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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 10.97
Rechtsgebiete: BSHG, RegelsatzVO


Vorschriften:

BSHG § 12 Abs. 1 Satz 1
RegelsatzVO § 3 Abs. 1 F. 1962
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Urteil des 5. Senats vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 10.97 I. VG Karlsruhe vom 05.12.1995 - Az.: VG 2 K 2818/94 II. VGH Mannheim vom 08.08.1996 - Az.: VGH 7 S 168/96

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 10.97 VGH 7 S 168/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerinnen begehren von der Beklagten die Übernahme von Unterkunftskosten im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt.

Die Klägerin zu 1 ist Ende Juni 1994 mit ihrem späteren Ehemann und den beiden Kindern, den Klägerinnen zu 2 und 3, von H., wo ihnen bis dahin Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Kosten der Unterkunft in Höhe von zuletzt 1 467,05 DM bei einer Kaltmiete von 1 200 DM gewährt worden war, in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten umgezogen. Die Kosten für die in K. zum 1. Juni 1994 angemietete, 90 m² große Wohnung beliefen sich auf eine Kaltmiete von monatlich 1 200 DM und Nebenkosten von 250 DM sowie Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 81 DM.

Den am 3. Juni 1994 eingegangenen Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 1994, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 1994 ab, da die Miete für die neue Wohnung unangemessen hoch und daher nicht als Bedarf anzuerkennen sei. Allenfalls könne eine Kaltmiete von 850 DM als angemessen angesehen werden. Bei einer angemessenen Wohnungsgröße von ca. 80 bis 90 m² entspreche dies einem Quadratmeterpreis von etwa 10 DM. Da die unangemessene Wohnung während des Bezugs von Sozialhilfe bezogen worden sei, komme auch eine Übernahme bzw. Berücksichtigung der Unterkunftskosten in angemessener Höhe nicht in Betracht.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage haben die Klägerinnen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet, den Klägerinnen Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten mit einer Kaltmiete von 637,50 DM monatlich (212,50 DM für jede Klägerin) für die Zeit von Juli bis September 1994 zu gewähren, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar seien die von den Klägerinnen zu tragenden Unterkunftskosten bei einer - anteiligen - Kaltmiete in Höhe von 900 DM sozialhilferechtlich unangemessen; entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könne im Anschluß an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg jedoch ein Sozialhilfeempfänger, der in eine sozialhilferechtlich zu große und zu teure Wohnung umziehe, gleichwohl die abstrakt zu ermittelnden angemessenen Kosten der Unterkunft verlangen. Für die von den Klägerinnen bewohnte Unterkunft sei im Hinblick auf Wohnungsgröße und Personenzahl sowie Quadratmeterpreis eine Kaltmiete von 850 DM sozialhilferechtlich angemessen; der auf die Klägerinnen entfallende Anteil betrage mithin 637,50 DM. Einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kaltmiete über diesen sozialhilferechtlich angemessenen Umfang hinaus hätten die Klägerinnen jedoch nicht.

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Urteils und seine vom Bundesverwaltungsgericht abweichende ständige Rechtsprechung zurückgewiesen:

Auch der Gesetzgeber habe durch die Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) klargestellt, daß der Sozialhilfeträger zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Unterkunftskosten auch dann verpflichtet sein solle, wenn der Sozialhilfeempfänger eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung anmiete und der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme zuvor abgelehnt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Sie rügt Verletzung von § 12 Abs. 1 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO.

Die Klägerinnen verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Beklagte sei verpflichtet, im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerinnen von den unangemessen hohen Unterkunftskosten einen als angemessen angesehenen Teilbetrag von monatlich 637,50 DM als Bedarf zu berücksichtigen, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils, für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend, festgestellt, daß die von den Klägerinnen zu tragenden Unterkunftskosten unangemessen hoch sind, da im Hinblick auf Wohnungsgröße und Personenzahl sowie Quadratmeterpreis lediglich eine Kaltmiete von 850 DM angemessen wäre. Ob die Klägerinnen für den streitgegenständlichen Zeitraum laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung des als angemessen anzusehenden Teils ihrer Unterkunftsaufwendungen beanspruchen können, beurteilt sich nach §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94, ber. S. 808) und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist § 3 Abs. 1 RegelsatzVO in seiner hier maßgeblichen Fassung keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines solchen bloßen Unterkunftskostenzuschusses. Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben (BVerwGE 92, 1 <5>; 101, 194 <197>). Andererseits ist dem Hilfesuchenden nur das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt (vgl. BVerwGE 72, 88 <89>; 75, 168 <170>; 97, 110 <112>; 101, 194 <196>). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Sozialhilfeträger daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen. Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider (BVerwGE 101, 194 <197>).

Ob sich aus der Ergänzung des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO durch Art. 11 des insoweit am 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088), insbesondere durch dessen neuen Satz 3 eine Änderung der Rechtslage im Sinne eines Anspruchs auf Übernahme auch eines bloßen Unterkunftskostenanteils ergeben könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden, da das neue Recht für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gilt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat diese Neuregelung nicht die Bedeutung einer "Klarstellung", daß der Sozialhilfeträger für die vor Inkrafttreten liegende Zeit bei Anmietung einer sozialhilferechtlich unangemessenen Unterkunft zur Übernahme jedenfalls der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei. Diese Neuregelung soll ausweislich der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 13/2440 vom 27. September 1995, S. 33) einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen, das Verhalten der Beteiligten bei einem Umzug des Hilfeempfängers zu regeln; eine die vom Gesetzgeber vorgefundene Rechtslage erhellende Interpretation der bis dahin maßgeblichen Bestimmungen ist damit ersichtlich nicht verbunden.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Zwar könnte Rechtsgrund für die vom Berufungsgericht bestätigte Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung eines auf sie entfallenden Unterkunftskostenanteils in Höhe von 637,50 DM monatlich zu gewähren, auch ein weitergehender, die gesamten Unterkunftskosten umfassender Anspruch der Klägerinnen sein. Hierzu fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, so daß sich nicht entscheiden läßt, ob den Klägerinnen ein solcher Anspruch zusteht.

Auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO können die Klägerinnen, die bereits vor Bezug der neuen Wohnung Sozialhilfe erhalten haben, sich dabei nicht berufen (vgl. BVerwGE 75, 168 <172>; 101, 194 <200>); nicht von vornherein auszuschließen ist es hingegen, daß ihnen für den streitbefangenen Zeitraum nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ein Anspruch auf Übernahme des auf sie entfallenden Anteils an den Gesamtkosten ihrer neuen Wohnung zusteht. Denn auch ein Sozialhilfeempfänger, der eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe beanspruchen, wenn und solange für ihn auf dem Wohnungsmarkt im Zuständigkeitsbereich seines örtlichen Trägers der Sozialhilfe keine bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (BVerwGE 101, 194 <197 f.>).

Die Vorinstanzen haben - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob für die Klägerinnen in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind, eine andere bedarfsgerechte, aber kostengünstigere Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Beklagten konkret verfügbar und zugänglich war. Ob die Klägerinnen in der Vergangenheit ausreichend dargetan haben, daß es ihnen nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden, kann dabei nicht entscheidend sein. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 101, 194 <198>) ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, verpflichtet, dem Sozialhilfeträger substantiiert darzulegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Dies bedeutet aber nicht, daß die Prüfung der Wohnungsmarktsituation durch Sozialhilfeträger und Gericht auf die Fälle beschränkt sei, in denen der Hilfesuchende bereits in der Vergangenheit dieser Substantiierungslast nachgekommen ist. Denn die Klägerinnen hatten hierzu angesichts der Rechtsprechung der für sie zuständigen Landesverwaltungsgerichte keinen Anlaß.

Daß die von den Klägerinnen seit Juni 1994 bewohnte Wohnung die einzig verfügbare und den Klägerinnen zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt war, mag unwahrscheinlich sein, kann vom Revisionsgericht jedoch nicht ausgeschlossen werden. Das nötigt zur Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.

Dr. Säcker Dr. Pietzner Schmidt Dr. Rothkegel Dr. Franke ke

Ende der Entscheidung

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