1 a BAföG erforderliche Bescheinigung über die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 BAföG keine gutachtliche Stellungnahme sei. Die Verpflichtung zur Vorlage von Bescheinigungen und Bestätigungen diene der Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens; eine Entlastung des Amtes trete aber nicht schon bei bloßer Behauptung der Förderlichkeit, sondern nur bei ihrer schlüssigen Begründung ein. Eine solche sei den Stellungnahmen der KFB nicht zu entnehmen. Zur Gesetzesauslegung sei auf Tz 5.5.3 BAföGVwV zurückzugreifen. Der bloße Vorteil, den der Kläger aufgrund seines Praktikums für seine allgemeine berufliche Bildung erlangt habe, begründe noch keine besondere Förderlichkeit, welche die regelmäßig hohen Mehrkosten rechtfertigen könne. Da das Praktikum noch vor dem in einer speziellen Studienrichtung abzulegenden Hauptstudium zu absolvieren gewesen sei, sei es nur unter außergewöhnlichen Umständen denkbar, daß eine Ausbildung weder in Deutschland noch im innereuropäischen Ausland möglich gewesen sei. Solche Umstände seien weder dargetan noch sonst ersichtlich. Selbst wenn eine Bindungswirkung nach § 49 Abs. 2 i.V.m. § 48 Abs. 6 BAföG bestünde, hätte der Beklagte von der Einschätzung der KFB aus wichtigem Grund abweichen können, weil die Stellungnahme von der Begründung nicht getragen werde. Zur weiteren Begründung hat das Berufungsgericht gemäß § 130 b VwGO auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach das Praktikum des Klägers nicht unter die dem Ausnahmecharakter des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG angepaßten Fallgruppen der Tz 5.5.3 BAföGVwV falle und sich aus den Stellungnahmen der KFB auch kein vergleichbar wichtiger Grund herleiten lasse.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, der die Auffassung vertritt, daß die Stellungnahme der KFB vom 14. April 1993 als Bestätigung nach § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG ausreiche. Sie entspreche den Vorgaben des Merkblattes des Beklagten für die Förderung von Praktika in den USA. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an eine Bestätigung sei überhöht. Die Feststellung der Förderlichkeit falle in die Entscheidungskompetenz der Hochschule, und es sei dem Beklagten verwehrt, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Hochschule zu setzen. Allenfalls bei offensichtlich falschen und unschlüssigen Bestätigungen könne etwas anderes gelten.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision des Klägers, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.

Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, daß dem Kläger Ausbildungsförderung für die Zeit seines Praktikums am Pierce College/USA vom 30. März bis 14. August 1992 nicht zusteht, weil die dem Beklagten dazu vorgelegten Bescheinigungen der Fachhochschule nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bestätigung der besonderen Förderlichkeit eines außereuropäischen Praktikums nach § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG entsprechen und nach den Regelungen in § 5 Abs. 5 Satz 3, § 49 Abs. 1 a BAföG keine Bindung an Bescheinigungen bzw. Bestätigungen besteht, die den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügen. Es bedarf daher nicht des Rückgriffs auf die für gutachtliche Stellungnahmen geltende Regelung in § 49 Abs. 2, § 48 Abs. 6 BAföG, um von diesen Bestätigungen abweichen zu können.

Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG wird für die Teilnahme an einem Praktikum außerhalb Europas, das nach dem 30. Juni 1990 beginnt, Ausbildungsförderung "nur" geleistet, wenn eine der in Satz 1 bezeichneten Stellen "zusätzlich bestätigt, daß der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem Ausbildungsstand besonders förderlich ist". Dem Wortlaut dieser Bestimmung läßt sich allerdings nicht eindeutig entnehmen, ob Leistungsvoraussetzung das tatsächliche Vorliegen der besonderen Förderlichkeit nach dem Ausbildungsstand ist - mit der Folge, daß Ausbildungsförderungsamt und Gericht sie zu prüfen haben -, oder lediglich die Bestätigung der besonderen Förderlichkeit durch die Ausbildungsstätte mit der Folge, daß nur zu prüfen ist, ob diese Bestätigung vorliegt, nicht aber, ob ihr Inhalt sie trägt. Der Umstand, daß § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG die Bestätigung der besonderen Förderlichkeit als Leistungsvoraussetzung nennt, läßt noch nicht den Schluß zu, daß für eine Ausbildungsförderung das bloße Vorliegen einer solchen Bestätigung durch eine zuständige Stelle genügt; denn die Bestätigung der besonderen Förderlichkeit wird durch die Wendung "wird ... nur geleistet, wenn" zwar zur notwendigen, damit nicht aber schon zur ausreichenden Bedingung der Förderbarkeit gemacht. Daß das Gesetz die besondere Förderlichkeit und nicht bloß deren Bestätigung als Leistungsvoraussetzung ansieht, kann § 49 Abs. 1 a BAföG entnommen werden, wonach eine Bescheinigung darüber beizubringen ist, daß das Auslandspraktikum den "Erfordernissen" des § 5 Abs. 5 BAföG entspricht. Damit kann ersichtlich nicht eine Bescheinigung über eine Bestätigung, vielmehr nur über die - im Falle des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG - besondere Förderlichkeit selbst als materielle Voraussetzung nach § 5 Abs. 5 BAföG gemeint sein.

Diese Auslegung, wonach das Gesetz nicht das bloße Vorliegen einer Bestätigung genügen läßt, sondern verlangt, daß sich die besondere Förderlichkeit aus der Bestätigung in nachvollziehbarer Weise ergibt, wird durch die Systematik und den Sinn und Zweck der Bescheinigungsregelungen sowie ihre Entstehungsgeschichte bestätigt.

Für Auslandsstudien und Auslandspraktika stellt § 5 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG gesteigerte Voraussetzungen auf, wobei - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - in Fällen des Auslandsstudiums nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BAföG dem Förderungsamt die Prüfung der Förderlichkeit obliegt. Für die innerhalb Europas abgeleisteten Auslandspraktika verlangt § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, daß das Praktikum der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist, und macht damit die Förderlichkeit zur materiellen Leistungsvoraussetzung. Wenn das Gesetz in § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG eine nochmals gesteigerte Voraussetzung der "besonderen" Förderlichkeit aufstellt, spricht der innere Zusammenhang dieser Abstufungen dafür, daß für die Stufe mit den strengsten Anforderungen nicht angenommen werden kann, das Gesetz wolle dem Förderungsamt mit dem Bestätigungserfordernis die auf der unteren Stufe vorausgesetzte Prüfungskompetenz entziehen, sondern daß es damit den Zweck verfolgt, ihm die Prüfung zu erleichtern. Diesen Zweck kann eine Bestätigung aber nur erfüllen, wenn sie in nachvollziehbarer Weise deutlich macht, daß das Praktikum den materiellen Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 3 BAföG entspricht. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Bestätigung ersichtlich auf einer Verkennung der rechtlichen Anforderungen des Begriffs "besonders förderlich" beruht und die Begründung die Bestätigung nicht trägt.

Das Berufungsgericht hat schließlich auch zutreffend dargelegt, daß eine Bindung an die Äußerung der Ausbildungsstätte auch nicht aus § 49 Abs. 2 BAföG mit seiner Bezugnahme auf § 48 Abs. 6 BAföG folgt, da die danach gegebene Bindung des Amtes für Ausbildungsförderung sich nur auf "gutachtliche Stellungnahmen" der Ausbildungsstätte erstreckt. Nach der Terminologie des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sind Bescheinigungen und Bestätigungen jedoch nicht mit gutachtlichen Stellungnahmen gleichzusetzen.

Die Annahme einer Bindungswirkung von Bestätigungen, welche den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen, widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers, der mit der Neufassung der Förderungsvoraussetzungen durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) den Zweck verfolgte, die Anforderungen an Auslandspraktika und speziell an außereuropäische Praktika aus Kostengründen zu verschärfen. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung - der Regierungsentwurf sah neben der Festsetzung einer Mindestdauer von drei Monaten für Auslandspraktika für die außereuropäischen Praktika zusätzlich eine Bestätigung vor, daß der Aufenthalt außerhalb Europas "in der Prüfungsordnung vorgeschrieben" sei - sollten die mit Kurzpraktika verbundenen Mißbrauchsfälle ausgeschlossen und die "besonders kostenintensiven" außereuropäischen Praktika auf Fälle zwingender Notwendigkeit nach der Prüfungsordnung begrenzt werden (BTDrucks 11/5961 S. 19). Zwar ist nach Erörterung im zuständigen Ausschuß die Förderungsvoraussetzung einer Bestätigung der zwingenden Notwendigkeit des Aufenthalts außerhalb Europas durch das weniger einschränkende Erfordernis einer Bestätigung der besonderen Förderlichkeit ersetzt worden (vgl. BTDrucks 11/6747 S. 7), doch blieb die restriktive Tendenz der Gesetzesänderung erhalten. Wenn das Gesetz aber aus Kostengründen und zur Vermeidung von Mißbrauch die Förderung außereuropäischer Praktika auf Fälle "besonderer Förderlichkeit" beschränken wollte, wäre es widersprüchlich, die Restriktion durch eine Bindung auch an Bestätigungen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, wieder ihrer Wirksamkeit zu entkleiden.

Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier Bewertung der von der KFB erteilten Bestätigungen festgestellt, daß die danach bescheinigte besondere Förderlichkeit des vom Kläger angestrebten und schließlich absolvierten Auslandspraktikums von der dazu abgegebenen Begründung in den Stellungnahmen vom 27. Februar 1992 und 14. April 1993 nicht hinreichend getragen wird. Das Erfordernis der besonderen Förderlichkeit ist, wie oben dargelegt, vom Gesetzgeber nicht zuletzt aus Kostengründen eingefügt worden. Der vom Berufungsgericht zutreffend angenommene restriktive Zweck dieses Erfordernisses schließt es aus, Praktika im außereuropäischen Ausland zu fördern, wenn sich ein vergleichbarer Nutzen für die Ausbildung auch bei einem Praktikum in Deutschland oder im europäischen Ausland erzielen ließe. Daß die dem Förderungsamt vorgelegten Bestätigungen der KFB für das Praktikum des Klägers in den USA einen solchen weder in Deutschland noch im (englischsprachigen) europäischen Ausland erzielbaren Gewinn für die Ausbildung nicht belegen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt.

Die Vorinstanzen haben demnach zu Recht das Förderungsbegehren des Klägers abgewiesen. Die Revision des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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